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10 E 155/04•VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-03-28, 10 E 155/04
10 E 155/04Tribunal Administrativo / Chamber 1028 de mar. de 2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-28
Aktenzeichen: 10 E 155/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0328.10E155.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die 1980 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2001/2002 ein Studium des Bauingenieurwesens an der Fachhochschule Frankfurt am Main auf und beantragte hierfür Ausbildungsförderung. Dabei gab sie - auch bei dem späteren Wiederholungsantrag - an, im Zeitpunkt der Antragstellung über keine Vermögenswerte zu verfügen. Mit Bescheid vom 31.10.2001 wurde ihr für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis August 2002 und mit Bescheid vom 30.8.2002 für den Bewilligungszeitraum September 2002 bis August 2003 Ausbildungsförderung (BAföG) bewilligt.
2 Ein Datenabgleich gemäß § 45 d Abs. 3 EStG für alle Auszubildenden, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, beim Bundesamt für Finanzen ergab, dass die Klägerin aus Konten, für die sie Freistellungsaufträge erteilt hatte, im Jahre 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen von mindestens 1.186 DM bei der Frankfurter Sparkasse und bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf erzielt hatte. Auf entsprechende Aufforderung der Behörde reichte sie Bescheinigungen der Banken (Frankfurter Sparkasse und der Sparkasse Marburg Biedenkopf) über die jeweiligen Kontostände per Antragstellung und eine als eidesstattlich bezeichnete Versicherung ihres Großvaters vom 28.6.2003 vor, wonach er für sie seit ihrer Geburt Sparguthaben angespart habe. Auf dieses Geld hätte sie keinen Zugriff gehabt, da sich die Sparbücher in seinen Händen befunden hätten. Das Guthaben sei erst nach seinem Tod an die Klägerin auszuzahlen gewesen. Außerdem erklärte die Mutter der Klägerin, dass in einem gegen sie laufenden Zwangvollstreckungsverfahren gegenüber ihrer Bank als Drittschuldnerin im April 2000 ein vorläufiges Zahlungsverbot ausgesprochen worden sei, so dass sie das Girokonto der Klägerin für Bankgeschäfte genutzt hätte. Am 8.7.2003 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004, worauf die Behörde mit Bescheid vom 30.9.2003 für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 Ausbildungsförderung bewilligte. Ebenfalls mit Bescheid vom 30.9.2003 hob die Behörde die Bewilligung für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis August 2002 und den Bewilligungszeitraum September 2002 bis August 2003 auf mit der Folge einer Rückforderung von 7.814,16 € und nach Aufrechnung mit der Nachzahlung für den Monat September 2003 und Aufrechnung gegen ihren Anspruch auf laufende Ausbildungsförderung mit einem Rückforderungsrestbetrag von 7.255,56 €. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sämtliche Sparguthaben bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf von ihrem Großvater angesammelt worden seien, der die Sparbücher in seinem Besitz habe und diese nicht herausgebe, so dass sie keinerlei Zugriff auf die Sparguthaben hätten. Nach dem Datenabgleich für das Jahr 2002, ist die Behörde für das Jahr 2002 von Einnahmen aus Kapitalvermögen von mindestens 739 € ausgegangen.
3 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2003 als unbegründet zurück. Die mit Bescheid vom 30.9.2003 erfolgte Aufhebung der Bewilligungs- Bescheide vom 31.10.2001 und 30.8.2002, beruhe auf §§ 45 Abs. 2 und 50 SGB X. Nach § 45 Abs. 2 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Soweit Ihnen mit früheren Bescheiden für die o.g. Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens bewilligt wurde, handelt es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 45 SGB X, weil Vermögen des Auszubildenden nach den §§ 27 bis 30 BAföG nicht angerechnet worden sei. Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraumes blieben nach § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 29 Abs.1 Nr.1 BAföG von 10.000 DM = 5.112,92 € bzw. 5.200 € ab September 2002 sei nach § 30 BAföG auf den monatlichen Bedarf der Klägerin ein Betrag von 31.127,13 DM = 15.915,05 € anzurechnen. Das sei nicht geschehen, woraus sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ergebe.
4 Für die Aufhebung sei weiter Voraussetzung, dass der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig sei. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf dieses Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, und er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
5 Die Klägerin hätte über die Sparguthaben bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf verfügen können, weil sie Kenntnis davon hatte, dass ihr Großvater für sie Sparkonten eröffnet hatte. Dafür sprächen die von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin unterzeichneten Freistellungsaufträge und der Umstand, dass gegenüber der Frankfurter Sparkasse für die beiden Konten ein betragsmäßig bezifferter Freibetrag gestellt wurde. In den Kontoeröffnungsanträgen hatte der Großvater der Klägerin keine Einschränkung ihrer Verfügungsberechtigung vorgenommen, wie z.B. eine gemeinsame Verfügungsbefugnis. Ebenso wenig hatte er sich eine Kontovollmacht einräumen lassen oder gegenüber der Sparkasse bestimmt, dass sie erst nach seinem Tod darüber verfügen darf. Die Klägerin sei daher Gläubigerin gegenüber der Sparkasse und Inhaberin der Sparguthaben gewesen. Daran ändere auch der Umstand, dass ihr Großvater die Sparbücher in seinem Besitz hatte, nichts, da die Sparkasse auch ohne Vorlage des Sparbuchs mit befreiender Wirkung an den Kontoinhaber leisten kann, auch wenn sie nur gegen Vorlage des Sparbuchs zur Leistung verpflichtet ist. Die Klägerin habe objektiv Zugriffsmöglichkeit auf diese Vermögenswerte gehabt. Die Sparbeiträge des Kontos 4023002456 seien von einem anderen Konto bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf, dessen Kontoinhaberin die Klägerin sei, abgebucht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen.
6 Dort heißt es weiter: Folglich verblieben Vermögenswerte von 31.127,13 DM. Nach Abzug der Freibeträge habe sich ein anzurechnendes Vermögen von 21.127,13 DM/10.802,13 €, d.h. von monatlich 1.760,59 DM/900, 18 € ergeben. Da der Betrag des monatlich anzurechnenden Vermögens den Bedarf der Klägerin überstieg, habe ihr für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis August 2002 Ausbildungsförderung nicht bewilligt werden können. Das gelte auch für den Bewilligungszeitraum September 2002 bis August 2003. Da für den vorherigen Bewilligungszeitraum September 2001 bis August 2002 mit Bescheid vom 30.9.2003 eigenes Vermögen angerechnet worden war, sei von einem Vermögensverbrauch von dem bei Antragstellung am 29.5.2002 festgestellten Vermögen auszugehen, dieser sei von dem Rückforderungsbetrag für die Monate September 2001 bis Mai 2002 abzuziehen, d.h. ein Betrag in Höhe von 5.724 DM = 2.926,63 €, so dass ein Vermögen von 13.299,31 € verblieben sei. Nach Abzug des Freibetrages habe sich ein anzurechnendes Vermögen von 8.099,31 €, monatlich 674,94 € ergeben. Da auch hier der Betrag des monatlich anzurechnenden Vermögens den Bedarf der Klägerin überstieg, sei Ausbildungsförderung nicht zu bewilligen, mit der Folge einer Rückforderung von 3.192 €. Die ursprünglichen Bescheide vom 31.10.2001 und 30.8.2002 beruhten auf den fehlerhaften Angaben der Klägerin zu ihren Vermögensverhältnissen, deshalb genießt sie keinen Vertrauensschutz. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass ihr Großvater Geld für sie angelegt hat. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten wäre die Klägerin zumindest gehalten gewesen, bei der Behörde nachzufragen, ob und inwieweit die Sparguthaben anzugeben gewesen seien. Hinsichtlich des weiteren Bewilligungszeitraums September 2003 bis August 2004 sei auf den monatlichen Bedarf von 432 DM nach Anrechnung der Waisenrente und des Vermögens Ausbildungsförderung von monatlich 14 € bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 12.01.2004, bei Gericht am 13.01.2004 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die Anrechnung von Vermögen für rechtswidrig, weil sie auf den Bestand der Verwaltungsakte habe vertrauen dürfen. Die Anrechnung von Vermögen nach §§ 27 bis 30 BAföG sei rechtswidrig. Das angesparte Vermögen auf den Konten bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf ist allein dem Großvater der Klägerin zuzuordnen. Er habe die Konten für seine Enkelin eröffnet und die entsprechenden Anlageformen gewählt. Er habe über die Geldanlage verfügt, nicht die Klägerin. Allein die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen lasse weder den Schluss zu, dass ein Vertrag zugunsten Dritter errichtet worden wäre, noch könne durch die Bezeichnung des Kontos auf die Verfügungsberechtigung geschlossen werden. Dies gelte besonders dann, wenn Besitzer des Sparbuchs nicht die Person ist, auf die das Konto eröffnet wurde. Wesentliches Indiz für die Kontoinhaberschaft ist der Besitz des Sparbuchs (BGH NJW 1970, 1181 ). Der Großvater sei im Besitz der Sparbücher. Entgegen der Ansicht der Beklagten im Widerspruchsbescheid sei eine Verfügung von Seiten der Bank ohne Vorlage des Sparkassenbuchs nicht möglich. Außerdem habe es sich auch bei den anderen Konten um Vermögensumschichtungen gehandelt, so dass auch dieses Vermögen bereits in der Zeit der Minderjährigkeit der Klägerin angelegt worden sei. Da die Klägerin demnach zum Zeitpunkt der Kontoeröffnungen minderjährig war, musste eine Vereinbarung hinsichtlich einer gemeinsamen Verfügungsbefugnis nicht vorgenommen werden. Allein der Großvater sei guthabensforderungsberechtigt. Demnach sei die Klägerin zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, über das Vermögen auf den Konten der Sparkasse Marburg-Biedenkopf zu verfügen. Sie habe keine objektive Zugriffsmöglichkeit gehabt. Darüber hinaus laute das Konto 1023348353, von dem die monatliche Sparrate von € 15,34 auf eines der anderen Konten überwiesen wird, nicht auf den Namen der Klägerin. Folglich sei das Vermögen des Großvaters nicht auf den monatlichen Bedarf der Klägerin anzurechnen. Da das Vermögen auf den Konten der Sparkasse Marburg-Biedenkopf nicht auf den monatlichen Bedarf der Klägerin anzurechnen ist, könne eine etwaige Anrechnung des Vermögens auf den Konten der Frankfurter Sparkasse dahingestellt bleiben, da von dem Vermögen des Auszubildenden selbst 10.000 DM bzw. 5.200 € anrechnungsfrei seien. Da auf beiden Konten jeweils zu den Antragsterminen weniger als die anrechnungsfreie Summe vorhanden war, hätten diese unberücksichtigt zu bleiben. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die angegebenen Bewilligungszeiträume, da die Bewilligungsbescheide nicht auf fehlerhaften Angaben zu etwaigen Vermögen beruhten. Da die Klägerin wusste, dass das Guthaben auf den Konten bei der Sparkasse Marburg Biedenkopf erst nach dem Ableben des Großvaters an sie ausgezahlt wird, musste sie es nicht in Erwägung ziehen, diese Konten bei der Beklagten anzugeben. Folglich ist die Beklagte auch nicht berechtigt, für die Zukunft lediglich in reduzierter Form zu bewilligen. Sie hat die angemessenen Ausbildungsförderungsbeträge an die Klägerin zu zahlen.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Bescheid vom 30.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2003 aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Das zitierte Urteil des BGH vom 18.1.2005 habe einen Fall zum Gegenstand gehabt, in dem der Großvater nicht nur den Besitz an einem Sparbuch hatte, sondern für die (von ihm im Namen des Enkels angelegten) Sparkonten eine Vollmacht hatte, dies es ihm ermöglichte jederzeit über die Sparkonten zu verfügen und der Enkel von den Sparkonten keine Kenntnis hatte. Im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren habe die Klägerin unzweifelhaft Kenntnis von den auf ihren Namen eröffneten Konten und es bestand keine Vereinbarung gegenüber der Bank, die den Großvater berechtigt hätte zu Lebzeiten über die Sparguthaben zu verfügen. Die Behördenakten (ein Hefter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung durch Beschluss vom 17.01.2006 übertragen.
12 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Das Vorbringen ist nicht überzeugend, weil der vom BGH entschiedene Fall anders lag, als hier. Darauf hat der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffenderweise hingewiesen, so dass hierauf verwiesen werden kann.
13 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren der Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
14 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist bei dem
15 Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstr. 44-48, 60486 Frankfurt am Main
16 zu stellen.
17 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
18 Die Berufung ist nur zuzulassen,
19 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
20 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
21 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
22 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
23 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
24 Die Begründung ist bei dem
25 Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1-3, 34117 Kassel einzureichen.
26 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
27 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts kann er auch von - kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugten -mitgliedern und Angestellten von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, und von Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung entsprechend deren Satzung durchführt und die Vereinigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In Abgabenangelegenheiten kann der Antrag auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
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