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1 E 7499/03•VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-05-13, 1 E 7499/03
1 E 7499/03Tribunal Administrativo / Câmara 113 de mai. de 2004
Die zuständige Behörde ist nicht befugt, die Wirksamkeit eines Bescheides, mit dem gemäß § 11a EEG die EEG-Strommenge begrenzt wird, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an bestimmte Letztverbraucher weitergegeben wird, auf einen Zeitpunkt vor Bekanntgabe des Bescheides zu erstrecken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es mangels einer audrücklichen gesetzlichen Regelung im Ermessen der Behörde steht, begünstigende Bescheide mit Rückwirkung zu versehen. Denn § 11a Abs. 4 EEG schließt einen solchen Ermessensspielraum aus.
Entscheidungsdatum: 2004-05-13
Aktenzeichen: 1 E 7499/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0513.1E7499.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die zuständige Behörde ist nicht befugt, die Wirksamkeit eines Bescheides, mit dem gemäß § 11a EEG die EEG-Strommenge begrenzt wird, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an bestimmte Letztverbraucher weitergegeben wird, auf einen Zeitpunkt vor Bekanntgabe des Bescheides zu erstrecken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es mangels einer audrücklichen gesetzlichen Regelung im Ermessen der Behörde steht, begünstigende Bescheide mit Rückwirkung zu versehen. Denn § 11a Abs. 4 EEG schließt einen solchen Ermessensspielraum aus.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um das Wirksamwerden einer nach näherer Maßgabe von § 11 a EEG bewilligten Begrenzung der an die Klägerin weitergereichten EEG-Strommenge.
2 Mit dem 1. Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 16.07.2003 (BGBl I S. 1441) , in Kraft getreten, am 22.07.2003, wurde die sogenannte Härtefallregelung des § 11 a in das EEG eingefügt. Danach begrenzt die Beklagte auf Antrag den Anteil der EEG-Strommenge, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
3 Mit Schreiben vom 23.07.2003, eingegangen am 28.07.2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Begrenzung des Anteils der Strommenge gemäß § 11 a EEG "ab dem heutigen Tag".
4 Nach dem die Klägerin die letzten von der Beklagten zum Nachweis der Voraussetzungen der Härteklausel angeforderten Unterlagen am 11.09.2003 vorgelegt hatte, begrenzte die Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2003 die nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG anteilig an die Klägerin weitergereichte Strommenge gemäß § 11 a EEG. Der Prozentsatz der weitergereichten EEG-Strommenge wurde bei einem Strombezug von mehr als 100 Gigawattstunden pro Jahr auf 0,76 % festgesetzt. Die Regelung sollte ein Jahr ab Bescheiderteilung gelten.
5 Die Klägerin legte am 17.10.2003 Widerspruch ein und beantragte, den Geltungszeitpunkt des Bescheides auf den 22.07.2003, hilfsweise auf den 23.07.2003 festzulegen. Sie habe einen Anspruch auf die in dem Bescheid erlassene Regelung bereits mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, also zum 22.07.2003. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, mit welchem so schnell wie möglich eine Entlastung stromintensiver Unternehmen herbeigeführt werden sollte. Deshalb sei die Regelung vorgezogen worden, obwohl für Mitte 2004 ohnehin eine Novelle des EEG geplant sei. Die Regelung vor Einführung des § 11a habe für stromintensive Unternehmen einen Härtefall dargestellt, dem so schnell wie möglich habe abgeholfen werden sollen. Vor diesem Hintergrund entspreche es der gesetzgeberischen Intention, die Regelung ab Inkrafttreten des Gesetzes greifen zu lassen.
6 Jedenfalls aber habe sie einen Anspruch auf Festsetzung der Geltung des Bescheides ab Antragstellung. Dies sei der 23.07.2003. Ein späterer Zeitpunkt sei unangemessen, weil von der Klägerin nicht beeinflussbar. Anfangsschwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes seien nicht den antragstellenden Unternehmen anzulasten.
7 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 zurück. Sie habe selbst die Geltung erst ab dem 23.07.2003 beantragt, so dass der Widerspruch, soweit die Geltung ab dem 22.07.2003 beantragt werde, unzulässig sei. Im Übrigen enthalte § 11 a EEG keine ausdrückliche Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die Regelung Geltung erlange. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge daraus nicht, dass nach Sinn und Zweck der Härtefallregelung die Regelung zwingend rückwirkend mit Antragstellung wirksam werde. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung seien die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz maßgebend. Nach § 43 i.V.m. § 41 Abs. 2 VwVfG gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Damit trete die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich mit dem Erlass, also mit der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen frühestens drei Tage nach Aufgabe zur Post ein. Die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes könne entgegen der Auffassung der Klägerin niemals vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes eintreten. Da sich die Rechtslage zwangsläufig aus § 43 VwVfG ergebe, habe der Beklagten auch kein Ermessen zugestanden. Dieses Ergebnis werde bestätigt durch § 11 a Abs. 4 EEG. Dort sei vorgesehen, dass die Beklagte über Befreiungsanträge grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden habe. Einer solchen Verwaltungsverfahrensbeschleunigungsregelung hätte es nicht bedurft, wenn die Befreiung rückwirkend ab Antragstellung erfolgen müsse, da den Antragstellern in diesem Fall durch die Dauer der Bearbeitung keine Nachteile hätten entstehen können.
8 Die Klägerin hat am 23.12.2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Widerspruchsschreiben weiter verfolgt.
9 Die Klägerin vertritt die Rechtauffassung, ihr stehe ein Anspruch darauf zu, dass die Begrenzungswirkungen des § 11 a EEG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 22.07.2003 ihre Wirksamkeit erlange, jedenfalls entsprechend ihrem Antrag aber am 23.07.2003. Durch die Versagung der rückwirkenden Begrenzung sei ihr insgesamt ein Schaden von 840.000 € entstanden, nämlich 13.500 € pro Tag.
10 Der erstmals mit dem Widerspruch gestellte Antrag, die Geltung ab dem 22.07.2003 (statt 23.07.) festzusetzen, stelle einen Erstantrag dar, der mit dem Widerspruch zurückgewiesen worden sei. Hiergegen sei ein eigenes Widerspruchsverfahren nicht erforderlich.
11 Die Bestimmung des Anfangszeitpunkts der Begrenzungswirkung stehe nicht im Ermessen der Beklagten. Er ergebe sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. § 11a EEG sei so auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Begrenzung rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zu erteilen. Selbst wenn man aber insoweit einen Ermessenspielraum annehmen wollte, sei das Ermessen jedenfalls auf Null reduziert. Zweck des Gesetzes sei es nämlich gewesen, die stromintensiven Unternehmen so schnell wie möglich zu entlasten.. Deshalb sei die Härtefallregelung aus der geplanten großen EEG-Novelle herausgelöst und ein knappes Jahr vorgezogen worden. Im Gesetzgebungsverfahren sei – von einem Wirtschaftsverband – sogar erwogen worden, das Gesetz rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft zu setzen. Die Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die Beklagte stehe den gesetzgeberischen Intentionen daher eindeutig entgegen, zumal sie den Abstand zu dem bis zur "großen EEG-Novelle" so verkürzen würde, dass der Aufwand der vorgezogenen Gesetzgebung in keinem Verhältnis zum Nutzen stünde.
12 Ihr dürfe auch nicht der Nachteil von Verfahrensverzögerungen auferlegt werden, die dadurch entstehen, dass Testate vorzulegen sind, die von den Stromlieferanten in Auftrag zu geben sind, und auf deren Vorlage die Klägerin daher keinen Einfluss habe. Dieser Nachteil habe sich bei ihr im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders stark ausgewirkt, weil sie ihren Strom von mehreren Anbietern beziehe.
13 Die sukzessive Bescheidung der weitgehend zeitgleich gestellten Anträge führe zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Antragstellern und verletzte deshalb den Gleichheitssatz. Auch die von der Beklagten ins Feld geführte Verfahrensbeschleunigungsregelung könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen, zumal im vorliegenden Fall zwischen Antrag und Bescheiderteilung nicht vier, sondern acht Wochen lägen. Die Beschleunigungsregelung habe den Sinn, den Antragstellern möglichst schnell Rechtsklarheit zu verschaffen, stehe aber einer Rückwirkung des Bescheides nicht entgegen.
14 Wenn man unterstellen wollte, dass die Festsetzung im Ermessen der Beklagten liege, so sei diese nicht gehindert, dem Bescheid rückwirkende Geltung zu verschaffen. Insbesondere bedürfe es dazu keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Hierzu verweist die Klägerin auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 1 [7]; 88, 278 [281]). und des FG Hamburg (StE 2003, 125 [126]).
15 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003, insoweit aufzuheben, als er den Beginn des Geltungszeitraums der in ihm enthaltenen Regelung auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bestimmt, und die Beklagte zu verpflichten, den Beginn des Geltungszeitraumes des genannten Bescheides auf den 22.07.2003 vorzuverlegen;
hilfsweise: den Bescheid vom 22.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 insoweit aufzuheben, als er den Beginn des Geltungszeitraumes der in ihm enthaltenen Regelung auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bestimmt und die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, erneut über den Antrag zu entscheiden;
16 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 Sie beruft sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt sie vor, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht befugt zu sein, die der Klägerin erwünschte Regelung vorzunehmen. Eine Ermächtigung für eine Ermessensentscheidung ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus § 36 Abs. 2 VwVfG. Diese Vorschrift sei auf einen gebundenen Verwaltungsakt nicht anwendbar. Für gebundene Verwaltungsakte gelte vielmehr § 36 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden dürfe, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei, oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier nicht gegeben. Eine Rückbefristung sei gerade nicht durch Rechtsvorschriften zugelassen. Zum anderen könne die Begrenzung ohnehin erst bei nachgewiesenem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Geltung ab Bescheiderteilung handele es sich in der Sache um einen Hinweis auf die Rechtslage wie sie sich aus § 43 VwVfG ergebe. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass die innere und äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes auseinanderfallen könnten, führe nicht weiter, da eine solche Abkopplung nur im Rahmen des Erlasses einer Nebenbestimmung erfolgen könne. Eine solche Nebenbestimmung sei jedoch nicht zulässig.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin auch ein Rechtschutzbedürfnis. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis wäre nur dann zu verneinen, wenn ein Obsiegen in der Sache der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen würde. Zwar kann die Klägerin nach der derzeit geltenden Gesetzeslage auch bei Zuerkennung der begehrten Rückbefristung die begehrte Begrenzung maximal nur für die Dauer eines Jahres erhalten, so dass ein Obsiegen in der Sache für die Klägerin mit keinem Vorteil verbunden wäre. Denn die durch Art. 1 des 1. Gesetzes zur Änderung des EEG vom 16.07.2003 (BGBl. 1 S. 1450) eingeführte Ausgleichsregelungen des § 11 a wird durch Art. 2 des nämlichen Gesetzes wieder aufgehoben und in Art. 3 S. 2 wird bestimmt, dass Art. 2 am 01.07.2004 in Kraft tritt, was bedeutet, dass die Laufzeit der besonderen Ausgleichsregelung am 30.06.2004 endet. Solange die Regelung des § 11 a des EEG nicht über den Zeitraum des 01.07.2004 hinaus verlängert wird, kann die Klägerin auch im Falle einer Rückbefristung der besonderen Ausgleichsregelung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Gesetzes zur Änderung des EEG am 22.07.2003 maximal die Begrenzung der anteilig weiter gereichten Strommenge für die Dauer eines Jahres begehren. Da eine zeitliche Verlängerung der Geltung der besonderen Ausgleichsregelung derzeit vom Gesetzgeber (noch) nicht beschlossen wurde, wäre bei Zugrundelegung der derzeitigen Rechtslage ein Rechtschutzinteresse der Klägerin zu verneinen, weil sie durch die vorstehend zu beurteilende Klage keine Besserstellung im Vergleich zu der mit Beschied vom 25.09.2003 gestalteten Rechtslage erreichen könnte. Zur Bejahung eines Rechtschutzinteresses kommt das Gericht jedoch deshalb, weil derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der im Bundeskabinett am 17.12.2003 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtes der erneuerbaren Energien (BR-Drucksache 15/04), der eine Verlängerung der besonderen Ausgleichsregelung, wenn auch in anderer Form vorsieht, Gesetz wird und die Klägerin dann einen Vermögensnachteil dadurch erleidet, dass sie für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des EEG am 22.07.2003 bis zum Erlass des Bescheides am 25.09.2003 die besondere Ausgleichsregelung nicht in Anspruch nehmen kann und das Stromversorgungsunternehmen damit auch die Zusatzkosten für den Bezug von EEG-Strom an sie weiterreichen kann, während eine solche Weitergabe der EEG-spezifischen Bezugskosten an die Klägerin ausgeschlossen wäre, wenn dieser die Ausgleichsregelung auch für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des EEG zugebilligt würde.
20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG anteilig an sie weitergereichte Strommenge gemäß § 11a EEG ab 22.07.2003 begrenzt wird.
21 Ein Anspruch auf Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ergibt sich weder aus dem 1. Gesetz zur Änderung des EEG selbst noch aus einer anderen Rechtsgrundlage. Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handelt es sich um eine so genannte gebundene Entscheidung, das heißt, das berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge. Zum Inhalt eines Verwaltungsaktes gehört auch die Regelung seines zeitlichen Geltungsbereiches, der - soweit es das materielle Recht zulässt - auch vor seiner Bekanntgabe liegen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.1991 - BVerwG, 63 C 46.86 -). § 11a EEG enthält keine ausdrückliche materielle Regelung der es erlaubt, den zeitlichen Geltungsbereich der Ausgleichsregelung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes rückwirkend festzusetzen.
22 Entgegen der Auffassung der Klägerin stand eine Entscheidung der Beklagten über eine Rückbefristung auch nicht in ihrem Ermessen. Der Gesetzgeber wollte der Beklagten insoweit weder ausdrücklich noch sinngemäß Ermessen einräumen. Der Auffassung der Klägerin, der Behörde komme immer dann, wenn eine begünstigende Entscheidung im Raum stehe und es an einer gesetzlichen Regelung fehle, Ermessen zu, steht vorliegend schon die Regelung des § 11a Abs. 4 EEG entgegen. Danach ergeht die Entscheidung der Behörde über einen Antrag grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und dem Energieversorgungsunternehmen. Diese gesetzgeberische Regelung ordnet an, dass die Behörde den vom Antragsteller gestellten Antrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu bescheiden hat. Diese Regelung enthält nicht lediglich eine Pflicht der Behörde zur Verfahrensbeschleunigung, sondern auch die materielle Regelung, das über den Antrag nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (konstitutiv) entschieden wird. Damit ist ein Ermessen der Behörde im Hinblick auf die Festlegung des Beginns der auf der Grundlage des § 11a zu gewährenden Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge ausgeschlossen (vgl. auch insoweit Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.09.2002, Az.: 11 IV 15/02 zu einer ähnlichen Problematik bei § 9 Abs. 4 Stromsteuergesetz).
23 Auch die Zielsetzung des 1. Gesetzes zur Änderung des EEG, die darin besteht, einzelne stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch den EEG-Kostenanteil in ihrer Wettbewerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind, von dem EEG-Kostenanteil teilweise zu befreien, um den Klagen der stromintensiven Industrie Rechnung zu tragen, zwingt zu keiner andren Auslegung der Vorschrift. Diese Überlegungen geben eine Rechtfertigung für die besondere Ausgleichsregelung, sie bieten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der zuständigen Behörde im Sinne einer schnellstmöglichen Umsetzung des Gesetzes ein Ermessen eingeräumt werden sollte. In § 11a Abs. 4 EEG hat der Gesetzgeber vielmehr ein beschleunigtes Entscheidungsverfahren über die von den Unternehmen zu stellenden Anträge normiert, was darauf schließen lässt, dass er dem Wunsch der stromintensiven Industrie nach einer schnellen Regelung gerade durch die Anordnung dieses beschleunigten Verfahrens Rechnung tragen wollte. Eine solche Regelung wäre entbehrlich gewesen, wenn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei entsprechender Antragstellung und Antragsberechtigung auch eine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rückwirkende Bewilligung hätte möglich sein sollen.
24 Fehlt es damit an einer materiellen Regelung, die es erlaubt, den zeitlichen Geltungsbereich des Verwaltungsakts auch auf einen Zeitpunkt vor seiner Bekanntgabe zu legen, bleibt es bei der allgemeinen Regelung, dass die Innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes zugleich mit seiner äußeren Wirksamkeit eintritt (vgl. hierzu Knack-VwVfG 8. Aufl. 2004, § 43 Rn. 11 m.w.N.).
25 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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