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10 G 6232/04•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-11-30, 10 G 6232/04
10 G 6232/04Tribunal Administrativo / Chamber 1030 de nov. de 2004
Ausbildungsförderung als Vorausleistung, "vorläufige" Anfechtung, "richtiger" Gegner.
Entscheidungsdatum: 2004-11-30
Aktenzeichen: 10 G 6232/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1130.10G6232.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ausbildungsförderung als Vorausleistung, "vorläufige" Anfechtung, "richtiger" Gegner.
Der Prozesskostenhilfe- und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 I
Mit ihrem am 26.11.2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Rechtsschutzgesuch vom 20.11.2004 will die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die "Aufhebung des Widerspruchsbescheides" des Studentenwerks Frankfurt am Main vom 25.10.2004 erreichen, mit dem ihr Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.07.2004 und vom 30.08.2004 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Behörde sah in den beiden "Schreiben" vom 27.07. und 30.08.2004 lediglich Erläuterungen zu dem Bewilligungsbescheid vom 30.04.2004, mit dem der Antragstellerin Ausbildungsförderung von monatlich 530,-- Euro "ohne Vorausleistung" bewilligt wurde. Eine eigene Regelung sei in den beiden "Schreiben" nicht getroffen worden, so dass es sich nicht um Verwaltungsakte handeln könne, gegen die ein Widerspruch zulässig sei. Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergebe sich aus § 31 Satz 1 des 10. Buches zum Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach handele es sich bei den beiden Schreiben nicht um Verwaltungsakte.
2 Ferner macht die Antragstellerin mit ihrem als "Antrag" bezeichneten Rechtsschutzgesuch geltend, den Antragsgegner "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ... ab Oktober 2003 bis September 2004 einschließlich das bereits geleistete "normale" BAföG auf BAföG als "Vorausleistungen" umzustellen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Antrags-Schriftsatz vom 20.11.2004 verwiesen (Blatt 3 bis 10 der Gerichtsakte).
3 Der Antragsgegner ist zu dem Antrag nicht gehört worden.
4 II
Der Antrag kann aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.
5 So kann die Antragstellerin ihren "Anfechtungsantrag" auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2004 im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht verfolgen sondern nur im Klageverfahren. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind lediglich vorläufige (mithin keine endgültigen) Regelungen in Bezug auf den Streitgegenstand möglich, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese "eilige" Regelung nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Antragstellerin kann ihr Antragsziel auch nicht mit dem zusätzlich gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab Oktober 2003 bis September 2004 Ausbildungsförderung als Vorausleistung zu gewähren, erreichen.
6 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das nach dem Antrag der Antragstellerin bezeichnete Land Hessen als Antragsgegner wäre u.a. jedoch, dass dieses für die beantragte Amtshandlung zuständig ist. Das ist aber nicht der Fall. Zuständig für die Entscheidung ist vielmehr das Studentenwerk Frankfurt am Main, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gegen dieses ist der Antrag jedoch nicht gerichtet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um ein Versehen, ein Verschreiben oder Vergreifen in der Anschrift handelt, bestehen schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin den bisherigen Schriftwechsel mit dem Studentenwerk geführt hat, insbesondere den angegriffenen Widerspruchsbescheid von dem Studentenwerk erhalten hat und die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides als Beklagten das "Studentenwerk Frankfurt am Main - Amt für Ausbildungsförderung -" ausdrücklich als den richtigen Gegner bezeichnet. Auch der Umschlag, mit dem die förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides bewirkt wurde, weist als Absender das Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts mit zustellungsfähiger Adresse aus.
7 Im übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob im Wege des Eilverfahrens, also des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über Ausbildungsförderungs-Leistungen für die Vergangenheit (Oktober 2003 bis September 2004) entschieden werden kann. Dies ist zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, die Antragstellerin müsste jedoch hierfür ein "Eil"-Interesse substanziiert darlegen. Jedoch ist dies aus der Begründung des Antrages nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden, so dass der Eilantrag auch aus diesem Grunde scheitern müsste.
8 Aus den oben genannten Gründen scheitert auch der Prozesskostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten.
9 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 188 VwGO).
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