VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-06-11, 9 G 2194/04

9 G 2194/04Tribunal Administrativo / Chamber 911 de jun. de 2004

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Regest

Besteht der Verdacht der Veruntreuung von Geldern, die im Rahmen der Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter eingezogen wurden, liegen zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor.

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VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 2194/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-11

Aktenzeichen: 9 G 2194/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0611.9G2194.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Besteht der Verdacht der Veruntreuung von Geldern, die im Rahmen der Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter eingezogen wurden, liegen zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. April 2004 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2004 (Bl. 5-7 d. A.) wiederherzustellen, ist statthaft und auch zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da das von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offensichtlich rechtmäßig ist und die Vollziehung dieser Maßnahme auch in besonderer Weise eilbedürftig ist, wobei die entgegenstehenden privaten Interessen des Antragstellers zurückzustehen haben.

2 Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in ordnungsgemäßer Weise schriftlich begründet worden, wobei diese Begründung in ausreichendem Umfang erkennen lässt, dass sich die Antragsgegnerin des besonderen Ausnahmefalls insoweit bewusst war. Im übrigen sind die angeführten Gründe für die sofortige Vollziehung in der Sache durchaus geeignet, eine besondere Eilbedürftigkeit für den Vollzug des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen.

3 Die Antragsgegnerin war nach § 74 Abs. 1 HBG berechtigt, dem Antragsteller vorläufig aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten. In verfahrensmäßiger Hinsicht ist die Maßnahme nicht zu beanstanden, da der Antragsteller aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. April 2004 Gelegenheit hatte, sich vor Erlass dieser Verbotsverfügung zu äußern. Damit ist den Erfordernissen des § 74 Abs. 2 HBG entsprochen worden.

4 In der Sache werden in der Begründung der Verfügung die zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Darauf wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

5 Die Antragsgegnerin hat in der Begründung dieser Verfügung selbst, bestätigt durch die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 25. Mai 2004 darauf abgestellt, dass der Antragsteller sich den von ihm an die Stadtkasse überwiesenen Differenzbetrag i. H. v. 7.787,20 € geliehen hat, die Rückzahlung also nicht aus eigenem vorhandenen Vermögen erfolgt ist. Daraus hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise den dringenden Verdacht abgleitet, dass die vom Antragsteller zurückerstatteten Gelder, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Vollziehungsbeamter eingenommen, jedoch nicht an die Stadtkasse abgeführt hatte, im privaten Vermögen des Antragstellers inzwischen nicht mehr vorhanden sind, sodass deshalb ein Darlehen in Anspruch genommen werden musste. Diesem Vortrag ist der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren substantiiert entgegengetreten, da insoweit jeder nachvollziehbare Vortrag dazu fehlt, woher der Rückzahlungsbetrag, der eine erhebliche Höhe erreicht hat, stammt. Stattdessen wird vom Antragsteller lediglich ganz allgemein die Frage aufgeworfen, ob die Höhe des Rückzahlungsbetrages in der Sache richtig sei, da insoweit ein niedrigerer Betrag in Betracht komme, was ggf. durch ein Wirtschaftsprüfergutachten bewiesen werden soll. Damit geht der Antragsteller jedoch nicht auf den Kern der Vorhaltungen der Antragsgegnerin ein. Er liegt darin, dass der Antragsteller einen mehr oder weniger hohen Betrag an Einnahmen aus der Vollstreckungstätigkeit nicht ordnungsgemäß an die Stadtkasse abgeführt hat, ohne dass dieser Betrag sich im Vermögen des Antragstellers in verfügbarer Weise noch befindet. Dies wiederum lässt darauf schließen, dass die entsprechenden Beträge veruntreut wurden, also für Privatausgaben des Antragstellers Verwendung fanden oder sonst zweckwidrig verausgabt wurden. Dann aber besteht in der Tat der Verdacht eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens, das in einem förmlichen Disziplinarverfahren im Regelfall auch zur Entfernung aus dem Dienst führt. Unter dieser Voraussetzung besteht kein Zweifel daran, dass zwingende dienstliche Gründe den Ausspruch eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 S. 1 HBG rechtfertigen.

6 Die auf dieser Grundlage anzustellende Ermessensbetätigung ist fehlerfrei. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass dem Antragsteller im übrigen in den vergangenen 20 Jahren seiner Diensttätigkeit keine sonstigen Vorhaltungen zu machen wären, er seinen Dienst vielmehr im wesentlichen fehlerfrei ausgeübt habe. Dieser Vortrag kann in dieser Form schon deshalb nicht richtig sein, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers selbst, dass er in den letzten Jahren nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt seiner Vollstreckungstätigkeit und den damit verbundenen einzelnen Verpflichtungen zur Verbuchung der Gelder, ihrer rechtzeitigen Abführung an die Stadtkasse usw. nachgekommen ist. Damit bestand für die Antragsgegnerin auch im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung kein Anlass trotz des Vorliegens zwingender dienstlicher Gründe ausnahmsweise vom Verbot der Führung der Dienstgeschäfte abzusehen und dem Antragsteller ggf. auch mit unterwertigen Tätigkeiten weiterzubeschäftigen. Im übrigen erliegt die Betätigung des Ermessens der gerichtlichen Kontrolle nach Maßgabe des § 114 VwGO nur in sehr eingeschränktem Umfang, da das Gericht nicht in der Lage ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die von der Behörde getätigten Ermessenserwägungen zu setzten. Der Rahmen des Ermessens ist jedenfalls von der Antragsgegnerin eingehalten worden, fehlerhafte Erwägungen wurden insoweit nicht angestellt.

7 Dabei spielt es jedenfalls derzeit auch keine Rolle, ob und welchem Ausmaß dem Antragsteller ein Verschulden an den aufgetretenen Missständen anzulasten ist, ob er tatsächlich überfordert war. Dies sind Fragen, die im förmlichen Disziplinarverfahren ggf. näher zu klären sind, für die Ermessensausübung nach § 74 Abs. 1 HBG jedoch keine besondere Bedeutung erlangen können, schon weil es sich bei einer solchen Maßnahme nach § 74 Abs. 3 HBG um eine vorläufige, zeitlich begrenzte Anordnung handelt.

8 Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da besondere Gründe für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trotz des Vorliegens zwingender dienstlicher Gründe nicht erkennbar sind. Der Antragsteller erhält während seiner Zeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seine Bezüge weiter, eine Kürzung tritt insoweit nicht ein. Folglich kann nur das allgemeine Ansehen unter den Kollegen einen Grund dafür bilden, von der sofortigen Vollziehung der Maßnahme Abstand zu nehmen. Diesen privaten Aspekt stehen jedoch die wesentlich wichtigeren Aspekte der Antragsgegnerin gegenüber, einen Beamten, der dringend verdächtigt ist, ihm anvertraute Gelder veruntreut zu haben, nicht mehr im aktiven Dienst zu haben.

9 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

10 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 13 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 3 GKG.

11 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

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