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9 J 1795/07•VG Frankfurt 9. Kammer, 2007-06-25, 9 J 1795/07
9 J 1795/07Tribunal Administrativo / Chamber 925 de jun. de 2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-25
Aktenzeichen: 9 J 1795/07
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0625.9J1795.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 929 Abs 2 ZPO
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2007 (9 G 38/07<V>) dahin geändert, dass die Antragsgegnerin anstelle von 272,87 € den Betrag von 290,87 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2007 an die Antragstellerin zu erstatten hat.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Antrags- und Erinnerungsgegnerin zu tragen.
1 Die von der Antragstellerin eingelegte Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO statthaft und zulässig. Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist am 4. Mai 2007 erfolgt, Die Erinnerung ist am 8. Mai 2007 bei Gericht eingegangen.
2 In der Sache hat die Erinnerung Erfolg. Die Kosten für die Parteizustellung der zugunsten der Antragstellerin erlassenen einstweiligen Anordnung vom 29. Januar 2007 gehören zu den zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung i. S. d. 162 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss im Verfahren nach § 123 VwGO wird zwar von Amts wegen beiden Beteiligten zustellt. Eine solche Amtszustellung bewirkt jedoch nicht, dass die obsiegende Beteiligte von der zu ihren Gunsten ergangenen einstweiligen Anordnung schon Gebrauch gemacht hat und in die Vollziehung entsprechend § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO eingetreten wäre. Dazu bedarf es vielmehr weiterer Handlungen. Zu ihnen gehört die Parteizustellung einer einstweiligen Anordnung, weil damit der Antragsgegnerin im vollstreckungsrechtlichen Sinne verdeutlicht wird, die obsiegende Beteiligte wolle die zu ihren Gunsten erstrittene Entscheidung alsbald durchsetzen, ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung. Eine derartige Vorwarnfunktion kann von der Amtszustellung der einstweiligen Anordnung nicht ausgehen. Da § 123 Abs. 3 VwGO ausdrücklich auf § 929 Abs. 2 ZPO verweist, kann auch nicht angenommen werden, es bedürfe keiner Vollziehungsmaßnahmen, um die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Es gilt vielmehr insoweit im Verwaltungsprozess das Gleiche wie im Zivilprozess. Jedenfalls hat die Antragstellerin mit der Parteizustellung der einstweiligen Anordnung nicht das Maß an Aufwand überschritten, das sie zur zweckentsprechenden und angemessenen Durchsetzung ihrer Rechte für erforderlich halten durfte. Im Hinblick auf die kurze Vollziehungsfrist muss sich die Antragstellerin nicht darauf verweisen lassen, die Antragsgegnerin werde von sich aus der gegen sie ergangenen einstweiligen Anordnung nachkommen. Dies würde nämlich am Ablauf der Vollziehungsfrist nichts ändern. Nach ihrem Ablauf hätte die Antragstellerin ihre Rechte nur durch den erneuten Erlass einer einstweiligen Anordnung schützen können. Dies zu vermeiden entsprach zweckentsprechender Rechtsverfolgung.
3 Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Antrags- und Erinnerungsgegnerin zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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