projetos
12 E 194/05.A•VG Frankfurt 12. Kammer, 2005-08-23, 12 E 194/05.A
12 E 194/05.ATribunal Administrativo / Chamber 1223 de ago. de 2005
Der einem 17-jährigen pakistanischen Mädchen wegen Kontaktes zu einem fremden Mann drohende Ehrenmord ist geschlechtsbezogen und dem pakistanischen Staat in asylrechtlich relevanter Weise zurechenbar.
Entscheidungsdatum: 2005-08-23
Aktenzeichen: 12 E 194/05.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0823.12E194.05.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 1 AufenthG, Art 16a GG
Der einem 17-jährigen pakistanischen Mädchen wegen Kontaktes zu einem fremden Mann drohende Ehrenmord ist geschlechtsbezogen und dem pakistanischen Staat in asylrechtlich relevanter Weise zurechenbar.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2004 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan bestehen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die am 17.03.1987 geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige. Am 09.11.2004 beantragte sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung führte sie im Wesentlichen an, sie sei Schülerin gewesen und habe bei ihren Eltern im Stadtteil Gulshanrawi in Lahore gewohnt. Ihr Bruder wolle sie umbringen, weil sie ohne Genehmigung ihrer Eltern mit ihrem Freund, der sie mittlerweile verlassen habe, eine Woche in einem Hotel verbracht habe, ohne mit ihm verheiratet zu sein. Ihr Vater habe ihr verziehen, nicht aber ihr Onkel, der bei ihnen lebe, und ihr Bruder. Ihr Vater habe deshalb beschlossen, sie außer Landes zu bringen. Eine Unterbringung bei anderen Verwandten in Pakistan sei nicht möglich gewesen, da diese entweder sehr religiös seien oder keine hinreichenden Beziehungen bestünden. Als 17-jährige junge Frau sei es ihr nicht möglich gewesen, irgendwo in Pakistan allein zu leben. Von Lahore aus sei sie dann vom 28. auf den 29.10.2004 mit Hilfe eines Schleppers, der sie als seine Tochter ausgegeben habe, nach Frankfurt geflogen. In Deutschland habe sie dann festgestellt, dass sie schwanger sei, was ihr bis dahin nicht bekannt gewesen sei.
2 Mit Bescheid vom 10.12.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG nicht bestehen und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Bedrohung durch den Bruder sei keine vom pakistanischen Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung, was für die Asylanerkennung Voraussetzung sei; ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 könne ebenso wenig festgestellt werden, da es der Klägerin zumutbar sei in einem anderen Landesteil Pakistans mit Unterstützung ihres Vaters und ihres in Deutschland lebenden Halbbruders weiterzuleben.
3 Am 18.01.2005 hat die Klägerin Klage erhoben zu deren Begründung führt sie aus, ihr drohe in Pakistan eine geschlechtsspezifische Verfolgung, da die ihr drohende Ehrentötung die gesellschaftliche Stellung und Rolle der Frau in Pakistan widerspiegele. Der pakistanische Staat sei nicht in der Lage oder nicht willens ihr ausreichend Schutz davor zu bieten. In anderen Landesteilen Pakistans müsste sie ebenso mit Verfolgungsmaßnahmen ihrer Angehörigen rechnen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
4 Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.12.2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 1 AufenthG bestehen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2004 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
7 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die bei gezogene Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
8 Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin als politisch Verfolgte gem. Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Klägerin ist als politisch Verfolgte aus ihrer Heimat in Pakistan ausgereist und im Falle ihrer Rückkehr dorthin vor Verfolgung nicht hinreichend sicher. Die Klägerin musste im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Pakistan befürchten, von ihrem Bruder aus Gründen der Familienehre umgebracht zu werden. Hiervon ist das Gericht auf den Grund des Vorbringens der Klägerin und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel über die so genannten Ehrenmorde in Pakistan überzeugt. Zunächst hegt das Gericht keinen Zweifel an der Darlegung der Klägerin, dass sie als unverheiratetes 17-jähriges Mädchen ohne Einverständnis ihrer Eltern eine Woche mit ihrem Freund im Hotel verbracht hat. Hiervon zeugt ihre anschließende Schwangerschaft. Die Misshandlungen und Drohungen durch ihren Bruder hat die Klägerin überzeugend geschildert. Das Verhalten des Bruders entspricht auch der aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bekannte Übung der so genannten Ehrenmorde in Pakistan ein. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan vom 11.03.2005 werden in Pakistan immer wieder Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüder getötet oder schwer verletzt werden; die Frauenrechtlerin und Rechtsanwältin Asma J. aus Lahore hat etwa 500 solcher Tötungsdelikte jährlich registriert, wobei die Dunkelziffer und die Zahl der entstellenden Verletzungen deutlich höher liegt (Gliederungspunkt III 3 d des Lageberichtes). Dies wird vor dem Hintergrund plausibel, dass die Wahrung der Familienehre in den traditionellen muslimischen Gesellschaften des nahen und mittleren Ostens als ein hohes zu schützendes Gut erachtet wird und Verletzungen der Familienehre in solchen Gesellschaften in der Regel von der durch die Ehrverletzung betroffenen Familie zum Zwecke der Wiederherstellung der Familienehre selbst geahndet wird (vgl. Gutachten von Otmar Oehring vom 22.07.2004 für das OVG Hamburg). Die Klägerin musste deshalb jederzeit damit rechnen, aufgrund der ausgesprochenen Drohungen des Bruders getötet oder schwer verletzt zu werden.
9 Diese der Klägerin drohenden Gefahren knüpften auch an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich an ihr Geschlecht an. Derart starken Reglementierungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Selbstbestimmung sind Männer in Pakistan nicht ausgesetzt. Sie haben nicht im gleichen Maße derart gravierende und von der Gesellschaft tolerierte Sanktionen zu befürchten, sondern sind nach dem pakistanischen Gesellschaftssystem eindeutig privilegiert, was sich in vielen Bereichen, aber vor allen in diesem Kontext widerspiegelt. So heißt es in dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter Gliederungspunkt III 3 d: "Bei der Eheschließung müssen Frauen oft auf ihr Ehescheidungsrecht verzichten. Zwar kann ein Ehemann seiner Frau das Ehescheidungsrecht vertraglich zugestehen, hiervon wird allerdings nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht. Polygamie ist nach dem pakistanischen Familiengesetzbuch von 1961 weiterhin möglich. Theoretisch sollte seine erste Frau, die einer zweiten Heirat des Mannes nicht zustimmt, automatisch ihr Mitgift zurückerhalten. In der Praxis trifft sie damit jedoch auf große Schwierigkeiten. Das Scheidungsrecht bevorzugt die Männer, die nach islamischen Recht außergerichtlichen scheiden lassen können und danach nur für drei Monate unterhaltspflichtig sind. Das pakistanische Familienrecht kennt keine spezielle Verpflichtung des Mannes zum Unterhalt von Frau und Kindern. Es gibt kein Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht. Güterrechtlich sind die Frauen ebenfalls schlechter gestellt, da sie bestenfalls ihre Mitgift zurückerhalten, aber am während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn nicht partizipieren. Auch das Sorgerecht ist ganz auf den Mann ausgerichtet, der als natürlicher Vormund der Kinder angesehen wird. Die pakistanische Staatsangehörigkeit wird nach derzeitiger Gesetzeslage nur über den Vater erworben. Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind in Pakistan an der Tagesordnung. Korrupte Standesbeamte registrieren Scheinehen, die zum Nachteil der Frauen geschlossen werden. In weiten Kreisen der Bevölkerung werden Frauen nach wie vor gegen ihren Willen, zum Teil schon im Kindesalter verheiratet, teilweise auch gegen Bezahlung. Das Auswärtige Amt ist wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen junge deutsche Frauen pakistanischer Herkunft von pakistanischen Familienmitgliedern anlässlich einer Reise nach Pakistan festgehalten wurden, um an einen pakistanischen Ehemann verheiratet zu werden. .... Durch die Islamisierung (Hudood-Verordnung 1979, Qisas und Diyat - Law 1991) des kolonial-westlichen pakistanischen StGB von 1860 hat sich die Lage der Frau verschlechtert. Dies gilt zum Beispiel im Falle der Zahlung einer Kompensation nach der Tötung eines Angehörigen. Beweislast und Gewichtung von Zeugenaussagen männlicher und weiblicher Zeugen sind zum Nachteil von Frauen ausgelegt. So müssen beispielsweise vier Männer eine Vergewaltigung bezeugen können, damit diese als bewiesen gilt, eine Voraussetzung, die kaum jemals gegeben sein dürfte. Vergewaltigungen werden auch deshalb kaum angezeigt, weil die Frau damit rechnen muss, dass sie wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs verurteilt wird, während der Vergewaltiger in den meisten Fällen straffrei ausgeht. ... Das so genannte " Zina -Gesetz" stellt den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe. Zwischen einem Drittel und der Hälfte aller weiblichen Untersuchungsgefangenen sind wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen das " Zina -Gesetz" in Haft. Nicht selten handelt es sich um Opfer von Vergewaltigungen, denen im Nachhinein "Ehebruch" unterstellt wird. Statistiken belegen, dass dieses Gesetz vor allem Frauen aus unterprivilegierten Schichten trifft, die oft Opfer von falschen und konstruierten Anklagen werden." Dies zeigt, dass ebenso wie bei der Anwendung des " Zina "- Gesetzes die Praxis der so genannten Ehrenmorde sich entsprechend der Stellung der Frau in der pakistanischen Gesellschaft vornehmlich gegen Frauen richtet und sie deshalb, wie es auch der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im genannten Lagebericht entspricht, geschlechtsspezifisch sind.
10 Die der Klägerin in Pakistan drohende Tötung oder schwere Körperverletzungen sind im pakistanischen Staat in asylrechtlich relevanter Weise zurechenbar. Verfolgungen durch Dritte sind dem Herkunftsstaat nicht nur dann zuzurechnen, wenn er zu diesen anregt, sie unterstützt oder billigt, sondern auch dann, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315, 336; B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 - E 83, 216, 235). Dabei darf er sich nicht mit einer bloß oberflächlichen Schutzgewährung begnügen. Umfang und Intensität der schützenden Reaktionen müssen dem Ausmaß der Bedrängnis entsprechen, dem der einzelne oder die Gruppe ausgesetzt ist. Je mehr und je heftiger eine betroffene Gruppe schon in der Vergangenheit beeinträchtigt worden ist, desto intensiver hat der staatliche Schutz zu sein (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - a. a. O., 235). Der notwendige staatliche Schutz muss hiernach gegenüber rechtswidrigen Übergriffen in hinreichend verlässlicher Weise gewährleistet erscheinen (BVerfG, B. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 - E 81, 58, 68). Ein derartiger hinreichender verlässlicher Schutz gegenüber der Praxis der Ehrenmorde kann in Pakistan derzeit (noch) nicht festgestellt werden. Nach dem genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden die Täter der Ehrenverbrechen selten zur Verantwortung gezogen und es ergehen lediglich symbolische Geldstrafen oder Freisprüche. Ob die am 26. Oktober 2004 von der Nationalversammlung verabschiedete "Honour Killing Bill" , die die so genannten Ehrentötungen nochmals ausdrücklich unter Strafe stellt, etwas an der bisherigen unzutreffenden Verfolgungspraxis ändern wird, bleibt abzuwarten. Zur Zeit ist jedenfalls ein hinreichender Schutz vor Ehrentötungen durch den pakistanischen Staat nicht gesichert festzustellen.
11 Bei der Prüfung des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Flüchtling dort in eine ausweglose Lage geraten wäre. Eine Fluchtalternative kann zum einen nicht angenommen werden, wenn der Betroffene dort vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Zum anderen dürfen am Ort der angenommenen Fluchtalternative auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315, 343 f.). Es kann hier dahinstehen, ob der Klägerin auch in anderen Landesteilen Pakistans die Gefahr drohte, von ihrem Bruder schwer verletzt oder gar getötet zu werden. Ein Umzug war ihr jedoch als allein stehende 17-Jährige, die schwanger war und ein Kind erwartete, nicht zumutbar. Eine Existenz wäre ihr dort nicht möglich gewesen. Die Klägerin hätte sich zunächst der Gefahr ausgesetzt, nach der " Zina Ordinance von 1979 wegen unehelichen Geschlechtsverkehr mit Gefängnisstrafe oder mit dem Tod durch Steinigung bestraft zu werden. Denn dieser Verdacht wäre aufgrund ihrer Schwangerschaft, die ohne den Schutz ihrer Familie öffentlich geworden wäre, aufgekommen. Als 17-Jährige ohne jegliche Ausbildung wäre es ihr zudem nicht möglich gewesen, ihr Existenzminimum zu sichern. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.05.1996 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist es in Pakistan für eine allein stehende Frau, die nicht im Schutz der Familie steht, zwar theoretisch möglich, eine Existenz zu gründen und ihr Existenzminimum zu sichern. Angesichts der sozialen Stigmatisierung allein stehender Frauen ist dies allerdings nicht einfach und vor allem in ländlichen Gegenden kaum vorstellbar, während es in städtischer Umgebung dagegen eine nicht unerhebliche Zahl von Frauen gibt, die alleine leben. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin, nämlich dass sie über keinerlei Ausbildung verfügt und schwanger war und deshalb absehbar ein kleines Kind zu betreuen hatte, war dies nach Einschätzung des Gerichtes allerdings nicht möglich. Eine nachhaltige Unterstützung durch den Vater war nicht zu erwarten. Ihm ging es, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, in erster Linie darum, den Bruder vor einer Straftat und vor einer evtl. Bestrafung zu bewahren. Dem entsprechend hat er mit der Klägerin auch jeglichen Kontakt abgebrochen. In dem er sie außer Landes gebracht hat, hat er die Klägerin nach Einschätzung des Gerichtes im übertragenen Sinne "getötet". Er hat damit sich und seinen Familienangehörigen es ermöglicht, sie so zu behandeln, als sei sie aus der Sicht der Familie bereits gestorben, das heißt nicht mehr existent. Von dieser Praxis berichtet das Gutachten Oehring vom 22.07.2004, das für das OVG Hamburg erstellt wurde. Ihr Vater hätte eine dauerhafte Unterstützung der Klägerin in Pakistan an einem anderen Ort deshalb nicht gewährt.
12 Im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan ist die Klägerin vor Verfolgung nicht hinreichend sicher. Vielmehr wird der Bruder der Klägerin die Schwangerschaft erst recht als eine Schande für die Familie erachten und ihr, der Klägerin, erst recht nach dem Leben trachten.
13 Der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte steht die Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht entgegen. Das Gericht ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens davon überzeugt, dass die Klägerin über den Flughafen Frankfurt am Main nach Deutschland eingereist ist. In der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass sie Einzelheiten ihrer Flugreise und ihrer Einreise über den Flughafen Frankfurt am Main hat beschreiben können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer früheren Einreise über den Frankfurter Flughafen diesen und die Modalitäten der Einreise bereits kannte.
14 Aus den dargelegten Gründen liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf eine Abschiebung nach Pakistan vor.
15 Die oben dargelegte fortbestehende Gefahr für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Pakistan rechtfertigt, die sie belastende Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG nicht bestehen, aufzuheben.
16 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO, da sie unterliegt.
17 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.