VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-09-07, 9 E 6843/03

9 E 6843/03Tribunal Administrativo / Chamber 97 de set. de 2004

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Regest

Die ärztliche Empfehlung, im Anschluss an einen Sanatoriumsaufenthalt eine "Schonzeit" einzuhalten, begründet niht die Annahme der Dienstunfähigkeit.

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VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 6843/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-07

Aktenzeichen: 9 E 6843/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0907.9E6843.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die ärztliche Empfehlung, im Anschluss an einen Sanatoriumsaufenthalt eine "Schonzeit" einzuhalten, begründet niht die Annahme der Dienstunfähigkeit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes tätige Kläger unterzog sich vom 13.05. - 03.06.2003 einem Sanatoriumsaufenthalt in der Klinik Bad Rippoldsau - Klinik für Rehabilitation und Prävention. Dieser Sanatoriumsaufenthalt war zuvor seitens des ärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main zur Erhaltung der Dienstfähigkeit des Klägers dringend befürwortet worden. Nach Beendigung des Aufenthalts legte der Kläger eine Aufenthaltsbescheinigung der Klinik für den Zeitraum vom 13.05.2003 - 03.06.2003 sowie ein ärztliches Attest vom 27.05.2003 vor, in dem der Oberarzt für Orthopädie bekundet, aus medizinischen Gründen sei im Anschluss an den Sanatoriumsaufenthalt eine Schonungszeit von 5 Tagen (bis einschließlich 08.06.2003) erforderlich; der Kläger sei in dieser Zeit dienstunfähig. Mit Schreiben vom 06.06.2003 teilte die Abteilung Einsatz - Führungs- und Lagedienst dem Kläger mit, dass eine Nachkur/Schonungszeit nicht anerkannt werde. Nachdem der Polizeiarzt mit Schreiben vom 20.06.2003 festgestellt hatte, dass sich polizeiärztlicherseits eine Schonungszeit von 5 Tagen nach der Sanatoriumsbehandlung aufgrund des vorgelegten Attestes nicht begründen lasse, gewährte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main dem Kläger durch Bescheid vom 02.07.2003 Urlaub gemäß § 11 der Urlaubsverordnung für die Zeit vom 13.05. bis einschließlich 03.06.2003. Eine Dienstunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 04.06. bis 08.06.2003 akzeptierte es nicht; das Polizeipräsidium wies den Kläger an, für diesen Zeitraum nachträglich Erholungsurlaub oder Mehrarbeitsstunden in Anspruch zu nehmen.

2 Der Kläger erhob am 14.07.2003 Widerspruch. Er machte geltend, dass die Bescheinigung vom 27.05.2003 durch eine Vertretung des Oberarztes ausgestellt worden sei und deren Inhalt nicht dem ärztlichen Willen entsprochen habe; ein neues, angeblich jetzt zutreffendes ärztliches Attest fügte er dem Widerspruch bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruch vom 14.07.2003 (Bl. 15 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. In dem nunmehr vorgelegten Attest bescheinigt der Oberarzt, dass der Kläger sowohl in der Zeit des Sanatoriumsaufenthalts als auch bis zum 08.06.2003 dienstunfähig gewesen sei. Auf der Grundlage einer weiteren Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 22.07.2003 (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs) wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 (Bl. 22 ff. des Verwaltungsvorgangs) zurück. Aus dem zunächst vorgelegten Attest ergebe sich, dass der attestierende Arzt eine fünftägige sogenannte Nachkur empfohlen habe. Die Möglichkeit, hierfür einen Genesungsurlaub zu gewähren, sei indes bereits im Jahr 1996 weggefallen. Die Polizeiunfähigkeit des Klägers habe der Arzt indes nicht bescheinigen können, da dies vorrangig Sache des Polizeiarztes sei. Auch das zweite vom Kläger vorgelegte Attest sei ungeeignet, eine Dienstunfähigkeit in der Zeit nach dem Sanatoriumsaufenthalt zu begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, den der Kläger am 27.10.2003 erhalten hat.

3 Mit der am 24.11.2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit im Zeitraum vom 04. - 08.06.2003. Er macht geltend, dass der behandelnde Arzt in seinen Attesten nicht die Notwendigkeit einer Nachkur bescheinigt habe. Aus den Attesten ergebe sich hingegen, dass er - der Kläger - bis einschließlich 08.06.2003 dienstunfähig gewesen sei.

4 Im übrigen sei er auch nicht verpflichtet, in jedem Fall einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; in seinem Fall habe eine derartige Verpflichtung erst ab dem 07.06.2003 bestanden. Im übrigen weist der Kläger darauf hin, dass er erst am 06.06.2003, einem Freitag, von der Ablehnung seines Antrags Kenntnis erlangt habe und es ihm folglich nicht möglich gewesen sei, noch an diesem Tag einen Arzt aufzusuchen. Am Montag, den 09.06., habe der Hausarzt indes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Zeitraum vor diesem Tag ausstellen können, da er selbst ausweislich der Atteste der Klinik Bad Rippoldsau an diesem Tag wieder dienstfähig war. Dies müsse dem Kläger zugute gehalten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.

5 Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 22.10.2003 zu verpflichten, für den Zeitraum vom 04. - 08.06.2003 die Dienstunfähigkeit des Klägers anzuerkennen.

6 Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Zur Begründung vertieft es im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen des darüber hinausgehenden Vorbringens wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes, insbesondere den Schriftsatz vom 23.12.2003 (Bl. 39 ff.), Bezug genommen.

8 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

9 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des beklagten Landes liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

11 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das beklagte Land für den Zeitraum vom 04. - 08.06.2003 seine Dienstunfähigkeit anerkennt. Die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig und verletzten ihn nicht in seinen Rechten. Zur Begründung kann auf die ausführlichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da der Berichterstatter diesen Ausführungen voll inhaltlich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

12 Das Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung. Auf die Einzelheiten der Verpflichtung des Klägers zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Falle einer länger andauernden Erkrankung kommt es nicht an. Auch das weitere Vorbringen des Klägers zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs erweist sich in der Sache als irrelevant. Maßgebend ist allein, dass aus dem ärztlichen Attest vom 27.05.2003 hervorgeht, dass der behandelnde Arzt im Anschluss an den Sanatoriumsaufenthalt eine Schonungszeit von fünf Tagen für erforderlich hielt. Das beklagte Land hat diese Bescheinigung zutreffend als Empfehlung eines Genesungsurlaubs eingeordnet, der - wie der Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt - bereits seit 1996 in Hessen nicht mehr als solcher, sondern nur unter Inanspruchnahme regulären Urlaubs gewährt werden kann. Soweit der Arzt attestiert hat, der Kläger sei in dieser Zeit dienstunfähig, kann dem keine rechtliche Bedeutung zukommen. Der Umstand, dass der Arzt eine Schonungszeit für erforderlich hielt, begründet jedenfalls eine Dienstunfähigkeit nicht, wie der Polizeiarzt überdies ausdrücklich festgestellt hat, auf dessen Urteil es in diesem Zusammenhang maßgebend ankommt. Im Übrigen haben weder der Kläger noch der behandelnde Arzt geltend gemacht, er bzw. der Kläger leide an einer akuten Erkrankung, die seine Dienstunfähigkeit zur Folge habe. Folglich kann die Annahme, der Kläger sei in diesem Zeitraum dienstunfähig gewesen, von vornherein nicht in Betracht kommen.

13 An dieser rechtlichen Einschätzung vermag auch das nachträglich eingereichte Attest vom 03.06.2003 nichts zu ändern. Dass der Kläger in der Zeit des Sanatoriumsaufenthalts nicht dienstunfähig war, hat das beklagte Land zutreffend im Widerspruchsbescheid wie auch in seinem Schriftsatz vom 23.12.2003 ausgeführt; darauf kann voll inhaltlich Bezug genommen werden. Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit bis zum 08.06.2003 im Anschluss an den Sanatoriumsaufenthalt gilt hingegen das gleiche wie in Bezug auf das Attest vom 27.05.2003. Der Kläger behauptet nicht einmal, in diesem Zeitraum akut erkrankt gewesen zu sein, so dass nicht ersichtlich ist, worauf die geltend gemachte Dienstunfähigkeit beruhen sollte.

14 Auch nach Einschätzung des Berichterstatters ist in der Vorlage des abgeänderten Attests vielmehr der Versuch des Klägers zu sehen, einen ärztlichen Beleg für die Anerkennung einer zunächst nur als Schonungszeit bezeichneten Zeit als Zeit einer Dienstunfähigkeit zu erlangen, für die im übrigen indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.

15 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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