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1 E 4903/05•VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-03-24, 1 E 4903/05
1 E 4903/05Tribunal Administrativo / Câmara 124 de mar. de 2006
Auch in Angelegenheiten, die die Börsenaufsicht über Sanktionsverfahren betreffen. sind ausschließlich die Geschäftsführer der Frankfurter Wertpapierbörse oder von diesen besonders Beauftragte zur gerichtlichen Vertretung befugt. Weder der Sanktionsausschuss noch dessen Vorsitzender können als Vertreter der Frankfurter Wertpapierbörse oder aus eigenem Recht und in eigenem Namen gerichtlich gegen Maßnahmen der Börsenaufsicht vorgehen.
Entscheidungsdatum: 2006-03-24
Aktenzeichen: 1 E 4903/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0324.1E4903.05.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 12 Abs 2 BörsG, § 62 Abs 3 VwGO
Auch in Angelegenheiten, die die Börsenaufsicht über Sanktionsverfahren betreffen. sind ausschließlich die Geschäftsführer der Frankfurter Wertpapierbörse oder von diesen besonders Beauftragte zur gerichtlichen Vertretung befugt. Weder der Sanktionsausschuss noch dessen Vorsitzender können als Vertreter der Frankfurter Wertpapierbörse oder aus eigenem Recht und in eigenem Namen gerichtlich gegen Maßnahmen der Börsenaufsicht vorgehen.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr Z als vollmachtloser Vertreter. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der vollmachtlose Vertreter darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Am 17.11.2005 hat Herr Z in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse in deren Namen Klage gegen das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Börsenaufsichtsbehörde erhoben. Er trägt vor, der Beklagte habe in den Sanktionsverfahren gegen die X AG mit dem Az.: 250205 und 230605 mehrfach Auskünfte von Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Sanktionsausschusses zum Beratungsstadium eingeholt sowie die Vorlage der im Antrag benannten jeweiligen Beratungs- und Abstimmungsunterlagen gefordert, ohne den Vorsitzenden des Sanktionsausschusses zu beteiligten bzw. zu informieren. Auf der Basis dieser Kenntnisse habe er beim Vorsitzenden massiv auf das laufende Verfahren 250205 mit der Forderung eingewirkt, das laufende Abstimmungsverfahren zu stoppen. Herr X sieht darin Verstöße gegen das Beratungsgeheimnis die zur Rechtswidrigkeit der noch zu treffenden Endentscheidungen führen würden.
2 Er sieht sich zur Klage im Namen der Frankfurter Wertpapierbörse berechtigt, weil er als Vorsitzender des Sanktionsausschusses diesen gesetzlich zu vertreten habe. Der Sanktionsausschuss sei ein Organ der Börse mit eigenem Behördencharakter. Die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung der Frankfurter Wertpapierbörse durch den Sanktionsausschuss ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Börsengesetz i.V.m. der Verordnung über die Errichtung, Zusammensetzung und das Verfahren der Sanktionsausschüsse an den Börsen. In diesem Rahmen sei der Sanktionsausschuss in laufenden Verfahren verpflichtet, den rechtlich gebotenen Verfahrensrechtsschutz für die betroffenen Beteiligten selbst einzufordern und zu gewährleisten. Durch die beanstandeten Maßnahmen habe der Beklagte unmittelbar in diesen gesetzlich hervorgehobenen geschützten Status des Sanktionsausschusses, nämlich das Beratungsgeheimnis, mit allen Konsequenzen eingegriffen. Dieser Status stehe kraft Gesetzes nicht zur Disposition anderer Börsenorgane. Insoweit sei der Sanktionsausschuss berechtigt und verpflichtet, mit Außenwirkung gegenüber der Börsenaufsichtsbehörde rechtsschützende Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung dieses öffentliche- rechtlichen Auftrages selbst wahrzunehmen.
3 Herr Z beantragt,
4 festzustellen, dass die Verlangen der Beklagten nach Auskünften bezüglich des Abstimmungs- und Beratungsverhaltens der Mitglieder des Sanktionsausschusses sowie Vorlage der Beratungs- und Abstimmungsunterlagen des Sanktionsausschusses in den Sanktionsverfahren a) X AG - Az.: 250205 und b) X AG - Az.: 230605 am 14., 20. und 27.10.2005 rechtswidrig waren; die mündliche Anordnung des Beklagten vom 20.10.2005 als rechtswidrig aufzuheben, wonach der Beschluss des Vorsitzenden des Sanktionsausschusses im Verfahren 250205 nicht an den Emittenten abzusenden sei.
5 Der Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Der Beklagte hat sich zur Sache weiter nicht geäußert.
8 Mit Beschluss vom 14.12.2005 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 14.12.2005 den Beteiligten die Absicht mitgeteilt durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 15.01.2006 zu äußern.
9 Das Gericht kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
10 Die Klage ist nicht zulässig. Sie leidet am Mangel der Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 3 VwGO). Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind nämlich nach § 62 Abs. 3 VwGO für Behörden nur ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. Weder der Sanktionsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse noch Herr Z als deren Vorsitzender erfüllen diese Voraussetzungen.
11 Vielmehr ergibt sich aus § 12 Abs. 2 BörsG, dass die Börse gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführer vertreten werden. Die Börsenordnung, die insoweit gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 BörsG das Nähere über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer regeln kann, sieht in § 9 vor, dass die Wertpapierbörse gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Bereichsleiter vertreten wird. Sie sieht daneben auch vor, dass die Geschäftsführung auch andere Bedienstete mit der Vertretung beauftragen kann. Ein solcher Auftrag ist Herrn Z nicht erteilt worden.
12 Aus dem Umstand, dass der Sanktionsausschuss ein Börsenorgan ist, welchem durch Gesetz bestimmte Kompetenzen zugeordnet sind, die nicht durch die Geschäftsführung wahrgenommen werden können, folgt weder, dass in Angelegenheiten, die das Sanktionsverfahren betreffen, der Sanktionsausschuss oder deren Vorsitzender als gesetzlicher Vertreter der Frankfurter Wertpapierbörse handeln kann, noch dass der Sanktionsausschuss aus eigenem Recht und in eigenem Namen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte.
13 Die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO) könnten im vorliegenden Fall nicht der Frankfurter Wertpapierbörse auferlegt werden, weil dieser der vorliegende Rechtsstreit mangels Vertretungsbefugnis des Herrn Z nicht zugerechnet werden kann. Die Kosten sind deshalb dem vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen.
14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
15 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung oder der auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-4860486 Frankfurt am Main zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
17 Die Berufung ist nur zuzulassen,
18 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,
19 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
20 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
21 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
22 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
23 Statt des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird sowohl die Zulassung der Berufung als auch mündliche Verhandlung beantragt, so findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Begründung des Zulassungsantrags ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem
24 Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1-334117 Kassel
25 einzureichen.
26 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts kann er auch von - kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugten -mitgliedern und Angestellten von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, und von Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung entsprechend deren Satzung durchführt und die Vereinigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In Abgabenangelegenheiten kann der Antrag auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In den Angelegenheiten, die ein Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder dessen Entstehung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern i. S. d. § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Arbeiter, Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten, sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitsnehmerähnliche Personen anzusehen sind) stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann der Antrag von Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet.
27 Beschluss
28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
29 Rechtmittelbelehrung
30 Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem
31 Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-4860486 Frankfurt am Main
32 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
33 Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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