VG Frankfurt 1. Kammer, 2007-01-29, 1 E 1590/06

1 E 1590/06Tribunal Administrativo / Câmara 129 de jan. de 2007

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Regest

Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Frage des Widerrufs des Aifenthaltstitels des Familienangehörigen eines Ausländers, dessen Anerkennung als Asylberechtigter erloschen oder unwirksam geworden ist und dessen eigene Aufenthaltserlaubnis widerrufen worden ist, hat die Ausländerbehörde neben den in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkten insbesondere die Gesamtdauer des Aufenthalts, den Grad der Integration, Art und Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels, Schicksal im Heimatstaat nach Rückkehr und eigene schutzwürdige Bindungen des Familienangehörigen im Bundesgebiet sowie den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu beachten.

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1590/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-29

Aktenzeichen: 1 E 1590/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0129.1E1590.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Frage des Widerrufs des Aifenthaltstitels des Familienangehörigen eines Ausländers, dessen Anerkennung als Asylberechtigter erloschen oder unwirksam geworden ist und dessen eigene Aufenthaltserlaubnis widerrufen worden ist, hat die Ausländerbehörde neben den in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkten insbesondere die Gesamtdauer des Aufenthalts, den Grad der Integration, Art und Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels, Schicksal im Heimatstaat nach Rückkehr und eigene schutzwürdige Bindungen des Familienangehörigen im Bundesgebiet sowie den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu beachten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin und ihre Kinder ..., ... und ... reisten am 01.02.2002 zum Zwecke des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielten am 15.02.2002 eine Aufenthaltsbefugnis, die letztlich bis zum 08.08.2007 als Aufenthaltserlaubnis verlängert wurde. Grundlage für die Erteilung und die Verlängerung des Aufenthaltstitels war das Aufenthaltsrecht des Ehemannes der Klägerin bzw. Vaters der Kinder, der bereits seit 1998 in Deutschland lebt.

2 Am 10.02.2006 beantragten die Klägerin und ihre Kinder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

3 Mit Entscheidung vom 28.03.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und widerrief die Aufenthaltserlaubnis, drohte der Klägerin unter Setzung einer Ausreisefrist von 3 Monaten die Abschiebung nach Serbien-Montenegro/Kosovo an.

4 Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin und ihre Kinder könnten schon deshalb keine Niederlassungserlaubnis verlangen, weil sie nicht seit 5 Jahren im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis seien.

5 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis sei § 52 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG. Nach dem der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Ehemanns der Klägerin bzw. des Vaters der Kinder widerrufen habe, von dem die Klägerin und ihre Kinder ihr Aufenthaltsrecht herleiteten, sei auch die Grundlage für das Aufenthaltsrecht der Klägerin und ihrer Kinder entfallen. Die Klägerin und ihre Kinder hätten kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Die Klägerin und ihre Kinder seien auch nicht wirtschaftlich und sozial in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Dies folge schon daraus, dass sich die Klägerin nach wie vor nicht hinreichend in der deutschen Sprache verständigen könne und die gesamte Familie immer wieder auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sei und nunmehr, nachdem der Ehemann seine Arbeitsstelle verloren habe, vollständig von der Sozialhilfe lebe. Der Klägerin und ihren Kindern sei auch eine Rückkehr in ihre Heimat zumutbar. Im Hinblick auf die relative Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und die Kinder Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Kosovo hätten bzw. dass in Deutschland bereits eine besonders schützenswerte Integration eingetreten sei. Die Kinder seien erst am Anfang ihrer schulischen Ausbildung. Im Hinblick hierauf sei nicht zu erwarten, dass sie erhebliche Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung in ihrem Heimatland hätten.

6 Die Klägerin hat am 26.04.2006 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und die Nichterteilung der Niederlassungserlaubnis wendet. Ihr Ehemann halte sich bereits seit 8 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf, sie und 3 der Kinder lebten seit über 4 Jahren in Deutschland. Das letzte Kind sei sogar in Deutschland geboren. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe im Widerrufsverfahren ausdrücklich ausgeführt, dass die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich und sozial integriert seien. Diese Feststellungen seien für den Beklagten verbindlich. Sie und ihre Familie hätten eine eigene Wohnung, die Kinder hätten Schulzeugnisse vorgelegt. Ihr Ehemann habe überwiegend gearbeitet, sei aber zur Zeit arbeitslos, bemühe sich aber um Arbeit. Eine Rückkehr der Familie in den Kosovo sei unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Insoweit sei Art. 8 EMRK als Unzumutbarkeitsgrenze heranzuziehen. Im Hinblick auf den langjährigen legalen Aufenthalt und die Gestattung des Familiennachzugs sei der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK betroffen. Der Eingriff des Beklagten sei daher an der Schrankenregelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen. Insoweit seien dem Beklagten mehrere Fehler unterlaufen. Zum einen habe der Beklagte die Bedeutung des langjährigen Aufenthalts ihres Ehemannes und die Vertrauensbildung infolge der Gestattung des Familiennachzugs verkannt. Im übrigen seien die Integrationsleistungen der Familie nicht ausreichend gewürdigt worden.

7 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28.03.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

8 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Im Rahmen des Widerrufs der befristeten Aufenthaltserlaubnis sei zu berücksichtigen, dass die Familie ihren Unterhalt nicht sicherstellen könne. Ferner seien die Klägerin und ihr Ehemann nicht in der Lage, ihre Behördengänge ohne Sprachmittler abzuwickeln. Der Ehemann der Klägerin habe inzwischen seine Arbeitsstelle verloren. Ferner habe der Ehemann der Klägerin bezüglich der Passpflicht nicht mitgewirkt. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sprachlichen Aspekte sowie aufgrund der nicht erfüllten Passpflicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie sozial und wirtschaftlich integriert sei. Eine Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK sei nicht gegeben. Die Familie sei in ihrer Gesamtheit von der Ausreisepflicht betroffen. Die Kinder im Alter von 0-9 Jahren könnten schon allein aufgrund ihres Alters nicht als faktische Inländer bezeichnet werden. Eine Ausreise und Reintegration der Familie im Heimatland sei rechtlich und tatsächlich möglich.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Sowohl die Entscheidung über den Widerruf der befristeten Aufenthaltserlaubnis als auch die Entscheidung über die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis erweisen sich als rechtmäßig. Nach § 52 Abs. 1 S. 2 AufenthG kann in den Fällen des § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigener Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Aufenthaltstitel des Ausländers nur widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seiner Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier in der Person des Ehemannes der Klägerin vor, denn die Rechtsstellung des Ehemannes als Flüchtling ist bestandskräftig widerrufen worden.

11 § 52 Abs. 1 S. 2 AufenthG beruht auf zwei gegenläufigen Regelungsansätzen: Einerseits sollen die Familienangehörigen von Asylberechtigten und Flüchtlingen aufenthaltsrechtlich nicht besser stehen als diese selbst. Deshalb ermöglicht § 52 Abs. 1 S. 2 AufenthG auch den Widerruf des Aufenthaltsrechtes von Familienangehörigen, wenn der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten widerrufen wird. Andererseits sollen die Familienangehörigen aufenthaltsrechtlich auch nicht schlechter stehen als die Familienangehörigen anderer Ausländer. Deshalb führt die Beendigung des Aufenthalts eines ehemaligen Asylberechtigten bzw. Flüchtlings nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht zwingend zum Widerruf auch des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen. Der Widerruf des Aufenthaltsrechtes der Familienangehörigen liegt vielmehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde neben den in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte insbesondere die Gesamtdauer des Aufenthalts, den Grad der Integration, Art und Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels, Schicksal im Heimatstaat nach Rückkehr und eigene schutzwürdige Bindungen des Familienangehörigen im Bundesgebiet sowie den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu beachten. Der Widerruf ist umso eher möglich, je stärker der Aufenthalt des Familienangehörigen rechtlich und faktisch an das Aufenthaltsrecht des früheren Asylberechtigten bzw. Flüchtlings anknüpft. Ein Widerruf wird im allgemeinen zulässig sein, wenn der Familienangehörige vermittelt durch den Flüchtling erst seit wenigen Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, keine Integrationsleistungen erbracht hat und er seinen Aufenthalt außerhalb der häuslichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres fortsetzen könnte, weil er auf der Lebenshilfe der Eltern oder des Ehegatten bedarf. Ein Widerruf scheidet umso eher aus, als der Familienangehörige sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhält und sich hier integriert und einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden hat und auf die Lebenshilfe des Stammberechtigten nicht mehr angewiesen ist.

12 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe kann die Entscheidung des Beklagten nicht beanstandet werden. Im Hinblick auf den rechtlich nicht zu beanstandenden Widerruf des Aufenthaltsrechtes des Ehemannes der Klägerin ist auch der Widerruf des Aufenthaltsrechtes der Klägerin und der Kinder rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Die Klägerin hält sich erst seit ca. 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und hat in diesem Zeitraum keine wesentlichen eigenen Integrationsleistungen erbracht. Im Hinblick hierauf ist es ihr zumutbar, gemeinsam mit ihrem Ehemann in ihre Heimat zurückzukehren, in der sie bis 2002 gelebt hat. Im übrigen hat der Beklagte auch die familiäre Situation in seine Überlegungen eingestellt. Er ist insoweit zu dem Schluss gekommen, dass die bereits schulpflichtigen drei Kinder erst am Anfang ihrer Schullaufbahn stehen und es ihnen von daher zumutbar ist, gemeinsam mit ihren Eltern in ihre Heimat zurückzukehren, zumal die Eltern im Kosovo aufgewachsen sind und drei der Kinder dort geboren wurden. Auch von einer Entwurzelung der Kinder kann noch nicht die Rede sein. Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist bzw. dort geboren wurde, dort aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist, rechtfertigt noch nicht den Schluss auf ein Aufenthaltsrecht. Insoweit kann nämlich nicht auf das einzelne Kind eine Familie abgestellt werden. In einer Konstellation wie vorliegend kommt es bei der Frage, ob das zu achtende Privatleben zu einer Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen führt, auf eine familienbezogene Gesamtbetrachtung an. Es ist also zum einen zu berücksichtigen, dass die mit dem Heimatland vertrauten Eltern nach ihrer Rückkehr vor Ort dem Kind zur Verfügung stehen. Insbesondere sind die Kinder im Falle der Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, sondern können mit der Unterstützung der Eltern rechnen, die mit den Lebensverhältnissen im Heimatland noch ausreichend vertraut sind.

13 Der Beklagte hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheitert bereits daran, dass die Klägerin anders als nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verlangt, nicht bereits seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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