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9 G 3731/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-09-01, 9 G 3731/04
9 G 3731/04Tribunal Administrativo / Chamber 91 de set. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-01
Aktenzeichen: 9 G 3731/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0901.9G3731.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 BG HE, § 91 Abs 4 PersVG HE
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.07.2004 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 02.08.2004 anzuordnen, ist unzulässig. Die Verfügung vom 29.07.2004 ist ebenso wenig als Verwaltungsakt anzusehen wie die nachfolgende Verfügung vom 02.08.2004, da beiden Verfügungen die rechtliche Außenwirkung fehlt. Folglich kann der nach beamtenrechtlichen Vorschriften erforderliche Widerspruch ebenso wenig wie eine etwa nachfolgende Klage aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO); ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mithin nicht statthaft. Mit der Verfügung vom 29.07.2004 setzte das Staatliche Schulamt den Antragsteller im Anschluss an die Umsetzungsverfügung vom 25.09.2003 erneut, und zwar für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2005, von der Georg-August-Zinn-Schule im Umfang von 18 Wochenunterrichtsstunden an das Z-Schule und im Umfang von 7,5 Wochenunterrichtsstunden (die Änderungsverfügung vom 02.08.2004 zugrunde gelegt) an die Y-Schule in Frankfurt am Main um. Die Verfügung regelt damit zwar, dass der Antragsteller in dem bezeichneten Zeitraum an anderen Schulen als vor dem Wirksamwerden der ersten Umsetzung seinen Dienst versehen soll. Ein Dienststellenwechsel ist damit indes im Hinblick auf § 28 Abs. 1 S. 2 HBG nicht verbunden, da nach dieser Vorschrift im Bereich der Schulverwaltung Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle gelten und die Schulen, an die der Antragsteller umgesetzt werden soll, ebenso wie die X-Schule, an der der Antragsteller früher tätig war, innerhalb der Stadt Frankfurt am Main liegen. Durch die Verfügung tritt mithin weder eine Veränderung der Laufbahn noch der Stammdienststelle ein, sodass es ihr an der für die Qualifikation als Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung fehlt. Sie bewirkt vielmehr eine schlichte Umsetzung (HessVGH Beschluss vom 23.03.1979, HessVGRspr. 1979, 65, 66; Beschluss der Kammer vom 02.09.1999 - 9 G 2481/99(2) - nicht veröffentlicht; von Roetteken in HBR IV § 29 HBG Rdn. 10 f., 130; § 28 HBG Rdnr. 11, 26).
2 Soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Verfügung vom 29.07.2004 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 02.08.2004 vorläufig nicht zu vollziehen, sinngemäß also, ihn vorläufig wieder an seiner frühren Dienststelle einzusetzen, ist der Antrag im Hinblick auf § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache kann er freilich keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Denn die Umsetzung des Antragstellers wird sich im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen, sodass sein Widerspruch wie auch eine etwa nachfolgende Anfechtungsklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden.
3 Die Umsetzungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Staatliche Schulamt hat die Umsetzung als zuständige Stelle verfügt. Eine Anhörung des Antragstellers war ebenso entbehrlich wie eine nähere, detaillierte Begründung, da, wie dargelegt, die Maßnahme nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist und das Anhörungs- und Begründungserfordernis nur für Verwaltungsakte gilt (§§ 28 Abs. 1, 39 HVwVfG).
4 Auch sonst ist die Verfügung in formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Bezug auf die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, wie sich aus den nunmehr vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ergibt.
5 Der Antragsgegner hat zutreffend ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren eingeleitet und entsprechend § 91 Abs. 4 S. 2 HPVG den Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim um die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ersucht. Zwar unterliegen Abordnungen bis zur Dauer eines Schuljahres innerhalb einer kreisfreien Stadt - wie hier - im Hinblick auf § 91 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 HPVG nicht der Mitbestimmung. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf Maßnahmen, die im beamtenrechtlichen Sinn als Umsetzungen anzusehen sind, da der Begriff der Abordnung in dieser Vorschrift im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist mit der Folge, dass eine beamtenrechtlich als Umsetzung zu qualifizierende Maßnahme - wie die hier im Streit stehende - als Abordnung im Sinne der Beteiligungstatbestände des HPVG (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) zu behandeln ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22.10.1986, HessVGRspr. 1987, 70). Dennoch unterliegt die streitige Verfügung der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats, da es sich hier nicht um eine isolierte Abordnungs- bzw. Umsetzungsverfügung handelt, sondern mit ihr eine bereits zuvor für einen Zeitraum von einem Schuljahr ausgesprochene Umsetzungsverfügung gleichsam verlängert wird (Rothländer in HBR I § 77 HPVG Rdnr. 191 m. w. N.).
6 Der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim stimmte zwar nach Erörterung der Angelegenheit der beabsichtigten Maßnahme nicht zu, sodass der Leiter des Staatlichen Schulamts sich veranlasst sah, die Angelegenheit nach § 70 Abs. 1 HPVG dem Hessischen Kultusministerium zur Befassung der Stufenvertretung vorzulegen. Zugleich verfügte er die Maßnahme als vorläufige Regelung nach § 73 HPVG, wie sich aus dem an den Gesamtpersonalrat gerichteten Schreiben vom 29.07.2004 ergibt. Die Kammer hat zwar nach wie vor erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung i. S. v. § 73 HPVG hier erfüllt sind. Darauf kommt es aber für die Entscheidung nicht maßgebend an; denn die Zustimmungsverweigerung des Gesamtpersonalrats vom 19.07.2004 ist als rechtlich unbeachtlich anzusehen mit der Folge, dass die hier beabsichtigte und gegenüber dem Antragsteller verfügte Maßnahme als gebilligt gilt (§ 69 Abs. 2 S. 4 HPVG).
7 Die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Gesamtpersonalrats ergibt sich daraus, dass sich dieser in der Begründung seiner Stellungnahme zwar ausdrücklich auf den Verweigerungsgrund des § 77 Abs. 4 S. 2 (gemeint ist wohl: Nr. 2) bezogen hat. Die vom Gesamtpersonalrat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung angegebenen Erwägungen lassen indes in keiner Weise auch nur im Ansatz einen Bezug zu diesem gesetzlichen Verweigerungsgrund erkennen. Dies ist jedoch unter der Geltung des § 77 Abs. 4 HPVG eine Voraussetzung für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung. Hierfür ist nicht nur erforderlich, dass der Personalrat auf einen oder mehrere der in § 77 Abs. 4 genannten Verweigerungsgründe ausdrücklich und konkret Bezug nimmt. Vielmehr muss sich der Begründung seiner Stellungnahme hinreichend deutlich entnehmen lassen, dass der von ihm in Anspruch genommene Verweigerungsgrund auch tatsächlich erfüllt sein kann. Zudem müssen die vom Personalrat angeführten Gründe jedenfalls einen Bezug zu dem einschlägigen Mitbestimmungstatbestand haben.
8 Hier lässt sich indes der vom Gesamtpersonalrat angeführten Begründung seiner Zustimmungsverweigerung in keiner Weise und nicht einmal im Ansatz entnehmen, worin die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehen soll, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftige benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, wie es § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG verlangt, auf den allein der Gesamtpersonalrat Bezug genommen hat. Die unter Nr. 1 der Begründung angeführten Erwägungen betreffen die Unterrichtsabdeckung an der früheren Schule des Antragstellers und sind diesbezüglich von vornherein ohne Bedeutung. Mit den hier angestellten Erwägungen, dass ein Einsatz des Antragstellers an seiner früheren Schule sinnvoll sei, kann jedenfalls im Hinblick auf § 77 Abs. 4 HPVG die Zustimmung nicht verweigert werden. Auch aus den unter Nr. 2 angeführten Gründen ergibt sich in keiner Weise die Besorgnis einer Benachteiligung sei es des Antragstellers, sei es anderer Beschäftigter. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gesamtpersonalrats der Konflikt zwischen dem Antragsteller und dem frühren Leiter seiner früheren Schule durch dessen Weggang an eine andere Schule beendet sei, was eine weitere Abordnung als obsolet erscheinen lasse. Im Übrigen hindere die Weiterbeschäftigung des Antragstellers an dessen früherer Schule auch nicht die Beendigung oder Beilegung anhängiger Rechtsstreitigkeiten. Wie diese Erwägungen eine Benachteiligung begründen können sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Schließlich ergibt sich die Besorgnis einer Benachteiligung auch nicht aus den Gründen, die unter Nr. 3 der Zustimmungsverweigerung dargelegt werden.
9 Nach alledem kann die Zustimmungsverweigerung vom 19.07.2004 nicht als beachtlich angesehen werden, sodass infolge des Eintritts der Billigungsfiktion nach § 69 Abs.2 S. 4 HPVG die Durchführung eines Stufenverfahrens ebenso entbehrlich geworden ist wie die vom Leiter des Staatlichen Schulamts getroffene personalvertretungsrechtliche Eilmaßnahme nach § 73 HPVG. Die Umsetzungsverfügung ist nach alledem nicht an den Voraussetzungen des § 73 HPVG zu messen.
10 Auch materiell ist die Umsetzungsverfügung als rechtmäßig anzusehen. Sie kann, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, als eine lediglich organisatorische Maßnahme des Dienstherrn von den Gerichten auch nur in beschränktem Umfang überprüft werden. Solange dem betroffenen Beamten ein amtsgemäßer Aufgabenbereich verbleibt, muss er eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs grundsätzlich hinnehmen. Die Umsetzung darf lediglich nicht durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sein (HessVGH, Beschluss vom 15.01.1981 - HessVGRspr. 1981, 38 m. w. N.; Kammer Beschluss vom 02.09.1999, a.a.O.; von Roetteken in HBR IV § 29 HBG Rdnr. 130 f. m. w. N.). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner hier sein Ermessen insoweit nicht sachgerecht ausgeübt oder es gar missbraucht hätte. Vielmehr erweist sich die angefochtene Maßnahme schon insoweit als ermessensfehlerfrei, als der Antragsgegner sie mit der Notwendigkeit begründet hat, den an den sog. Zielschulen bestehenden Unterrichtsbedarf abzudecken. Der Antragsgegner hat substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der geplante Unterrichtseinsatz des Antragstellers, den die angefochtene Umsetzungsverfügung ermöglichen soll, in erster Linie einer anderweitig nicht sinnvoll zu gewährleistenden Unterrichtsabdeckung dienen soll. Dies ergibt sich aus den vom Antragsgegner in diesem Verfahren eingereichten schriftlichen Stellungnahmen vom 18.08.2004, die auch dem Antragsteller vorliegen und auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hier Bezug genommen werden kann. Jedenfalls ergibt sich daraus, dass die Umsetzung des Antragstellers dem Zweck dient, an den Gymnasien, zu denen er umgesetzt werden soll, die sich durch den Lehrerzuweisungserlass des Hessischen Kultusministeriums vorgegebene prozentuale Unterrichtsabdeckung sicherzustellen. Zudem ergibt sich daraus, dass es jeweils auch sachliche, von der Person des Antragstellers und diesem Verfahren unabhängige Gründe gibt, die durch die Wegsetzung des Antragstellers von seiner früheren Schule entstandenen Lücken in der Unterrichtsabdeckung durch den Einsatz anderer Lehrkräfte zu schließen. Für die Annahme eines Ermessensfehlers oder gar eines Ermessensmissbrauchs des Antragsgegners ist insoweit folglich nichts ersichtlich. Für die beamtenrechtliche Beurteilung ist auch unerheblich, dass der Unterrichtsbedarf an den sog. Zielschulen möglicherweise durch den Einsatz anderer Lehrkräfte ebenso wie durch den Einsatz des Antragstellers hätte gedeckt werden können, da es Sache des Dienstherrn ist, über den Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Beamten im Rahmen seines Ermessens zu bestimmen, und dieser sachliche Gründe für den Einsatz der in Frage kommenden Lehrkräfte an der X-Schule angeführt hat.
11 Da sich die in der Hauptsache angefochtene Maßnahme bereits aus diesen Gründen als ermessensfehlerfrei darstellt, kommt es nicht mehr maßgebend auf die weiteren Erwägungen an, mit denen der Antragsgegner seine Maßnahme ebenfalls begründet hat und deren Berechtigung der Antragsteller bestreitet. Die Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller auch deswegen erneut umsetzen durfte, weil die dienstrechtliche Aufarbeitung der nach Auffassung des Antragsgegners dem Antragsteller anzulastenden Vorkommnisse aus der Zeit vor der ersten Umsetzung noch nicht abgeschlossen sei, ist folglich ebenso wenig für die Entscheidung erheblich wie die Erwägung, dass eine Rückkehr des Antragstellers an seine frühere Stammdienststelle im Hinblick auf den Umstand vermieden werden soll, dass nach dem Weggang des früheren Schulleiters eine funktionsfähige Schulleitung noch nicht etabliert worden ist.
12 Die Darlegungen im Schriftsatz vom 01.09.2004 rechtfertigen eine andere rechtliche Bewertung aus den dargelegten Gründen nicht.
13 Da der Antragsteller unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Verringerung des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Wertes scheidet aus, da die jetzige Fassung des GKG keine § 20 Abs. 3 GKG a. F. entsprechende Vorschrift enthält und § 53 Abs. 3 Nr. 6 GKG vorbehalt- und einschränkungslos auf § 52 Abs. 2 GKG verweist.
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