VG Frankfurt 10. Kammer, 2007-03-14, 10 G 234/07

10 G 234/07Tribunal Administrativo / Chamber 1014 de mar. de 2007

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Regest

Ein Drohen der Vollstreckung als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Stopp-Antrag i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich nicht bereits aus einer Vollstreckungsankündigung der Ausgangsbehörde, es ist vielmehr erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungs-Androhung erlässt.

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VG Frankfurt 10. Kammer — 10 G 234/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-14

Aktenzeichen: 10 G 234/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0314.10G234.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 1 Nr 3 VwVG HE, § 18 Abs 1 Nr 4 VwVG HE, § 19 Abs 1 VwVG HE, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO ... mehr

Leitsatz

Ein Drohen der Vollstreckung als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Stopp-Antrag i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich nicht bereits aus einer Vollstreckungsankündigung der Ausgangsbehörde, es ist vielmehr erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungs-Androhung erlässt.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34,06 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nur noch über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dies führt zur Kostenbelastung des Antragstellers, weil er in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

2 Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Das ist hier nicht der Fall; es liegt auch kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vor. Eine Vollstreckung droht (i.S. der Nr. 2) nicht bereits bei einer Vollstreckungsankündigung wie sich unschwer aus dem hier anwendbaren § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergibt. Die Zahlungsaufforderungsfrist bzw. die Mahnung in der Vollstreckung hat der Antragsteller nicht abgewartet, so dass ein „drohen“ nicht vorliegt.

3 Als Streitwert ist die Hälfte des Hauptsachestreitwertes bestimmt worden.

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