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10 G 2733/06.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-08-25, 10 G 2733/06.A
10 G 2733/06.ATribunal Administrativo / Chamber 1025 de ago. de 2006
Entscheidungsdatum: 2006-08-25
Aktenzeichen: 10 G 2733/06.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0825.10G2733.06.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 AsylVfG, § 71 Abs 1 AsylVfG, § 60 AufenthG, § 51 VwVfG
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.
1 I
Der 1971 in der Türkei geborene Antragsteller reiste 1992 in das Inland ein und beantragte Asyl, was die Behörde 1994 ablehnte. Die Klage dagegen nahm der Antragsteller zurück. 1998 beantragte er, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, was die Behörde ebenfalls 1998 ablehnte; die Klage dagegen wies das Verwaltungsgericht ab (05.10.1999 - 8 E 31351/98.A).
2 Am 21.03.2006 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 15.05.2006 ablehnte, weil es keine Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers sah.
3 Mit seiner am 18.05.2006 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobenen - und inzwischen an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesenen - Klage will der Antragsteller die Verpflichtung zur Feststellung erreichen, dass bei ihm die „Voraussetzungen des § 60 AufenthG“ vorliegen.
4 Gleichzeitig hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. einer Stopp-Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Untersagung der Abschiebung in die Türkei, Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt A beantragt.
5 Das Bundesamt ist dem für die Antragsgegnerin zu 1) und das Regierungspräsidium für den Antragsgegner zu 2) entgegengetreten. Wegen der umfangreichen Ausführungen des Antragsgegners zu 2) wird auf den Erwiderungsschriftsatz vom 07.07.2006 verwiesen.
6 Die Behördenakten, alle erwähnten Asylverfahren des Antragstellers, haben vorgelegen.
7 II
Der zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Antrag ist unbegründet, denn das Gericht hat an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15.05.2006 keine ernstlichen Zweifel (§ 71 Abs. 4 AsylVfG). Zu Recht hat es das Bundesamt abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, so dass der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Entsprechend war die Ausländerbehörde zu unterrichten (§ 40 AsylVfG).
8 Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchführen, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, sofern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.
9 Durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 bis 7 AufenthG hat der Antragstellerbevollmächtigte weder bei der Stellung des Folgeantrages noch in diesem Eilverfahren geltend gemacht.
10 Der Antragsteller wäre aber verpflichtet gewesen, bereits im Antrag bzw. in der Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG substantiiert und schlüssig die von ihm geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe darzulegen (Franke-Kaiser, GK-AsylVfG 1992 § 71, Rn. 126).
11 Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen auch im übrigen keine Bedenken. Zu Recht hat das Bundesamt festgestellt, dass letztlich Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG nicht bestehen, indem es den darauf gerichteten Abänderungsantrag ablehnte. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG, § 117 Abs. 5 VwGO). Anhaltspunkte für eine Nicht-Behandelbarkeit der geltend gemachten „Zeitgitterstörung“ (ICD-10 F 44.0) in der Türkei sind nach der Auskunftslage nicht ersichtlich.
12 Der Antrag gegen das Land Hessen ist unzulässig, weil diesem keine Regelungskompetenz zusteht (§ 40 AsylVfG). Gesichtspunkte nicht-asylrechtsbezogener Art hat das Gericht im asylrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Soweit der Antragsteller nicht-zielstaatsbezogene Gründe geltend machen will - der Antrag ist hierzu nicht eindeutig, bietet aber mangels Substantiierung keinen Anhalt für weitere Aufklärung - sind die erkennbaren Gründe nicht durchschlagend.
13 Wegen mangelnder Erfolgsaussicht scheitert der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag.
14 Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Beteiligter zu tragen.
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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