VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-07-15, 9 G 1935/05

9 G 1935/05Tribunal Administrativo / Chamber 915 de jul. de 2005

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VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 1935/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-15

Aktenzeichen: 9 G 1935/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0715.9G1935.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Rückumsetzung auf den bis zum 14. Juni 2005 wahr genommenen Dienstposten zu verpflichten, ist statthaft, bleibt jedoch ohne Erfolg, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, glaubhaft gemacht ist.

2 Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, in einem bestimmten Tätigkeitsfeld, in einem bestimmten Aufgabenbereich eingesetzt zu werden. Über die dienstliche Verwendung eines Beamten bestimmt der Dienstherr im Rahmen seines weiten Organisations- und Personalermessens, dessen Ausübung im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse des Beamten erfolgt. Diesem Ermessen sind Grenzen lediglich durch das jeweilige statusrechtliche Amt des Beamten gezogen, da der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten entsprechend seinem statusrechtlichen Amt dienstlich einzusetzen und zu beschäftigen. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht dem Dienstherrn jedoch die Entscheidung zu, mit welchen Aufgaben er einen Beamten betraut, sofern ihm keine Aufgaben übertragen werden, die dem Niveau des erreichten statusrechtlichen Amtes nicht entsprechen, sondern unterhalb dieses Niveaus liegen und damit unterwertig sind. Derartiges kann hier jedoch nach summarischer Prüfung im Eilverfahren unter Zugrundelegung des Vortrags der Prozessbeteiligten nicht festgestellt werden. Der dem Antragsteller jetzt zugewiesene Aufgabenbereich entspricht seinem statusrechtlichen Amt eines Polizeioberkommissars. Der Antragsteller wendet sich im Übrigen in der Antragsbegründung weniger gegen die Art des ihm jetzt obliegenden Einsatzbereichs, sondern dagegen, dass ihm sein bisheriges Aufgabenfeld zu Unrecht und ermessenswidrig entzogen worden sei. Er fühlt sich letztlich nur deshalb unter Wert beschäftigt, weil er nicht mehr Dienst im Mobilen Einsatzkommando/Personenschutz als stellvertretender Teamführer eingesetzt wird. Darauf hat er jedoch keinen Anspruch, da er im Hinblick auf sein statusrechtliches Amt auch jede andere Beschäftigung ausführen muss, die diesem erreichten Amt entspricht. Ob dabei bestimmte Funktions-, Erschwerniszulagen wegfallen, ist für die Art der Ermessensausübung des Antragsgegners unerheblich, da diese Zulagen lediglich als Ausgleich für besondere Erschwernisse im dienstlichen Einsatz gewährt werden, ohne dass ein länger andauernder Einsatz in solchen Funktionen eine Art von Vertrauensschutz auf den Fortbestand dieser Zulagen, d.h. letztlich auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Tätigkeit begründen kann. Folglich ist auch der Wegfall von eventuellen Einsatzzulagen beim Antragsteller kein Grund, die amtsangemessene Beschäftigung im neuen Aufgabenbereich auch nur im Ansatz in Zweifel zu ziehen.

3 Die Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs an den Antragsteller ist auch nicht etwa ermessensmissbräuchlich. Insoweit ist der Dienstherr allerdings verpflichtet, bei der Auswahl des Einsatzes von Beamten und insbesondere bei der Zuweisung neuer Aufgabengebiete darauf zu achten, dass er sein Ermessen nicht etwa fehlerhaft ausübt, wobei die Grenze lediglich im Ermessensmissbrauch, in der Willkür liegt. Derartiges ist hier jedoch gerade nicht festzustellen. Der Antragsgegner hat den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch den Antragsteller im Zusammenhang mit der Einleitung disziplinarischer Vorermittlungen als Anlass genommen, den Antragsteller von demjenigen Aufgabenbereich abzuziehen, in dem die mögliche Dienstpflichtverletzung durch ihn aufgetreten ist. Ein solches Verfahren stellt grundsätzlich keinen Ermessensfehler dar, insbesondere stellt es keinen Ermessensmissbrauch oder gar Willkür dar. Der Antragsgegner kann vielmehr auf einen hinreichend qualifizierten Anlass verweisen, der ihm die Änderung des Einsatzgebietes eines Beamten ohne Weiteres erlaubt, schon um dadurch den Ablauf der weiteren disziplinarischen Ermittlungen möglichst unbeschwert gestalten zu können. Der Umstand, dass der Antragsgegner zu einer Änderung des Aufgabengebiets bei der Aufnahme disziplinarischer Vorermittlungen gegen einen Beamten nicht verpflichtet ist, ändert daran nichts. Es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung begründet, dass sie sowohl in die eine wie die andere Richtung fehlerfrei ausfallen kann. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

4 Dem Antragsteller steht aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 92 Abs. 1 HBG) kein Anspruch darauf zu, im bisherigen Aufgabengebiet im Mobilen Einsatzkommando/Personenschutz eingesetzt zu werden. Die Art der hier vorgenommenen Umsetzung ist weder diskriminierend noch rufschädigend, noch begründet sie in anderer Weise einen Eingriff in den Anspruch auf Schutz und Fürsorge des Antragstellers. Selbst ein länger andauernder Einsatz in einem bestimmten Aufgabengebiet ist nicht geeignet, eine Anwartschaft auf den Fortbestand dieser konkreten Tätigkeit zu begründen, so- dass insoweit auch aus § 92 Abs. 1 HBG keine weitergehenden Rechte zur Beschränkung des Organisations- und Personalermessens des Dienstherrn hergeleitet werden könne.

5 Ob die gegen den Antragsteller im Rahmen der disziplinarischen Vorermittlungen erhobenen Vorwürfe hinsichtlich seines dienstlichen Verhaltens berechtigt sind oder nicht, spielt für die Frage einer ermessensfehlerfreien Umsetzung keine Rolle. Allein der Umstand, dass diese disziplinarischen Vorermittlungen nicht etwa willkürlich gegen den Antragsteller eingeleitet wurden, genügt, um die Änderung des Aufgabengebiets beim Antragsteller als ermessensfehlerfrei auszuweisen.

6 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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