projetos
9 E 4731/02•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-04-30, 9 E 4731/02
9 E 4731/02Tribunal Administrativo / Chamber 930 de abr. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-04-30
Aktenzeichen: 9 E 4731/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0430.9E4731.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger war im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Zollverwaltung der Beklagten tätig; mit Wirkung vom 30.04.2002 trat er in den Ruhestand. Auf seinem letzten Dienstposten nahm er die Aufgaben eines Mitarbeiters Straf- und Bußgeldangelegenheiten und Besteuerungsverfahren wahr, und zwar zunächst seit dem 13.03.1995 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main Ost - Sachgebiet "Straf- und Bußgeldsachen", nach der Auflösung dieser Dienststelle im Zeitraum vom 01.08.1997 bis zum 31.12.2001 unter Wahrnehmung des Dienstpostens eines Mitarbeiters in der "Prüfgruppe Bekämpfung illegaler Beschäftigung Zoll (BillBZ)", gleichwohl aber mit den gleichen Aufgaben wie zuvor betraut; danach versah er bis zu seiner Zurruhesetzung die Aufgaben eines Abfertigungsbeamten am Flughafen Frankfurt am Main.
2 Mit Bescheid vom 10.04.2002 setzte die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung - Zentralstelle Finanzielles Dienstrecht den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 75 v. H. der zuletzt bezogenen Dienstbezüge fest. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigte sie das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 BBO, Stufe 11, den Familienzuschlag Stufe 1, eine allgemeine Stellenzulage und eine Amtszulage, nicht jedoch eine Sonderzulage in Höhe von monatlich 249,14 DM = 127,38 Euro, die in einer zuvor vom Kläger bei der Beklagten eingeholten Auskunft über die Versorgungsanwaltschaften vom 07.08.2001 noch aufgeführt war. Es handelte sich dabei um die Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Nach Erhalt des Festsetzungsbescheids begehrte der Kläger zunächst telefonisch die Berücksichtigung der Zulage. Nachdem ihm die Beklagte mitteilte, dass seine Verwendung im Bereich Sammelzollverfahren keine Tätigkeit gewesen sei, aufgrund derer eine Gewährung der Polizeizulage habe in Betracht kommen können, erhob der Kläger am 30.04.2002 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid. Er machte geltend, dass er von Juli 1965 bis Februar 1973 eine zulageberechtigende Tätigkeit ausgeübt habe. Darüber hinaus sei er im Zeitraum vom 01.03.1973 bis zum 30.06.1975 beim Hauptzollamt Flughafen Frankfurt am Main tätig gewesen; diese Tätigkeit sei ebenfalls zulageberechtigend gewesen. Schließlich erhielten auch alle Angehörigen der Prüfgruppe BillBZ, bei der er zuletzt tätig gewesen sei, eine Zulage.
3 Die Oberfinanzdirektion Koblenz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2002 zurück. Zwar seien die Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum vom 01.07.1964 bis zum 16.08.1970 sowie vom 17.08.1970 bis 28.02.1973 und vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2002 als solche anzuerkennen, aufgrund derer die Gewährung der Polizeizulage gerechtfertigt sei. Im Zeitraum vom 01.03.1973 bis zum 30.06.1975 habe der Kläger hingegen als Mitarbeiter beim Sammelzollverfahren, Sachgebiet L, eine nicht zulageberechtigende Tätigkeit ausgeübt; die Gewährung der Polizeizulage sei insoweit auch bestandskräftig verweigert worden. Da der Kläger danach nicht mehr am Frankfurter Flughafen eingesetzt gewesen sei, habe er die Zulage für diese Tätigkeit nicht beanspruchen können. Während seiner Tätigkeit bei der Prüfgruppe BillBZ vom 01.08.1997 bis zum 31.12.2001 habe er hingegen keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrgenommen, so dass er im Hinblick darauf die Gewährung der Polizeizulage nicht habe beanspruchen können. Folglich habe der Kläger nur während eines Zeitraums von insgesamt neun Jahren eine zulageberechtigende Tätigkeit ausgeübt; eine Berücksichtigung der Zulage als ruhegehaltfähig komme aber nach der einschlägigen Erlasslage erst nach einer mindestens zehnjährigen Verwendung in einer heute zulageberechtigenden Tätigkeit in Betracht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.10.2002 zugestellt.
4 Der Kläger hat am 06.11.2002 Klage erhoben. Er macht geltend, die Polizeizulage sei angesichts der Fortgeltung von Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und einen entsprechenden Erlass des Bundesministers der Finanzen und im Hinblick auf seine Tätigkeiten in den Zeiträumen vom 01.03.1973 bis 30.06.1975 und vom 01.08.1997 bis zum 31.12.2001 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Im übrigen vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht insbesondere geltend, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage auch deswegen anzuerkennen sei, weil diese Zulage in der vom ihm eingeholten Auskunft über seine Versorgungsanwartschaften aufgeführt gewesen sei. Insoweit könne er sich im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die Entstehung eines Vertrauenstatbestands berufen.
5 Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30.09.2002 zu verpflichten, bei der Bemessung seines Ruhegehalts die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B aufgrund seiner Tätigkeiten in den Zeiträumen vom 01.07.1964 bis 16.08.1970, vom 17.08.1970 bis 28.02.1973, vom 01.03.1973 bis 30.06.1975, vom 01.08.1997 bis 31.12.2001 und vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2002 als ruhegehaltfähig anzuerkennen und das sich daraus ergebende Ruhegehalt an ihn zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Sie beruft sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht darüber hinaus geltend, dass der Kläger aus der ihm erteilten Auskunft vom 07.08.2001 keinen Rechtsanspruch herleiten könne. Im übrigen komme es für die Entscheidung nicht darauf an, dass die Polizeizulage nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.09.2002 - auf den der Kläger sich auch berufen hat - für die Angehörigen der Prüfgruppe BillBZ erstmals ab dem 01.01.2002 grundsätzlich gewährt wird. Denn für den Anspruch des Klägers komme es auf die Rechtslage an, die bis zum 31.12.1998 gegolten habe; seinerzeit sei die Polizeizulage für Angehörige dieser Prüfgruppe jedoch noch nicht gewährt worden.
8 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2003 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet.
9 Die den Kläger betreffende Versorgungsakte und die Personalakte des Klägers wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
10 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
11 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. als ruhegehaltfähig anerkennt und sein Ruhegehalt entsprechend erhöht. Die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig und verletzten ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12 Zu Recht hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch noch nicht entgegengehalten, dass der Kläger die Zulage, deren Anerkennung als ruhegehaltfähig er begehrt, während seiner Berufstätigkeit niemals bezogen hat. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf § 81 Abs. 2 BBesG sowie den Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.1992 - Az.: ZB 2 - P 1500 - 466/92 - Bezug genommen. Danach steht auch der Umstand, dass durch das Versorgungsreformgesetz von 1998 die zuvor in Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B vorgesehene Ruhegehaltfähigkeit der vom Kläger begehrten Zulage weggefallen ist, dem geltend gemachten Anspruch nicht von vornherein entgegen. Denn die Vorschrift ordnet an, dass für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 BBO, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand versetzt werden - wie der Kläger -, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Im Ausgangspunkt ist der Beklagten mithin darin zu folgen, dass bei der Berechnung des Ruhegehalts im Hinblick auf den genannten Erlass des Bundesministers der Finanzen eine Zulage auch dann zugrunde zulegen ist, wenn der Versorgungsempfänger mindestens 10 Jahre in einer heute zulageberechtigende Tätigkeit verwendet worden ist, selbst wenn er - wie hier der Kläger - die Zulage tatsächlich niemals bezogen hat.
13 Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 81 Abs. 2 BesG hier erfüllt sind. Ebenso nach Maßgabe der dargestellten Rechtsgrundlagen zutreffend hat die Beklagte die Tätigkeiten des Klägers in den Zeiträumen vom 01.07.1964 bis 28.02.1973 und vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2002 als solche anerkannt, die bei der Ermittlung des Zeitraums der Verwendung in einer zulageberechtigenden Tätigkeit nach den Vorschriften des genannten Erlasses heranzuziehen sind. Im Streit stehen folglich nur die Zeiträume vom 01.03.1973 bis 30.06.1975 und vom 01.08.1997 bis zum 31.12.2001.
14 Auf seine Tätigkeit im Zeitraum vom 01.03.1973 bis 30.06.1975 kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Für den Zeitraum dieser Tätigkeit hat die Beklagte bestandskräftig entschieden, dass ihre Ausübung keine Verwendung gewesen sei, die die Gewährung der Polizeizulage habe rechtfertigen können. Schon im Hinblick auf die Bestandskraft dieser Entscheidung kommt eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes folglich nicht in Betracht.
15 Der Kläger kann sich aber auch auf seine Tätigkeit bei der Prüfgruppe BillBZ vom 01.08.1997 bis zum 31.12.2001 zur Begründung seines Anspruchs nicht berufen. Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, dass er - worauf die Beklagte hingewiesen hat - seinerzeit nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut war. Der Kläger kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Polizeizulage Angehörigen der Prüfgruppe BillBZ jedenfalls heute unterschiedslos gewährt und gemäß Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 06.09.2002 - Az: ZB 2 P1539 - 16/01- in ständiger Praxis durch die Beklagte auch als ruhegehaltfähig anerkannt werde, wenn die Voraussetzungen der bis zum 31.12.1998 geltenden Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen (Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung und die dazu ergangenen Durchführungshinweise) erfüllt sind. Die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage kommt bezüglich dieses Zeitraums im Hinblick auf § 81 Abs. 2 S. 2 BBesG nicht in Betracht. Danach scheidet die durch § 81 Abs. 2 S. 1 BBesG bewirkte Fortgeltung der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage aus, wenn die betreffende Zulage nach dem 01.01.1999 erstmals gewährt wird. Dies ist hier in Bezug auf die Gewährung der Polizeizulage an Angehörige der Prüfgruppe BillBZ zu bejahen, da die Ausübung dieser Tätigkeit im Hinblick auf den genannten Erlass des Bundesministeriums der Finanzen erstmals ab dem 01.01.2002 als zulageberechtigend anzusehen ist. Folglich wird die Zulage für solche Beschäftigte erstmals nach dem 1. Januar 1999 gewährt, so dass eine Fortgeltung von Nr. 3a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach der klaren gesetzlichen Regelung insoweit ausscheidet.
16 Dies entspricht auch dem Zweck der Regelung. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger mehr, als ihm zugestanden hätte, wenn er unter Geltung des bis zum 31.12.1998 geltenden Rechts in den Ruhestand getreten wäre. Seinerzeit hätte er sich ersichtlich nicht darauf berufen können, dass er im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der Prüfgruppe BillBZ die Gewährung der Polizeizulage sowie deren Anerkennung als ruhegehaltfähig beanspruchen könne. Denn die Zulage wurde an Angehörige dieser Prüfgruppe, wie dargelegt, erstmals ab dem 01.01.2002 gewährt. Nur das Vertrauen in den Fortbestand des bis zum 31.12.1998 geltenden Rechts soll indes durch § 81 Abs. 2 BBesG geschützt werden, was sich aus Abs. 2 S. 2 mit hinreichender Deutlichkeit und ohne jeden Zweifel ergibt (so auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 81 Rdnr. 10 Buchst. a). Nach dem seinerzeit geltenden Recht konnte der Kläger indes nicht darauf vertrauen, die Zulage werde als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Zusätzliche Ansprüche, die über einen Vertrauensschutz bezüglich des Fortbestands des geltenden Rechts für die Übergangszeit hinausgehen, begründet die Regelung hingegen nicht.
17 Rechtliche Bedenken gegen diese Übergangsregelung, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), sind vom Kläger nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass § 81 Abs. 2 BBesG eine Übergangsregelung im Rahmen von Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts darstellt. Insoweit hat der Gesetzgeber einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, da die vielfältigen, von ihm zu berücksichtigenden Gesichtspunkte häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein werden. Dadurch sich ergebende Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen sind hinzunehmen, soweit sich die gesetzlichen Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen und deren Fortgeltung nicht als effizient sachwidrig erweisen (BVerfG, Urteil vom 06.10.1983 - E 65, 148 f. m. w. N.). Anhaltspunkte, aufgrund derer sich die Regelung des § 81 Abs. 2 BBesG als effizient sachwidrig erweisen könnte, sind in keiner Weise erkennbar.
18 Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf die Auskunft über seine Versorgungsanwartschaften vom 07.08.2001 stützen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine schriftliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) handelt, die allein einen Rechtsanspruch des Klägers begründen könnte. Vielmehr weist die Behörde in ihrer Auskunft ausdrücklich darauf hin, dass konkrete Ansprüche aus ihr nicht abgeleitet werden können. Folglich konnte schon deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend, die Polizeizulage werde im Fall seiner Versetzung in den Ruhestand bei der Bemessung des Ruhegehalts berücksichtigt werden, von vornherein nicht entstehen. Dass dem Kläger darüber hinaus entsprechendes telefonisch zugesagt worden sei, wie er behauptet, ist, selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ebenfalls rechtlich irrelevant, da mündliche Zusagen keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten können. Ob der Kläger im Hinblick auf die ihm gegebenen Auskünfte womöglich mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, ist nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren.
19 Da der Kläger unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.