VG Frankfurt 10. Kammer, 2005-05-17, 10 E 6697/03

10 E 6697/03Tribunal Administrativo / Chamber 1017 de mai. de 2005

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VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 6697/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-17

Aktenzeichen: 10 E 6697/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0517.10E6697.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 AFBG, § 6 Abs 1 AFBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1978 geborene Kläger erstrebt von dem Beklagten Ausbildungsförderung für eine berufliche Aufstiegsfortbildung. Es handelt sich um einen Lehrgang zur Ausbildung als Dachdeckermeister bei dem Bundesbildungszentrum des Deutschen Dachdeckerhandwerkes vom 18.8.2003 bis 29.5.2004. Die Kosten hierfür sollten ca. 8000 Euro betragen.

2 Den Antrag lehnte die Behörde des Beklagten mit Bescheid vom 12.9.2003 ab. Der Kläger habe zuvor einen Fortbildungslehrgang zum Betriebswirt des Handwerks absolviert. Damit habe er eine Qualifikation erlangt, die dem jetzt erstrebten Fortbildungsziel zum Dachdeckermeister gleichwertig sei. Sie berief sich dabei auf § 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Eine der in der letztgenannten Vorschrift genannten Ausnahmen liege nicht vor.

3 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers. Sein Vater sei Inhaber eines Dachdeckerbetriebes, den er übernehmen solle. Bereits während seiner Lehre zum Dachdecker sei aber eine chronische entzündliche Darmerkrankung (colitis ulcerosa) aufgetreten, so dass er sich entschlossen habe, die betriebswirtschaftlichen Aufgaben (vorwiegend Bürotätigkeit) zu übernehmen und für die übrigen Aufgaben einen Meister zu beschäftigen, um den Betrieb fortzuführen. Im Februar 2003 habe sich sein gesundheitlicher Zustand jedoch deutlich gebessert, weshalb nunmehr die Voraussetzungen vorlägen, um den Lehrgang zur Meisterausbildung zu besuchen.

4 Das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AFBG lägen nicht vor.

5 Im einzelnen heißt es dort:

"Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AFBG wird Förderung nach dem AFGB vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 AFBG nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer ersten Fortbildungsmaßnahme geleistet. Dagegen wird Förderung nicht geleistet, wenn der Antragsteller bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm angestrebten Fortbildungsabschluss zumindest gleichwertig ist.

Der Widerspruchsführer hat in der Zeit von Januar 2003 bis April 2003 eine Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt des Handwerks absolviert, die dem Grunde nach die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach dem AFBG erfüllt. Soweit der Widerspruchsführer vorträgt, er habe diese Fortbildung absolviert, da aufgrund seiner chronischen Darmerkrankung das dauerhafte Ausüben einer Tätigkeit als Dachdecker gesundheitsbedingt fraglich gewesen sei, ist dieser Umstand (Motiv der Fortbildung) für die Frage, inwieweit eine Fortbildung als solche im Sinne des AFBG vorliegt, nicht maßgeblich.

Die Förderung der Fortbildungsmaßnahme zum Dachdeckermeister ist danach nach § 6 Abs. 1 AFBG ausgeschlossen.

Ein Förderungsanspruch für die Fortbildungsmaßnahme zum Dachdeckermeister ergibt sich aber auch nicht aus der Vorschrift des § 6 Abs. 3 AFBG.

Nach S. 1 dieser Vorschrift wird die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG gefördert, wenn der Zugang zu ihm erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Dies ist nach den Zulassungsvoraussetzungen nicht der Fall. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel aber auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. Da im Rahmen der Prüfung, inwieweit eine zweite Fortbildung gefördert werden kann, allein abzustellen ist auf die erste Fortbildungsmaßnahme, ist eine rechtliche oder faktische Unverwertbarkeit (etwa aus gesundheitlichen Gründen), die das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 6 Abs. 3 AFBG begründen würde, vorliegend nicht gegeben.

Der Widerspruchsführer hat eine Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks absolviert; der Ausübung dieses Berufes stehen jedoch keinerlei gesundheitliche Einschränkungen oder Bedenken entgegen. Soweit der Widerspruchsführer erklärt, er wolle den elterlichen Dachdeckerbetrieb übernehmen, was rechtlich nur nach Absolvieren der Meisterprüfung möglich sei, begründet auch dieser Umstand keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine zweite Fortbildungsmaßnahme nicht förderungswürdig ist. Dabei ist auch unerheblich, dass die erste Fortbildung des Widerspruchsführers zum Betriebswirt des Handwerks nicht durch das AFBG gefördert worden ist."

6 Dagegen hat der Kläger mit am 17.11.2003 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 13.11.2003 Klage erhoben. Er verfolgt sein Anliegen weiter und führt weiter aus: Die Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks sei als Aufbaufortbildung für Dachdeckermeister gedacht. Sie sei nicht gleichwertig mit der Meisterausbildung.

7 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 12.09. und 27.10.2003 diese zu verpflichten, die Teilnahme des Klägers an dem Vorbereitungslehrgang zum Dachdeckermeister in der Zeit vom 18.08.2003 bis 29.05.2004 zu fördern.

8 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Er beruft sich auf seine bisherigen Ausführungen.

10 Die Behördenakten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

11 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen (Beschluss vom 01.03.2005).

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

13 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache.

14 Hinsichtlich des Begriffs der Gleichwertigkeit kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten an, dieser Rechtsbegriff ist vielmehr objektiv zu beurteilen. Im übrigen ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nur davon die Rede, dass der angestrebte Abschluss "mindestens" gleichwertig ist.

15 In dem Kommentar Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Wiesbaden (Loseblatt) § 2 Anmerkung 2.2.1 und 2.2.2 heißt es dazu:

"Neben der Voraussetzung "abgeschlossene Erstausbildung" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein weiteres Förderkriterium das Niveau des mit der Maßnahme angestrebten Fortbildungsabschlusses. Durch diese Vorschrift wird die Förderung von bloßen Anpassungsfortbildungen auf dem Niveau der Erstausbildung oder Umschulungen in einen anderen als den erlernten Beruf (zweite Berufsausbildung) ebenso ausgeschlossen wie die Förderung anderer Fortbildungsabschlüsse oberhalb des Niveaus der Meisterebene wie z.B. Fachhochschul- oder Universitätsabschlüsse . ...

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur förderungsfähig, wenn sie zu einem Abschluss führt, der inhaltlich oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses einzuordnen ist. Dies ist im Gesetz dadurch festgelegt, dass die Maßnahme gezielt auf Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf vergleichbare Fortbildungsabschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht oder Regelungen der zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) vorbereiten muss, die eine eigenständige und höherwertige Qualifikation vermitteln."

16 Das ist hier der Fall.

17 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren der Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.

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