VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-11-29, 1 E 2317/05

1 E 2317/05Tribunal Administrativo / Câmara 129 de nov. de 2005

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Regest

Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten ist von der Vor-Ort-Beratung nach den Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 15.07.2004 (BAnz Nr. 138 v. 27.07.2004, S. 16273) nicht ausgeschlossen, wer ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen hat oder haben kann, solange dieses Interesse auf die Übernahme architektenüblicher Leistungen beschränkt und insbesondere nicht auf den Verkauf von Anlagen oder Provisionen aus dem Verkauf von Anlagen gerichtet ist.

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2317/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-29

Aktenzeichen: 1 E 2317/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1129.1E2317.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 GG, Nr 3.1 EnSpInfoFöRL 2004, Nr 3.2 EnSpInfoFöRL 2004

Leitsatz

Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten ist von der Vor-Ort-Beratung nach den Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 15.07.2004 (BAnz Nr. 138 v. 27.07.2004, S. 16273) nicht ausgeschlossen, wer ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen hat oder haben kann, solange dieses Interesse auf die Übernahme architektenüblicher Leistungen beschränkt und insbesondere nicht auf den Verkauf von Anlagen oder Provisionen aus dem Verkauf von Anlagen gerichtet ist.

Tenor

  1. Der Bescheid vom 06.05.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Energieberater für die Vor-Ort-Beratung zuzulassen und in die Liste der Gebäudeenergieberater einzutragen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Zulassung als Vor-Ort-Berater entsprechend der Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 15.07.2004 (BAnz Nr. 138 v. 27.07.2004, S. 16273) und die Aufnahme in die Liste der Energieberater. Nach den Richtlinien kann für eine Vor-Ort-Beratung, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht, eine Zuwendung gewährt werden, wenn sie von einem von der Beklagten zugelassenen Berater durchgeführt wird (Ziffer 2. RL). Die Zulassungsvoraussetzungen bestimmen sich nach Ziffer 3 RL.

2 Nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten konnte ein Berater seine Zulassung auch unabhängig von einem konkreten Beratungsprojekt beantragen. Hierzu hatte die Beklagte nähere Bestimmungen getroffen, die den potenziellen Antragstellern auf Anfrage zugeschickt wurde. Die Zulassung wurde durch Verwaltungsakt erteilt. Zugelassene Berater wurden in eine Liste aufgenommen, die die Beklagte im Internet veröffentlichte. Inzwischen hat die Beklagte, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, ihre Verwaltungspraxis geändert. Es gibt keine abstrakten Zulassungsbescheide mehr. In die Liste der zugelassenen Berater wird nur noch derjenige aufgenommen, dessen Antragsberechtigung in einem konkreten Bewilligungsverfahren festgestellt worden ist. Nach der bisherigen Praxis zugelassene Berater verbleiben in der Liste.

3 Der Kläger ist Diplom-Ingenieur sowie baugewerblicher Architekt und hat ein Studium zum Gebäude-Energieberater abgeschlossen. Er betreibt zusammen mit einem Partner ein Architektur- und Planungsbüro. Er ist daneben Geschäftsführer der X Ressource GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Kapital für Fonds oder Einzelanlagen im Bereich der regenerativen Energien ist. Insoweit vermittelt die Firma Finanzierungsmodelle für Photovoltaik- und Windkraftanlagen in der Größenordnung ab einer installierten Leistung von 1,5 MW. Der Kläger ist weiterhin Gesellschafter der X Projekt Planungsgesellschaft für nachhaltige Energiesysteme mbH, welche die Entwicklung, Planung und Ausführung von nachhaltigen Energiesystemen, u.a. die Auswahl der Energieerzeugungsanlagen und die Vergabe der Bauleistungen zum Gegenstand hat. Das Zusammenspiel der beiden Firmen besteht darin, dass über die X Projekt GmbH jene Anlagen geplant und realisiert werden, in die die über die X Ressource GmbH eingeworbenen Anleger investieren.

4 Mit Schreiben vom 23.3.2005 - noch unter Geltung der alten Verwaltungspraxis - beantragte der Kläger die Zulassung als Energieberater. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6.6.2005 ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger nicht antragsberechtigt i.S.d. Ziffer 3.2 der Vor-Ort-Richtlinie sei, da er mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könne, da er Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen vermittle.

5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 zurück. Darin führt sie aus, der Kläger sei über die Firma X Projekt GmbH insbesondere auch in die Empfehlung bestimmter Anlagen bestimmter Hersteller zur Nutzung erneuerbarer Energien involviert. Das beträfe auch Biomasse- und Photovoltaikanlagen, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet würden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Vor-Ort-Beratungen ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen der Beratenen haben könne.

6 Am 20.07.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass seine Tätigkeit für die genannten Firmen von der Energieberatung zu trennen sei. Das Klientel der Energieberatung bei Wohngebäuden sei ein komplett anderes als das der an einer Kapitalinvestition Interessierten. Zudem trägt er vor, dass auch andere Berater zugelassen seien, obwohl sie neben der Energieberatung auch Energiecontracting anböten.

7 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.05.2005 (Az 3911-01) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2005 (Az 102-Vw-923/2005) die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Energieberater für die Vor-Ort-Beratung anzuerkennen und in die Liste der Gebäudeenergieberater einzutragen.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Sie räumt ein, dass das klägerische Begehren noch nach der alten Verwaltungspraxis zu behandeln sei. Er könne jedoch nicht zugelassen werden, weil er nach Nr. 3.2.1 RL von der Zulassung ausgeschlossen sei. Dazu verweist sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es für den Anspruch des Klägers unerheblich sei, ob Berater trotz eines möglichen wirtschaftlichen Eigeninteresses zugelassen wurden oder nicht, da kein Anspruch auf rechtswidriges Verwaltungshandeln bestehe. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass in die Liste auch Berater aufgenommen worden seien, die gleichzeitig Beratungen oder Planungen für alternative Energieerzeugungseinrichtungen anbieten. Solche Berater könne sie aber nur dann von der Zulassung ausschließen, wenn ihr das bekannt werde. Im Falle des Klägers sei ihr dies durch den Handelsregisterauszug und die Darstellung seiner Geschäftstätigkeit im Internet bekannt geworden.

10 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.10.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben dem Inhalt der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheidung noch gültigen Verwaltungspraxis durfte die Beklagte dem Kläger die Zulassung nicht verweigern, weil er die dazu erforderlichen Voraussetzungen der Nr. 3.1RL erfüllt. Ein Ausschlussgrund nach Nr. 3.2 RL oder der zugehörigen Unterpunkte liegt nicht vor. Die Richtlinien binden das Ermessen der Beklagten. Ihre Missachtung im Einzelfall des Klägers verletzt diesen in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Ermessen der Beklagten ist im vorliegenden Fall deshalb auf Null reduziert, so dass die Verpflichtungsklage in vollem Umfang erfolgreich sein musste.

12 Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es läge im Falle des Klägers der Ausschlussgrund der Nr. 3.2.1 RL vor, weil er in einem Unternehmen tätig sei, das Produkte vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden, ist dies durch das Ermittlungsergebnis der Beklagten nicht gedeckt. Die Tätigkeit bzw. Beteiligung des Klägers an den beiden X Gesellschaften steht in keinem Zusammenhang mit Produkten oder Anlagen, die bei Energiesparinvestitionen verwendet werden. Die beiden Gesellschaften befassen sich nämlich ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister und der Internetdarstellung mit Windkraft-, Biogas- und Photovoltaikanlagen. Mit Anlagen dieser Art kann man keine Energie einsparen, sondern nur Energie erzeugen.

13 Die in Ziffer 3.2.1 RL und den übrigen in den Unterpunkten zu Nr. 3.2 RL aufgeführten Ausschlussgründe sind allerdings nur exemplarisch ("insbesondere") und nicht exklusiv zu verstehen. Es kommen also weitere ungeschriebene Ausschlussgründe in Betracht, die den geschriebenen vergleichbar sind. Entscheidend ist, dass als Berater von der Förderung ausgeschlossen sein soll, wer mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben kann.

14 Die Beklagte versteht diesen Ausschlussgrund allerdings nicht so, dass der Berater überhaupt kein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben darf. Wäre dem so, so wären Architekten grundsätzlich von der Vor-Ort-Beratung ausgeschlossen. Denn sie haben stets ein Eigeninteresse daran, dass ihr Kunde das Ergebnis ihrer Beratung und Planung in eine Investitionsentscheidung umsetzt. Denn damit ist regelmäßig auch eine weitere Betreuung des Projekts verbunden. Zu den typischen Leistungen des Architekten gehört nämlich auch die Erstellung der Unterlagen für die Baugenehmigung, Ausschreibung der Bauleistungen und die Überwachung der Durchführung, sämtlich Tätigkeiten, die eine Investitionsentscheidung des Kunden voraussetzen. Ein Architekt ist aber nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht schon deshalb von der Vor-Ort-Beratung ausgeschlossen, weil er etwa im Anschluss an entsprechende Empfehlungen im Rahmen der Vor-Ort-Beratung Bauleistungen für die Wärmedämmung eines Wohngebäudes ausschreibt oder den Einbau der Wärmedämmung überwacht. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt im Bewilligungsverfahren danach fragt oder gar ermittelt, ob der beratende Architekt solche Folgeleistungen erbracht hat oder nicht. Vielmehr lassen die Unterpunkte zu Nr. 3.2 RL deutlich erkennen, dass das Eigeninteresse nur insoweit ausgeschlossen werden soll, als es um das Interesse am Verkauf von Energie (Energieversorgungsunternehmen), am Verkauf von Produkten oder Anlagen oder um Provisionen aus dem Verkauf von Produkten und Anlagen geht (Nr. 3.2.1) sowie um das Interesse am Abschluss eines Werkvertrages über die Durchführung von energieeinsparenden Maßnahmen (Nr. 3.2.2 und Nr. 3.2.3).

15 Ein ungeschriebener Ausschließungsgrund könnte danach aber dann vorliegen, wenn der Berater zwar keine Produkte zum Energiesparen herstellt, vertreibt etc. oder insoweit Provisionen erhält, sondern solche, die der (alternativen) Energieerzeugung dienen. Es ist nämlich die nicht auszuschließende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein solcher Berater bewusst von der sparsamen und rationellen Energieverwendung abrät oder suboptimale Vorschläge macht, um auf diese Weise die Beratenen zu animieren, lieber in eine umweltfreundliche Energieerzeugung zu investieren.

16 Indessen ist dieser Ausschlussgrund noch nicht gegeben, wenn der Berater nur architektentypische Leistungen im Zusammenhang mit Produkten und Anlagen zur Energieerzeugung erbringt, also Leistungen, die sich auf die Planung, die Ausschreibung von Bauleistungen, die Empfehlung bestimmter Produkte je nach Standort, die assistierende Begleitung von Baugenehmigungsverfahren und die Überwachung der Baumaßnahmen bezieht. Insoweit kann hier nichts anderes gelten wie für die architektentypischen Leistungen im Zusammenhang mit Investitionen zur Energieeinsparung.

17 Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der X Ressource GmbH ist zwar keine architektentypische Leistung. Sie steht jedoch überhaupt nicht in irgendeinem Zusammenhang mit der Vor-Ort-Beratung, so dass deren Neutralität gefährdet sein könnte. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Kapitalbeschaffung für die Errichtung von Großanlagen im Bereich der regenerativen Energie. Es ist gänzlich ausgeschlossen, dass der Kläger wegen dieser Tätigkeit und des damit verbundenen Geschäftsinteresses ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen jener Kunden haben kann, die nicht in solche Großanlagen investieren wollen, sondern die Vor-Ort-Beratung in Anspruch nehmen. Diese bezieht sich nämlich auf Energiesparmaßnahmen in Wohngebäuden. Die Art und Weise der Beratung kann in keiner Weise durch das Interesse des Klägers an der Kapitalbeschaffung für große Energieerzeugungsanlagen beeinflusst werden.

18 Soweit die Beteiligung des Klägers an der X Projekt GmbH betroffen ist, ließe sich ein die Neutralität gefährdender Zusammenhang mit der Vor-Ort-Beratung allenfalls insofern herstellen, als diese Gesellschaft auch Photovoltaikanlagen auf Hausdächern projektiert. Indessen beschränken sich die Aktivitäten der Firma insoweit nur auf architektentypische Dienstleistungen. Auch die Auswahl der geeigneten Energieerzeugungsanlage je nach den Erfordernissen des Standorts oder der ständige Kontakt mit den Herstellern solcher Anlagen zur Erlangung einer optimalen Marktübersicht sind architektentypische Leistungen, die nicht mit den Interessen am Verkauf bestimmter Produkte aus eigenwirtschaftlichen Gründen vergleichbar sind. Anders wäre es nur, wenn der Kläger oder die X Projekt GmbH Provisionen für die Vermittlung bestimmter Anlagen erhielte. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Einlassung unwahr ist. Der Bezug von Provisionen würde das Konzept, mit dem die X Projekt GmbH im Internet wirbt, auch nachhaltig entwerten und den Kläger standesrechtlich in erhebliche Konflikte bringen. Angesichts dessen kann ihm das Gegenteil seiner eigenen Aussage nicht einfach unterstellt werden.

19 Die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung zulasten des Klägers führt zu willkürlichen Ergebnissen. Wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bestehen nach ihrer Verwaltungspraxis nämlich keine Bedenken, einen Ingenieur oder Architekten als Vor-Ort-Berater zuzulassen, der sich auch mit der Planung und Ausführung von alternativen Energieerzeugungsanlagen befasst, solange er dies in seiner Außendarstellung nicht ausdrücklich betont und damit wirbt. Es ist jedoch naheliegend, dass ein Ingenieur oder Architekt, der sich auf dem Feld der Energieeinsparmaßnahmen betätigt, auch auf dem Feld der alternativen Energieerzeugung tätig ist. Zur Ausbildung eines Gebäude-Energieberaters gehören nämlich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Studienbescheinigung auch Fachkenntnisse hinsichtlich alternativer Energieerzeugung. Ein fachkundiger Vor-Ort-Berater wird also immer auch den Aspekt der alternativen Energieerzeugung im Auge haben und seine Beratung ggf. darauf erstrecken. In den als Anlage 1 den Richtlinien beigefügten Mindestanforderungen an eine Vor-Ort-Beratung wird auch ausdrücklich die Beratung über den Einsatz erneuerbarer Energien erwähnt. Es führt deshalb zu willkürlichen Ergebnissen, wenn die Zulassung als Vor-Ort-Berater davon abhängig gemacht wird, ob jemand ausdrücklich mit seinen Kenntnissen auf dem Gebiet der alternativen Energieerzeugung öffentlich wirbt oder ob er dies nicht tut.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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