VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-12-16, 9 G 4630/04

9 G 4630/04Tribunal Administrativo / Chamber 916 de dez. de 2004

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VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 4630/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-16

Aktenzeichen: 9 G 4630/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1216.9G4630.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 1 BG HE, § 10 Abs 1 GleichstG HE

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, dem Beigeladenen vor Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens die Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums (Kolleg X) zu übertragen oder ihn mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten dieser Stelle zu beauftragen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Begehren kann aber keinen Erfolg haben, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2 Die Antragstellerin ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen nicht in ihrem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. Der Antragsgegner hat hier die sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ergebenden Anforderungen jedenfalls im Verhältnis zu dieser hinreichend beachtet, sodass sie nicht mit Erfolg eine Verletzung dieses Anspruchs rügen kann.

3 Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, dass nach der ständigen Rechtsprechung des HessVGH und der Kammer wie auch im Hinblick auf § 10 Abs. 1 S.1 HGlG die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung voraussetzt, dass die Auswahlbehörde eine vergleichende Abwägung der Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, also ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle vorgenommen und in diesem Rahmen den am besten geeigneten Bewerber oder die am besten geeignete Bewerberin für die Besetzung der Stelle ausgewählt hat. Folglich ist vor Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil für die streitige Stelle zu entwickeln, welches auch Gegenstand der Ausschreibung sein muss und an dem die Auswahlentscheidung inhaltlich auszurichten ist. Nach Maßgabe dieser Anforderungen kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis nicht festgestellt werden.

4 Der Antragsgegner hat für die streitige Stelle - offenbar auf der Grundlage des Schulsituationsberichts, der im Verwaltungsvorgang dokumentiert ist (Bl. 101 ff.) - ein Anforderungsprofil entwickelt, dem ausweislich einer handschriftlichen Notiz vom 26.11.2003 auch die - hier beteiligte - Frauenbeauftragte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis zugestimmt hat. Dieses Anforderungsprofil, das zahlreiche Anforderungsmerkmale im Hinblick auf die von den Bewerbern erwarteten persönlichen und fachlichen Fähigkeiten und Eigenschaften enthält, war allerdings nicht Gegenstand der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums (ABl. 2003 S. 857). In der Ausschreibung wurde auch nicht in anderer Weise auf dieses Anforderungsprofil hingewiesen. Die Ausschreibung genügt mithin insoweit nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Allerdings findet sich in ihr unter der Rubrik "Sonstige Hinweise" der Zusatz: "... Besondere Kompetenzen werden hinsichtlich der NVS erwartet." Dieser Zusatz lässt sich auch insoweit auf das erwähnte Anforderungsprofil zurückführen, als darin für die Bewerber die Erwartung aufgestellt wird, dass sie die Einführung der NVS als Verbindung von Betriebswirtschaft und Pädagogik konstruktiv begleiten. Im Hinblick auf diesen Zusatz, der ebenfalls eine konkrete stellenbezogene Erwartung des Dienstherrn an den künftigen Stelleninhaber, die künftige Stelleninhaberin zum Ausdruck bringt und allen Bewerbern, Bewerberinnen auf Grund der Veröffentlichung in der Ausschreibung bekannt gewesen ist, erweist sich der in der fehlenden Aufnahme des Anforderungsprofils im Übrigen in den Ausschreibungstext zu sehende Rechtsmangel als hier für die Entscheidung nicht erheblich. Denn der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung in maßgebender Weise jedenfalls auch im Hinblick auf dieses Anforderungsmerkmal getroffen und insoweit für die Antragstellerin festgestellt, dass sie diese Anforderung nicht in gleicher Weise erfüllt wie der Beigeladene, mithin insoweit für die Stelle schlechter geeignet ist als dieser. Diese Erwägung trägt die Auswahlentscheidung jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin; eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin lässt sich folglich schon aus diesem Grund nicht feststellen, ohne dass es noch auf ihre weiteren Rügen ankäme.

5 Aus dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen "Bericht über das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters am Kolleg X " vom 26.06.2004 (Bl. 42 ff. d. Verwaltungsvorgänge), der Grundlage der Auswahlentscheidung des Staatssekretärs am 26.07.2004 gewesen ist (Bl. 36 d. Verwaltungsvorgangs), geht hervor, dass der Antragsgegner die Antragstellerin ungeachtet der im Übrigen in dem Vermerk dokumentierten umfassenden Würdigung der Qualifikation der Bewerber im Hinblick auf die weiteren Merkmale des Anforderungsprofils maßgebend u. a. deswegen nur als "eingeschränkt geeignet" für die Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle ansieht, weil sie - anders als der Beigeladene - zum einen sich in Leitungsfunktionen im Schulbereich nur jeweils kurzfristig bewährt habe, zum anderen - und dies als maßgebende Erwägung - nicht über konkrete Erfahrungen in der Umsetzung der Neuen Verwaltungssteuerung, als Budgetverantwortliche im Bereich Controlling und im Umgang mit betriebswirtschaftlicher Software vorweisen könne. Sie habe auch nicht die zur Ausübung der Schulleitungsfunktion am Kolleg X notwendigen NVS-Lehrgänge im Bereich Kosten-, Leistungs-Rechnung FI (SAP) und Controlling (SAP) absolviert.

6 Diese Feststellungen des Auswahlberichts lassen sich auf Grund der Bewerbungsunterlagen und der die Antragstellerin betreffenden Personalakte nachvollziehen. Die Antragstellerin hat auch in diesem Verfahren insoweit nichts Konkretes vorgetragen, was geeignet wäre, die diesbezügliche Einschätzung des Antragsgegners zu erschüttern. Mit Schriftsatz vom 22.11.2004 hat sie zwar auf ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre hingewiesen und geltend gemacht, sie begrüße die Einführung der NVS auch im Bereich der Schulen für Erwachsene. Außerdem sei sie während ihrer Tätigkeit als Schulleiterin in Madrid für den Schulhaushalt verantwortlich gewesen. Gleichwohl hat sie auch in diesem Schriftsatz nicht vorgetragen, über konkrete Erfahrungen mit der Einführung und Anwendung der NVS zu verfügen und an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen zu haben, was der Antragsgegner aber ausweislich der Ausschreibung vom künftigen Stelleninhaber erwartet hat.

7 Demgegenüber stellt der Auswahlbericht für den Beigeladenen fest, dass dieser nicht nur eine langjährige Bewährung in Leitungsfunktionen (Stellvertreter des Schulleiters) vorweisen könne, sondern gegenüber dem dritten Bewerber, erst recht aber gegenüber der Antragstellerin erhebliche Vorleistungen im Hinblick auf die Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung erbracht habe. Zudem habe er sich auch über Jahre in die Fragen der Budgetführung und Budgetverantwortung eingearbeitet, da er Budgetverantwortlicher der Schule gewesen sei und in dieser Funktion das Landesbudget verwaltet habe. Darüber hinaus habe der Beigeladene die entsprechenden SAP-Schulungen durchlaufen und die nötigen Zertifizierungen erhalten, zudem in der Arbeitsgruppe Produkte und Leistungen und ab Sommer 2002 in der Arbeitsgruppe Haushalt und Budget mitgearbeitet und sich schließlich an der Umsetzung des Landeskonzepts für das Projekt Erwachsenenbildung beteiligt. Auch diese in Bezug auf den Beigeladenen im Auswahlbericht festgehaltenen Erkenntnisse lassen sich auf die Personalakte sowie die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen zurückführen, sind mithin hinreichend nachzuvollziehen und erscheinen folglich als tragfähige Grundlage für die Einschätzung des Antragsgegners.

8 Diese Erwägungen veranlassten den Antragsgegner im Hinblick auf dieses Anforderungsmerkmal zur Bildung einer klaren Rangfolge unter den Bewerbern zu Gunsten des Beigeladenen. Im Hinblick auf dieses - in der Ausschreibung enthaltene und darum zulässigerweise der Entscheidung zu Grunde gelegte - Anforderungsmerkmal bilden die dargestellten Erwägungen eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin erfülle diese Anforderung der ausgeschriebenen Stelle nur in eingeschränkter Weise, jedenfalls aber schlechter als der Beigeladene.

9 Unter diesen Umständen kann die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin bei der Besetzung der streitigen Stelle schon deswegen nicht beanstandet werden, weil der Antragsgegner in nachvollziehbarer und vertretbarer, folglich rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt ist, sie erfülle nicht hinreichend die Anforderungen der streitigen Stelle. Ohne dass es auf die weiteren von der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung erhobenen Rügen noch ankommt, kann mithin festgestellt werden, dass die Auswahl des Beigeladenen durch den Antragsgegner jedenfalls im Hinblick auf diese Einschränkung ihrer Qualifikation für die Stelle ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Denn nach Maßgabe der Anforderungen der Stelle kommt eine Auswahl der Antragstellerin nicht in Betracht. Folglich ist es nicht entscheidungserheblich, dass die übrigen Merkmale des Anforderungsprofils nicht Gegenstand der Ausschreibung gewesen sind; denn jedenfalls kann sich daraus zu Gunsten der Antragstellerin keine andere rechtliche Einschätzung der Auswahlentscheidung ergeben, erfüllt doch der Beigeladene in Bezug auf das in der Ausschreibung angegebene Merkmal die Anforderungen der Stelle besser als sie.

10 Auch auf die weiteren Rügen der Antragstellerin kommt es unter diesen Umständen für die Entscheidung nicht an.

11 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

12 Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da dieser die Auswahlentscheidung des Antragsgegners durch einen eigenen Sachantrag verteidigt hat und folglich ein Prozesskostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung sieht die Vorschrift - anders als § 20 Abs. 3 GKG a. F. - nicht vor.

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