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23 L 3456/04•VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, 2004-09-27, 23 L 3456/04
23 L 3456/04Tribunal Administrativo27 de set. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-27
Aktenzeichen: 23 L 3456/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0927.23L3456.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19a Abs 1 S 2 BG HE, § 79 Nr 1 Buchst c PersVG HE, § 77 Abs 1 Nr 1 Buchst b PersVG HE
Der Antrag wird abgewiesen.
1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Praxis der Beteiligten, Beförderungen von Beamtinnen und Beamten ohne Beteiligung des Antragstellers vorzunehmen, wenn den Beamtinnen, Beamten die Aufgabe der Produktverantwortlichkeit übertragen ist oder übertragen werden soll. Der Antragsteller besteht für derartige Personalentscheidungen auf seinem Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b HPVG, während die Beteiligte insoweit aufgrund der Regelung in § 79 Nr. 1 Buchstabe c HPVG ein Mitbestimmungsrecht verneint.
2 Die Produktverantwortung in den verschiedenen Fachbereichen der Stadtverwaltung wurde durch Organisationsverfügung der Beteiligten, d. h. ihres Amtsvorgängers, vom 4.10.1999 eingeführt und näher ausgestaltet. Produktverantwortung bedeutet danach die Verantwortung zur Erstellung der Produkte im Rahmen der mit der Fachbereichsverwaltung getroffenen Zielvereinbarung. Produktverantwortliche sind Fachvorgesetzte der Produktteams, nicht aber Vorgesetzte in arbeits- oder dienstrechtlichen Angelegenheiten. Die Produktverantwortlichen regeln die organisatorischen Abläufe innerhalb der Produktteams und koordinieren die Zusammenarbeit mit Dritten, sind Sprecher der jeweiligen Produktteams gegenüber der Fachbereichsleitung, die direkt unterhalb der einzelnen Stadträte als Mitglieder des Magistrats angesiedelt ist. Soweit Fachdienstleitungen eingerichtet sind, sind sie zugleich Produktverantwortliche ihres Bereichs, haben allerdings auch Befugnisse als Vorgesetzte in arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten.
3 Die Produktverantwortung wird von der Beteiligten selbst mit Zustimmung des jeweiligen Dezernenten (Stadtrats) übertragen.
4 Den Anlass des Streits zwischen den Beteiligten bilden die Beförderungen der Beamtin F. in ein Amt der Besoldungsgruppe A11 und des Beamten S. in ein Amt der Besoldungsgruppe A14. Der Beamtin F. war mit Wirkung zum 1.07.2003 die Aufgabe einer Produktverantwortlichen für den Teilbereich Friedhofsverwaltung im Fachbereich Bürgerservice übertragen worden. Seinerzeit bekleidete sie noch ein Amt der Besoldungsgruppe A10. Mit Wirkung zum 1.05.2004 erfolgte ihre Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A11, ohne dass der Antragsteller daran beteiligt wurde.
5 Der Beamte S. versieht seit 1999 die Aufgabe eines Produktverantwortlichen im Bereich Stadtkämmerei im Fachbereich Finanzen. Mit Wirkung zum 1.06.2004 wurde er in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 befördert, nachdem zuvor das Amt von A13 nach A14 höher bewertet worden war. Grund dafür war, dass dem Amt zusätzlich die Aufgabe der Stellvertretung des Fachbereichsleiters übertragen worden war.
6 Im Stellenplan für die Beamten für das Jahr 2004 ist als Fußnote vermerkt, dass gemäß § 19a HBG die Ämter der Fachbereichsleitungen mit Ausnahme des Bereichs Revision und der Produktverantwortlichen zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen seien.
7 Der Antragsteller hält die Voraussetzungen des § 19a HBG nicht für gegeben. Die Ämter müssten mindestens der Besoldungsgruppe A15 zugeordnet sein. Auch seien den beiden Beamten keine Ämter von Behördenleitern oder Leitern von Organisationseinheiten übertragen worden. Beim Beamten S. sei die Beförderung erfolgt, nachdem ihm die Stellvertretung des Leiters übertragen worden sei. Stellvertretende Leiter erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen des § 19a HBG. Für die Beamtin F. gelte, dass das Bestattungswesen weder einen Fachbereich noch einen Produktbereich innerhalb der Organisation der Stadtverwaltung darstelle, also schon deshalb keiner eigenen Leitung zugänglich sei.
8 Der Antragsteller beantragt,
9 festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei Beförderungen von Beamten auch dann zusteht, wenn diese Beamten im Zusammenhang mit der Beförderung eine Funktion als Produktverantwortliche übertragen erhalten oder sich bereits in einer entsprechenden Funktion befinden.
10 Die Beteiligte beantragt,
11 den Antrag abzuweisen.
12 Sie nimmt auf ihre Organisationsverfügung Bezug und ordnet die Stellung von Produktverantwortlichen als Ämter ein, die einer Abteilungsleitung in der Landesverwaltung entsprächen. Damit handele es sich um Ämter im Sinne des § 19a Abs. 1 S. 2 HBG, hinsichtlich derer eine Mitbestimmung ausgeschlossen sei. Diese Ämter seien auch entsprechend im Stellenplan gekennzeichnet. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
13 II Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg, da dem Antragsteller nach § 79 Nr. 1 Buchstabe c, 2. Alternative HPVG kein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die Beteiligte Beförderungen bei Beamten, Beamtinnen vornimmt, die ein Amt in leitender Funktion im Sinne des § 19a HBG bekleiden.
14 Die Mitbestimmung des Antragstellers bei Beförderungen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, 1. Alternative HPVG wird durch § 79 Nr. 1 Buchstabe c, 2. Alternative HPVG ausgeschlossen. Danach findet unter anderem § 77 HPVG keine Anwendung für Ämter nach §§ 19a und 19b HBG, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Angestelltenverhältnis übertragen werden. Die Tätigkeiten als Produktverantwortliche, Produktverantwortlicher stellen Ämter im Sinne des § 19a Abs. 1 S. 1, 2 HBG dar.
15 § 19a Abs. 1 S. 1 HBG sieht vor, dass - in der Landesverwaltung - die Ämter von Behördenleitern und die mindestens der Besoldungsgruppe A15 angehörenden Ämter von Abteilungsleitern in nachgeordneten Behörden, die nicht nach § 19b HBG auf Zeit zu übertragen sind, zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen sind. § 19a Abs. 1 S. 2 HBG ordnet die entsprechende Anwendung des § 19a Abs. 1 S. 1 HBG auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen an, soweit es um Ämter von Organisationseinheiten geht, die den in § 19a Abs. 1 S. 1 HBG genannten Ämtern vergleichbar sind. Dies gilt nach ausdrücklicher Regelung im Gegensatz zur Landesverwaltung ohne Rücksicht auf die Besoldungsgruppe, der das jeweilige Amt zugeordnet ist. Folglich kann das leitende Amt in einer Kommunalverwaltung auch einer Besoldungsgruppe unterhalb von A15 zugeordnet sein.
16 Durch § 79 Nr. 1 Buchstabe c, 2. Alternative wird der Bezug auf Ämter nach § 19a HBG dahin erweitert, dass vergleichbare Funktionen, die im Angestelltenverhältnis übertragen werden, ebenfalls außerhalb von § 77 HPVG stehen. Daher kann es nicht darauf ankommen, in welchem Status eine Tätigkeit übertragen wird. Ausschlaggebend ist allein, ob die Tätigkeit einem Amt im Sinne des § 19a HBG zugeordnet ist. Dies wiederum entscheidet sich aufgrund der sehr offenen Regelung in § 19a Abs. 1 S. 2 HBG allein nach den organisatorischen Vorstellungen der Körperschaft, die insoweit als Kommune in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltung (Art. 137 HV) relativ frei entscheidet, ob und in welchem Umfang sie von den durch § 19a Abs. 1 S. 1, 2 HBG eröffneten Möglichkeiten Gebrauch macht. Dabei darf sie die gesetzlichen Schranken der Ermächtigung allerdings nicht überschreiten.
17 Da eine Kommunalverwaltung keine eigenständigen Behörden kennt, kann eine entsprechende Anwendung von § 19a Abs. 1 S. 1, 1. Alternative HBG nur bedeuten, dass unterhalb der Ebene des Magistrats befindliche Organisationseinheiten mit einer gewissen Selbstständigkeit vorhanden sein müssen, deren Leiter, Leiterinnen dann ein Amt im Sinne des § 19a Abs. 1 S. 2 HBG wahrnehmen. Im Bereich der hier zu beurteilenden Stadtverwaltung von Bad Homburg v.d.H. sind dies die verschiedenen Fachbereiche. Sie sind unmittelbar unterhalb der Magistratsebene eingerichtet und unterstehen in ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit unmittelbar einem Stadtrat. Andererseits sind diese Fachbereiche dadurch in gewisser Weise von der Ebene der Stadträte und des Magistrats abgesetzt, dass den Fachbereichen in gewissem Umfang eigenständige Verwaltungs-, Sach- und Personalentscheidungsbefugnisse eingeräumt sind.
18 Folglich entsprechen die Fachbereiche den Behörden im Sinne des § 19a Abs. 1 S. 1 HBG und sind die ihnen vergleichbare Organisationseinheit.
19 Diese organisatorische Bedeutung hat auch Ausdruck um Satzungsrecht der Körperschaft gefunden. Ihr Haushaltsplan weist nämlich ausdrücklich die Ämter der Fachbereichsleitungen als Ämter im Sinne des § 19a Abs. 1 S. 2 HBG aus und schafft auf diese Weise die für die entsprechende Anwendung von § 19a Abs. 1 S. 1 HBG erforderliche Transparenz, Vorhersehbarkeit. Eine manipulative Zuordnung von Tätigkeiten zum Geltungsbereich des § 19a HBG ist damit hinreichend zuverlässig ausgeschlossen, was im Hinblick auf den beamtenrechtlichen Rechtssatzvorbehalt von Bedeutung ist.
20 Gleiches gilt für die unmittelbar unterhalb der Fachbereichsleitungen angesiedelten Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Produktverantwortlichen. Der Haushaltsplan bestimmt ausdrücklich, dass - auch - die Ämter der Produktverantwortlichen § 19a HBG zugeordnet werden. Die Zuordnung dieser Ämter zu § 19a HBG kann weder unter Hinweis auf die relativ niedrige Besoldungsgruppe wie im Fall der Beamtin F. noch durch die Aufwertung eines leitenden Amtes durch dessen Anreicherung mit weiteren herausgehobenen Aufgaben wie im Fall des Beamten S. in Frage gestellt werden.
21 Die im Bereich eines, einer Produktverantwortlichen zusammengefassten Aufgaben, Tätigkeitsfelder und Zuständigkeiten stellen sich vielmehr als Organisationseinheit dar, die einer Abteilung in einer Landesbehörde im Sinne des § 19a Abs. 1 S. 1 HBG entspricht und daher über § 19a Abs. 1 S. 2 HBG ebenfalls ein Amt in leitender Funktion darstellt, das zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen ist. Die Produktverantwortlichkeit ist nämlich durch die Beteiligte bzw. ihren Amtsvorgänger dahin ausgestaltet worden, dass in der entsprechenden Funktion die typischen Aufgaben einer Abteilungsleitung wahrgenommen werden, zu denen insbesondere die Ausübung des fachlichen Weisungsrechts, die Koordination der Aufgabenerfüllung nach innen, die Schwerpunktsetzung, die Zusammenarbeit mit anderen Produktbereichen oder auch der Kontakt nach außen gehören. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, über die Aufgabenstellung einer stellvertretenden Fachbereichsleitung noch weitere wichtige Aufgaben zur Produktverantwortlichkeit hinzutreten, kann dies an der Qualifizierung der Funktion als ein der Abteilungsleitung entsprechendes Amt nichts ändern. Daher kann die Beförderung in einem Amt mit leitender Funktion das höhere Amt nicht zu einem Amt machen, das nunmehr oder insoweit nicht - mehr - § 79 Nr. 1 Buchstabe c, 2. Alternative HPVG unterfallen würde. Anders wäre die Lage nur dann, wenn die Beförderung in ein Amt erfolgte, das nicht mehr mit Aufgaben einer Fachbereichsleitung oder eines Produktverantwortlichen ausgestattet wäre. Hier hat der Beamte S. jedoch die Aufgaben eines Produktverantwortlichen beibehalten. Ihm sind im Zusammenhang mit der Beförderung lediglich weitere Aufgaben zusätzlich übertragen worden.
22 Ohne Bedeutung ist nach dem Wortlaut des § 19a Abs. 1 S. 2 HBG schließlich die Besoldungsgruppe, der ein Amt mit leitender Funktion in einer Kommunalverwaltung zugeordnet ist. Es kann daher auch der Besoldungsgruppe A10 oder A11 angehören, wie im Fall der Beamtin F.. Ihr wurde die Aufgabe der Produktverantwortung für den Bereich des Friedhofswesens bereits im Jahr 2003 übertragen. Damit entfiel die Mitbestimmung des Antragstellers für alle mit diesem Amt und dieser Funktion in Zusammenhang personellen Angelegenheiten dieser Beamtin. Daher kann ihre im Jahr 2004 erfolgte Beförderung unter Beibehaltung der Funktion einer Produktverantwortlichen im Hinblick auf § 79 Nr. 1 Buchstabe c, 2. Alternative HPVG nicht von § 77 HPVG erfasst werden. Würden der Beamtin allerdings die Aufgaben einer Produktverantwortlichen entzogen, wäre für die danach anfallenden Personalmaßnahmen wieder § 77 HPVG anzuwenden, soweit nicht ein anderer Ausnahmetatbestand des § 79 HPVG entgegenstünde.
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