VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-02-14, 10 E 4616/04

10 E 4616/04Tribunal Administrativo / Chamber 1014 de fev. de 2006

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VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 4616/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-14

Aktenzeichen: 10 E 4616/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0214.10E4616.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 36 BAföG, § 46 Abs 1 BaföG, § 47 Abs 4 BaföG, § 51 Abs 2 BaföG, § 60 SGB 1 ... mehr

Tenor

Unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 12.1. und 30.1.2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 3.9.2004 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum Dezember 2002 bis September 2003 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie stellte am 18.12.2002 formlos und sodann förmlich auf dem dafür vorgesehenen Formular am 11.04.2003 einen Antrag beim Beklagten auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am 23.04.2003 legte sie eine eigene handschriftliche sowie eine handschriftliche Erklärung ihrer Mutter vor, wonach der Aufenthaltsort des Ehemanns und Vaters den beiden nicht bekannt sei. Die Mutter gab zusätzlich an, vermutlich lebe ihr geschiedener Ehemann in Ägypten, wahrscheinlich in Kairo. Die beiden Erklärungen erfolgten aufgrund entsprechender Anforderung des Beklagten im Schreiben vom 13. Januar und 15. April 2003. Mit Schreiben vom 28. April 2003 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Kopie des Scheidungsurteils ihrer Eltern sowie die letzte bekannte Anschrift ihres Vaters vorzulegen. Dem kam die Klägerin nach.

2 Gemäß dem zu den Akten gereichten Scheidungsurteil vom 27.06.1984 war der Mutter das elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder allein übertragen worden. Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass die Eltern seit 1982 getrennt leben und es zuvor zu körperlichen Auseinandersetzungen in der Familie gekommen war.

3 Mit Bescheid vom 30.05.2003 wurde der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2002 bis einschließlich März 2003 Ausbildungsförderung von monatlich 150,-- € unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 BAföG gewährt. Ab dem 15. Mai 2003 ermittelte der Beklagte auf der Grundlage der von der Klägerin mitgeteilten letzten bekannten Anschrift des Vaters nach dessen Aufenthaltsort.

4 Mit Schreiben vom 18.07.2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe Kontakt mit der geschiedenen zweiten Ehefrau ihres Vaters aufgenommen. Danach sei dem Vater in einem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom Juli 2002 auferlegt worden, die gemeinsame Wohnung mit seiner zweiten Ehefrau zu räumen und diese nicht mehr zu betreten. Den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, vom 10.07.2002 fügte sie in Kopie bei.

5 Aus einem Aktenvermerk des Beklagten vom 21. Juli 2003 (vgl. Bl. 49 der Behördenakte) geht hervor, dass der Beklagte daraufhin in Erwägung zog, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Dezember 2002 bis September 2003 gemäß § 11 Abs. 2 a BAföG Ausbildungsförderung zu bewilligen. Nach dieser Vorschrift bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

6 In der Folgezeit stellte der Beklagte weitere Ermittlungen über den Vater der Klägerin an, ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

7 Am 02. Oktober 2003 gelangte eine handschriftliche Erklärung des Vaters der Klägerin zu den Akten (vgl. Bl. 73 der Behördenakte), in welcher dieser erklärte, er sei in Ägypten seit dem 15.09.2002 arbeitslos und habe kein Einkommen. Als Adresse gab er Kairo an sowie ein Postfach (P. O. Box 1496, Kairo - Ägypten).

8 Mit Datum vom 31.10.2003 unterschrieb die Klägerin eine Abtretungserklärung, wonach sie ihren bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Vater - genannt ist die Adresse in Kairo mit dem vorbezeichneten Postfach - bis zur Höhe des ihr nach § 36 Abs. 2 BAföG geleisteten Betrages für den Zeitraum von Dezember 2002 bis September 2003 an das Land Hessen, vertreten durch das Studentenwerk Frankfurt am Main, Amt für Ausbildungsförderung, abtrete.

9 Unter dem Datum des 31.10.2003 stellte die Klägerin auf dem entsprechenden Formular einen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG, der am selben Tage beim Beklagten einging (vgl. Bl. 54/5 der Beiakte).

10 Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte der Beklagte den Antrag vom 31.10.2003 auf Gewährung von Vorausleistung von Ausbildungsförderung gemäß § 36 BAföG für den Bewilligungszeitraum Dezember 2002 bis September 2003 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der erforderliche Antrag sei erst am 31.10.2003 und somit nach Ende des betroffenen Bewilligungszeitraums gestellt worden.

11 Mit einem weiteren Bescheid vom 30.01.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2002 bis September 2003 ab. Zur Begründung ist dargelegt, der Betrag des anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens übersteige den Gesamtbedarf der Klägerin. Für ihren Vater werde ein fiktiver Anrechnungsbetrag von monatlich 322,32 € zugrundegelegt, weil die für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Vaters erforderlichen Angaben nicht erteilt worden seien. Zusammen mit dem anzurechnenden monatlichen Einkommen der Mutter von 207,06 € ergebe sich ein Gesamtanrechnungsbetrag von530,-- €, der den Anspruch der Klägerin übersteige.

12 Ferner wurde in dem Bescheid der mit Bescheid vom 30.05.2003 bewilligte Vorbehaltszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 600,-- € zurückgefordert.

13 Der Bescheid vom 30.01.2004 wurde der Klägerin mit dem Hinweis übersandt, damit werde über ihren Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Dezember 2002 bis September 2003 abschließend entschieden.

14 Mit am 06.02.2004 und 23.02.2004 eingegangenen Schreiben legt die Klägerin Widersprüche gegen die Bescheide vom 12.01. und 30.01.2004 ein.

15 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2004 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.

16 Zur Begründung ist im Wesentlichen dargelegt, der Bescheid vom 30.05.2003 sei aufzuheben und die bereits gewährte Ausbildungsförderung zurückzufordern gewesen, nachdem festgestanden habe, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht nachkommen könne, das heiße, nicht die für die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse ihres Vaters erforderlichen Unterlagen habe vorlegen können. Soweit sie geltend mache, ihr sei 2002 in Ägypten lebender Vater habe nicht die erforderlichen Einkommensnachweise zur Verfügung gestellt, müsse sie sich dessen Verhalten anrechnen lassen. Demzufolge sei aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts nicht nur erheblich erschwert im Sinne des § 66 SGB I, sondern sogar unmöglich geworden.

17 Da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und auch die Versuche des Beklagten, den Vater zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu veranlassen, erfolglos geblieben seien, sei der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berechtigt, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Dezember 2002 bis September 2003 zu versagen.

18 Dem Antrag nach § 36 Abs. 1 BAföG sei nicht zu entsprechen, weil er nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt worden sei. Nach alledem sei die Klägerin zur Erstattung des bereits unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderungsbetrags von 600,-- € verpflichtet.

19 Am 30.09.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf den Verfahrensablauf trägt die Klägerin vor, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht uneingeschränkt nachgekommen. Sie sei allen Auflagen und Anforderungen des Beklagten gefolgt und habe den Antrag nach § 36 BAföG unverzüglich gestellt, nachdem sie vom Amt darauf hingewiesen worden sei. Für die unzulängliche Beratung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei sie nicht verantwortlich.

20 Dem Beklagten hätten alle Unterlagen vorgelegen, aus denen hervorgehe, dass sie und ihre Mutter sowie Geschwister mit dem Vater keinerlei Kontakt hätten, weil dieser Gewalt angewendet habe. Darüber hinaus sei unverständlich, weshalb ein fiktiver Anrechnungsbetrag zu ihrem Nachteil eingestellt worden sei, obwohl sie niemals Geld von ihrem Vater erhalten habe. Sie lebe von Gelegenheitsjobs und sei dieser Belastung neben dem Studium nicht mehr gewachsen. Ihre Mutter fördere auch das Studium ihrer Schwester und könne ihr nicht weiter helfen.

21 Die Klägerin beantragt,

22 unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 12.01. und 30.01.2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum Dezember 2002 bis September 2003 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

23 Der Beklagte beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25 Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden Bezug.

26 Ein Band das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

27 Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die nach § 42 VwGO hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Rückforderungsbescheids über 600,-- € als Anfechtungsklage, im Übrigen als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in der Sache auch begründet.

29 1.Die mit Bescheid vom 30.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung auf der Grundlage des Antrags vom 08.12.2002 für den Zeitraum Dezember 2002 bis September 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

30 Es bedarf hier keiner weiteren Erörterung der Begründung des Ausgangsbescheides vom 30.01.2004, wonach der Klägerin hinsichtlich ihres Vaters ein fiktiver Unterhaltsbetrag in Rechnung gestellt wird, dessen Grundlage nicht nachvollziehbar ist, denn im Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 stützt der Beklagte die Ablehnung der beantragten Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum auf § 66 SGB I, und damit auf die Folgen fehlender Mitwirkung.

31 Zunächst ist im 3. Absatz auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids vom Beklagten ausgeführt, dass die Klägerin selbst ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen sei, da sie nicht die für die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse ihres Vaters erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe.

32 Zu Recht hält die Klägerin dem entgegen, sie habe jeweils die konkreten Maßnahmen, die ihr in den einzelnen Schreiben des Beklagten auferlegt worden seien, mit denen ihre Mitwirkungspflicht konkretisiert wurde, erfüllt. So hat sie den letzten ihr bekannten Aufenthaltsort des Vaters genannt und auch bei dessen geschiedener zweiter Ehefrau nach dem derzeitigen Aufenthaltsort nachgefragt und auch selbst den Vater angeschrieben.

33 Soweit ihr in dem vorbezeichneten Begründungsabsatz angelastet wird, sie habe ihre Mitwirkungspflicht insoweit nicht erfüllt, als sie nicht die für die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Vaters erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, bestand diesbezüglich gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht. Zum einen war ihr der konkrete Aufenthaltsort des Vaters nur insoweit aufgrund der durchgeführten Ermittlungen bekannt geworden, als dieser ein Postfach in Kairo angegeben hatte, nicht aber eine konkrete Wohnadresse. Im Hinblick auf die extrem zerrütteten Familienverhältnisse, welche die Klägerin durch Vorlage des Scheidungsurteils und der sonstigen Erklärungen und Hinweise darauf, dass sie selbst wie auch ihre Geschwister wegen Gewalttätigkeit des Vaters seit über 10 Jahren mit diesem keinen Kontakt mehr hatten und diesen auch ablehnten, war es der Klägerin gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I nicht zumutbar, den Vater persönlich aufzusuchen und ihn um die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen zu bitten.

34 Darüber hinaus war es der Klägerin aufgrund der vorbezeichneten Vorschrift auch nicht zumutbar, sich ohne näheren Bezug zur Millionenstadt Kairo und ohne bekannten familiären Hintergrund in dieser Stadt dort auf die Suche nach dem Vater zu machen, der, wie dargelegt, ihr als gewalttätig bekannt war. Die gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 2 vorgesehene Zumutbarkeitsprüfung verlangt eine Abwägung der objektiven Gesichtspunkte der Interessen der Solidargemeinschaft an einer sparsamen Verwendung der bereitstehenden Förderungsmittel die Gegenüberstellung mit subjektiven Gesichtspunkten, welche an der Interessenlage des Sozialhilfeleistungsantragstellers anknüpfen. Entscheidend ist die Gesamtheit der Umstände, die für die Willensbildung des Antragstellers entscheidend ist. Dabei kann es sich um familiäre oder berufliche Belange handeln, auf welche die Bewertung als unzumutbare Mitwirkungshandlung zu stützen ist (vgl. Peter MROZYNSKI, SGB I, 2. Auflage, 1995, § 65 Rdnr. 8).

35 Soweit der Beklagte darüber hinaus auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides darlegt, der Vater selbst sei der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung, welche gemäß § 47 Abs. 4 BAföG auch für ihn gelte, nicht nachgekommen, und die Klägerin müsse sich dessen Verhalten zurechnen lassen, da ohne die entsprechenden Einkommensnachweise keine Berechnung des Einkommens und damit auch keine Entscheidung über den Förderungsantrag getroffen werden könne, ist dies ebenfalls unrichtig. Zum einen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass dem Vater der Klägerin die gemäß § 66 Abs. 3 SGB I erforderliche Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung zugegangen ist. So enthält das Schreiben vom 20. August 2003, welches - geschickt als Übergabeeinschreiben - am 28. Oktober 2003 wieder ohne Übergabe zu den Akten gelangt ist (vgl. Bl. 71 der Behördenakte), keine entsprechende Belehrung (vgl. auch den Vermerk auf Bl. 70 der Behördenakte vom 20.08.2003, wonach offenbar zuvor ein gleichlautendes Schreiben mit einfacher Post abgesandt worden war.

36 Das Schreiben vom 05. November 2003, welches offensichtlich dem Kläger auch nicht zugestellt wurde, weil es sich ebenfalls als Rücklauf bei den Behördenakten befindet (vgl. Bl. 96 der Behördenakte), enthält ebenfalls keine entsprechende Belehrung, sondern den Hinweis darauf, dass gegen ihn ein Bußgeld festgesetzt werde, falls er nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist seiner Auskunftspflicht nachkomme.

37 Da mithin nach Aktenlage nicht erkennbar ist, dass bis zum Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 30.01.2004 wie auch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2004 dem Vater der Klägerin eine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne des § 47 Abs. 4 und 6 BAföG zugegangen ist und ihm auch keine Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I zugegangen ist, liegt bezüglich des Vaters auch keine fehlende Mitwirkung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB I vor, welche der Klägerin als Antragstellerin zugerechnet werden könnte.

38 Da sonstige Gesichtspunkte nicht erkennbar sind, welche der positiven Bescheidung des Förderungsantrags der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2002 bis September 2003 entgegenstünden; insbesondere ist am 12. November 2004 die Erklärung des Vaters vom 11. November 2004 eingegangen, wonach er im Jahre 2001 in Hofheim am Taunus unter der dort bezeichneten Adresse wohnte und Sozialhilfe vom Main-Taunus-Kreis bzw. Arbeitslosengeld erhalten hatte (vgl. Bl. 135, 136 der Behördenakte), war der Klägerin die beantragte Leistung in gesetzlichem Umfang zuzusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung nach den obigen Ausführungen feststeht, ist damit der gemäß § 51 Abs. 2 BAföG bestehende Rückforderungsvorbehalt im Bescheid vom 30.05.2003 entfallen, so dass der Ausspruch der Rückforderung im Bescheid vom 30.01.2004 über den Betrag von 600,-- € aufzuheben ist.

39 2.Soweit die Klägerin sich mit der vorliegenden Klage auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.01.2004 bezüglich der Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG wendet, ist die Klage als isolierte Anfechtungsklage zulässig.

40 Ein besonderes Interesse an der Aufhebung dieses Bescheides auch nach Ergehen des Verpflichtungsausspruches im Rahmen der Beurteilung der Klage unter 1) besteht deshalb, weil zwar beide Ansprüche auf Gewährung von BAföG-Leistungen bzw. auf Gewährung von Vorausleistung von Ausbildungsförderung nicht nebeneinander bestehen können, für den Fall jedoch, dass im Rechtsmittelverfahren die Klägerin hinsichtlich der mit Bescheid vom 30.01.2004 erfolgten Ablehnung ihres Ausbildungsförderungsantrags unterliegen sollte, zu prüfen wäre, ob nicht die materiellen Voraussetzungen für Förderungsleistungen auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG in dem maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 bestanden haben.

41 Die insoweit zulässige isolierte Anfechtungsklage ist auch begründet, denn der ablehnende Bescheid vom 12.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

42 Gemäß § 36 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG kann Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages, welchen der Auszubildende von einem Elternteil zu erhalten hat, gewährt werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass seine Eltern oder ein Elternteil den Bedarf nach den §§ 12-24 a BAföG nicht leisten und entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung seines Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Urkunden nicht vorlegt und deshalb das Einkommen nicht angerechnet werden kann und wenn weitere in Ziffer 2 der Vorschrift genannte Voraussetzungen vorliegen.

43 Der Beklagte hat in der Sache nicht weiter geprüft, ob auf dieser gesetzlichen Grundlage die Voraussetzungen für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung im Falle der Klägerin vorgelegen haben weil er unter entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1, letzter Halbsatz BAföG davon ausgegangen ist, dass der Antrag abzulehnen ist, weil er nach Ende des Bewilligungszeitraumes, also nach dem 30.09.2003, bei ihm eingegangen ist.

44 Diese Auffassung ist im konkreten Einzelfall rechtsirrig. Zwar ist im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Vorausleistungen im Sinne von § 36 Abs. 2 diese in Abs. 1 geregelte Vorschrift, wonach Anträge, die nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden „nicht berücksichtigt“ werden; allerdings ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung nicht, dass entsprechende Anträge auf einem Formblatt zu stellen sind. Dementsprechend hat der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auch nicht entgegengehalten, ihr Bewilligungsantrag für den Zeitraum Dezember 2002 bis September 2003 sei erst am 11. April 2003 eingegangen (vgl. Bl. 10 der Behördenakte) obwohl er erst zu diesem Datum auf dem Formblatt 3 zu den Akten des Beklagten gelangt ist. Vielmehr hat er bei der Frage, ab wann der Bewilligungszeitraum zu berechnen ist, auf den Eingang des formlosen Antrags der Klägerin vom 18.12.2002 auf einem Aktennotizblatt (vgl. Bl. 15 der Behördenakte) am 18.12.2002 abgestellt.

45 § 46 Abs. 1 BAföG bestimmt, dass über die Leistung von Ausbildungsförderung „auf schriftlichen Antrag“ zu entscheiden ist. Es ist nicht geregelt, dass dieser Antrag selbst auf einem Formblatt zu erfolgen hat, dementsprechend hat der Beklagte auch zu Recht den formlosen Antrag vom 18.12.2002 als maßgeblich angesehen.

46 Lediglich die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind gemäß § 46 Abs. 3 BAföG auf den dort bezeichneten Formblättern anzugeben.

47 Diese Regelungen des § 46 BAföG gelten auch für die Antragstellung gemäß § 36 Abs. 1 BAföG, welche auf die Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 BAföG entsprechend anzuwenden sind.

48 Aus den von der Klägerin im April 2003 gemachten Angaben (vgl. Bl. 11 der Behördenakte), wonach sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hat, in Verbindung mit den Angaben vom 18.07.2003 (Bl. 48 der Behördenakte) wonach er sich in Ägypten aufhalte und ihr weitere Erkenntnisse nicht zur Verfügung stünden, sowie den Angaben, wonach der Vater keinen Unterhalt leiste, ist sinngemäß zu entnehmen, dass sie Ausbildungsförderung unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beantragt hat. Weitere sachliche Angaben hat sie auch in dem Formular gemäß Formblatt 8 nicht erteilt, welches am 31.10.2003 beim Beklagten eingegangen ist. Dieses Formular entspricht im Prinzip dem Antragsformular auf Ausbildungsförderung gemäß Formblatt 1, welches am 11. April 2003 beim Beklagten einging, aber von diesem offensichtlich nicht als Antragstellung, sondern als Mitteilung der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen im Sinne des § 46 Abs. 3 BAföG angesehen wurde.

49 Der Umstand, dass die Abtretungserklärung hinsichtlich ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Vater erst am 31.10.2003 und damit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Beklagten einging, ist für die Beurteilung des Zeitpunkts der Antragstellung unerheblich, denn gemäß § 37 BAföG geht der entsprechende Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf den Beklagten über, wenn der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung nach § 36 gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch aufgrund bürgerlichen Rechts gegen seine Eltern hat. Mithin ist die Ablehnung des Antrags auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne weitere materielle Prüfung, lediglich unter der irrigen Annahme, der entsprechende Antrag sei erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums von Dezember 2002 bis September 2003 beim Beklagten eingegangen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf materielle Überprüfung des Vorliegens des Anspruches.

50 Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

51 Gemäß § 188 VwGO besteht Gerichtskostenfreiheit.

52 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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