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10 G 545/04•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-04-21, 10 G 545/04
10 G 545/04Tribunal Administrativo / Chamber 1021 de abr. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-04-21
Aktenzeichen: 10 G 545/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0421.10G545.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anträge werden abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I
Der Antragsteller erhielt ab November 1996 (mit Unterbrechungen) vom Antragsgegner Sozialhilfe. Mit Antrag vom 27.02.2002 beantragte er erneut die Gewährung von Sozialhilfe. Unter der Rubrik "Vermögen" gab er in dem Formular eine Eigentumswohnung in seinem Wohnort an mit dem Vermerk "gehört der Bank". Die Frage nach sonstigen Vermögenswerten verneinte er mit der Begründung, dass er erwerbslos sei. Die Gewährung von Sozialhilfe wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen jeweils befristet bewilligt und nach Bedarf neu gewährt.
2 Im Laufe der Zeit stellte das Sozialamt Nachforschungen über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers an. Es kam zu folgendem Ergebnis. Trotz mehrerer Nachfragen unter Androhung der Leistungseinstellung (wegen fehlender Mitwirkung), habe der Antragsteller nach Ansicht der Behörde lediglich ausweichende Auskünfte gegeben.
3 1. So sei er insbesondere hinsichtlich des Besitzes eines Pkws mit Schreiben vom 09.04.2002 aufgefordert worden, Unterlagen vorzuweisen und über die Anzahl von Konten bzw. Guthaben Auskunft zu erteilen.
4 2. Als ungewöhnlich und erklärungsbedürftig sah die Behörde ferner regelmäßige Überweisung an die Stadtkasse K an. Das Sozialamt habe im August 2003 erfahren, dass diese Überweisungen der Tilgung von Grundsteuerschulden dienten. Auf Nachfrage habe das Grundbuchamt in K mitgeteilt, dass der Antragsteller dort eine Eigentumswohnung besitze.
5 3. Des weiteren sei der Antragsteller aufgefordert worden, über eine im April 2003 aufgenommene Erwerbstätigkeit Einkommensnachweise vorzulegen. Eine Nachfrage beim Gewerberegister habe ergeben, dass der Antragsteller u.a. ein Gewerbe für die "Vermietung (Verchartern einer Segelyacht)" angemeldet hatte. Auf weitere Nachfrage beim Hafenmeister in K habe dieser mitgeteilt, dass der Antragsteller einen Liegeplatz für eine Segelyacht (SL 30 "Tuno") für das Jahr 2003 beantragt hatte. Bei der Antragstellung (14.10.2002) für den Liegeplatz habe er sich als Bootseigner ausgegeben. Auch für die Jahre davor (2001 und 2002) habe der Antragsteller die Liegeplatzgebühren durch Überweisung von einem bisher unbekannten Konto bezahlt. Die Zahlung für das Jahr 2003 sei bar erfolgt. Die jährlichen Gebühren hätten ca. 840 Euro betragen. Recherchen im Internet hätten ergeben, dass der Antragsteller dort als Yacht-Charterer aufgetreten sei. Auf Nachfrage erklärte dieser, dass er eine Yacht nicht besitze und das Gewerbe nur vorsorglich angemeldet wurde, weil eine solche Überlegung bestehe. Er erklärte ferner, dass er weder einen PKW noch weitere Konten habe, Überweisungen an die Stadtkasse K erfolgten aufgrund eines mit dieser geführten Rechtsstreites. Nachweise legte er auch nach weiterer Aufforderung nicht vor.
6 Mit Schreiben vom 05.08.2003 teilte das Sozialamt des Antragsgegners dem Antragsteller das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen mit und forderte ihn unter Hinweis auf § 60 SGB I zur Stellungnahme auf. Zugleich wies das Sozialamt darauf hin, dass es beabsichtige, die Hilfeleistungen wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) einzustellen. Darauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.08.2003, dass er keine Eigentumswohnungen mehr besitze ("Besitzer seien die Banken"), ob Einnahmen aus der Vermietung erzielt würden, wisse er nicht. Des weiteren hätte das Sozialamt schon längst gewusst, dass er "für K Grundsteuer zahle" und "es sei nicht verboten Grundsteuer zu zahlen". Am 19.08.2003 teilte er dem Sozialamt mit, er "habe vergessen" mitzuteilen, dass er einen Opel Omega Kombi mit Extras, Ausführung Sport, im Wert von ca. 30.000 Euro besitze. Weitere Erklärungen hinsichtlich der Yacht oder weiterer Konten erfolgten nicht. Eine Nachfrage bei der Zulassungsstelle ergab, dass weder auf den Antragsteller privat noch auf die von ihm angemeldete Firma ein Fahrzeug zugelassen war. Am 22.08.2003 stellte das Sozialamt die Hilfeleistungen ein.
7 Mit Bescheid vom 21.08.2003 hob der Antragsgegner "die Bewilligungsverfügungen für die zwischen dem 01.04.2002 und 31.07.2003 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt" von insgesamt 19.197,83 € unter Berufung auf § 45 SGB X auf. Gleichzeitig teilte er in dem Bescheid mit, dass der Antragsteller zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet sei und setzte ihm eine Frist bis zum 30.09.2003. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung des Bescheides unter Berufung auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Am 03.09.2003 erteilte das Finanzamt H. dem Sozialamt die Auskunft, dass der Antragsteller dort für das Jahr 2002 Umsätze von 17.442 Euro (netto/ohne Ust.) angegeben habe. Für das Jahr 2003 seien Umsätze von 12.630 Euro angegeben worden. Aus der Einkommenssteuererklärung für 2002 lasse sich nur ein Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit entnehmen. Für das II. Quartal 2003 sei ein Einkommen von 9.190 Euro angegeben worden, worauf ca. 1.200 Euro Steuern gezahlt worden seien. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2003 (10 G 4651/03) verwiesen.
8 In seinem am 19.09.2003 gestellten Eilantrag (mit dem Ziel die aufschiebende Wirkung seines zuvor erhobenen Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid vom 21.08.2003 wieder herzustellen) trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe die Segelyacht bereits mit Kaufvertrag vom 05./06.10.2001 an einen Dritten verkauft und legte zur Glaubhaftmachung ein Schriftstück vor, wonach diese im Oktober 2001 zu einem Kaufpreis von 100.000,-- DM verkauft wurde. In dem Schriftstück heißt es weiter, der Verkäufer (also der Antragsteller) verpflichte sich, sich um den jährlichen Liegeplatz in K.-S. zu kümmern. Als Gegenleistung könne er die Yacht im Jahr bis zu 14 Tage nutzen. Die Eigentumswohnung in K sei der Behörde seit März/April 2002 bekannt gewesen. Der Verkauf dieser Wohnung würde angesichts der Lage auf dem Immobilienmarkt zu einer "Unterdeckung von ca. 50.000,-- Euro führen". Der Bescheid vom 21.08.2003 enthalte kein Rückzahlungsgebot, damit entfalle die Rechtsgrundlage für die Pfändung der Segelyacht, da es an einer zu sichernden Verfügung fehle, weshalb er durch einstweilige Anordnung erreichen wollte, dem Antragsgegner aufzugeben, die Pfändung aufzuheben und die Segelyacht freizugeben.
9 Nach Ansicht des Antragsgegners sei die Yacht in Wahrheit nicht verkauft worden. Die Festsetzung der zu erstattenden Leistung von 19.197,83 Euro sei auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X zu Recht erfolgt. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Zu Recht sei darauf verwiesen, dass angesichts des vorliegenden Sachverhalts keinerlei Gesichtspunkte dafür zu erkennen seien, dass der Antragsteller die durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkte Hilfe zum Lebensunterhalt angesichts der festgestellten Vermögenslage behalten dürfen.
10 Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 als unbegründet zurück. Dort heißt es:
11 "... der Aufhebungs- und Leistungsbescheid ist rechtmäßig. Der Widerspruchsführer ist verpflichtet, die zu unrecht bezogenen Leistungen nach dem BSHG an den Main-Taunus-Kreis zurückzuzahlen, § 50 Abs. 1 SGB X. Die den Hilfeleistungen zugrunde liegenden Bescheide wurden rechtmäßig gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, 3, Ziffern 2 und 3, Abs. 4 SGB X zurückgenommen.
12 Anspruch auf Sozialhilfe besteht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur für denjenigen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
13 Dem Widerspruchsführer standen jedoch während des gesamten Zeitraums, in dem er Sozialhilfe bezog, genügend Mittel zur Verfügung, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dadurch bestand für ihn niemals ein Anspruch auf Sozialhilfe. Die darauf lautenden Bewilligungsbescheide waren somit nicht rechtmäßig erlassen worden.
14 Gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X können rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und daher nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte.
15 Die Ermittlungen des Sozialamtes haben ergeben, dass dem Widerspruchsführer Einkommen und Vermögen zur Verfügung standen, die er bei der Antragstellung nicht angegeben hatte.
16 Der Widerspruchsführer hat bewusst und willentlich während des ganzen Verfahrens seine wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert und gegenüber dem Sozialamt unwahre Angaben gemacht. Zu keiner Zeit war er bereit, mit dem Amt zu kooperieren und die geforderten Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit beizubringen.
17 So wurden vor allem die Eigentumswohnung in K, die Segelyacht und die gegenüber dem Finanzamt erklärten Umsätze aus 2002 und 2003 verschwiegen.
18 Hinsichtlich der Eigentumswohnung, die ausweislich des Grundbuches der Stadt K ihm gehört, versucht der Widerspruchsführer sich damit herauszureden, dass das Sozialamt von dessen Existenz bereits informiert war. Tatsächlich jedoch wurde diese Wohnung vom Widerspruchsführer bei Antragstellung nicht angegeben. Die Existenz dieser Wohnung konnte erst durch eigene Recherchen des Sozialamtes festgestellt werden, als es auf Kontoauszügen des Widerspruchsführers regelmäßige Überweisungen an die Stadtkasse K entdeckte, die der Widerspruchsführer mit der Führung eines Rechtsstreites zu erklären versuchte.
19 Ebenso kann sich der Widerspruchsführer nicht darauf berufen, dass die Eigentumswohnung in K "der Bank" gehört. Ausweislich des Grundbuches ist er immer noch Eigentümer der Wohnung. Die eingetragene Belastung ist zwar ebenfalls vermerkt, allerdings ist nur die anfängliche Belastungssumme von 300.000 € angegeben. Wie hoch die tatsächliche Verschuldung im Jahre 2002 und 2003 war und derzeit noch ist, ist jedoch nicht zu erkennen. Die Tatsache, dass der Widerspruchsführer die ebenfalls belastete Wohnung in E. bei Antragsstellung angegeben hat, zeigt, dass er sich durchaus darüber im klaren war, dass er auch solche Vermögenswerte bei Antragstellung anzugeben hatte.
20 Hinsichtlich der Yacht verweigert der Widerspruchsführer auch weiterhin die Aufklärung des Sachverhaltes. Der Widerspruchsführer legte zwar eine angebliche Kopie eines Kaufvertrages vor. Danach hat der Widerspruchsführer die Yacht bereits im Jahr 2001 verkauft. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass er noch die Liegeplatzgebühren für die Jahre 2002 und 2003 selbst bezahlt hat. Ebenfalls damit nicht im Einklang steht die Tatsache, dass er bei dem Antrag auf Zuteilung eines Liegeplatzes für das Jahr 2003 sich selbst als Eigentümer angegeben hat. Auch die Tatsache, dass der angebliche neue Eigentümer der Segelyacht, Herr Gotzen, gegenüber dem Landgericht K keine Angaben darüber gemacht hat, ob und wenn ja welche Versicherungen für die Segelyacht von wem abgeschlossen wurden, wird dahin gewertet, dass diese Versicherungen ebenfalls vom Widerspruchsführer abgeschlossen worden sind. Auch dies spricht dafür, dass der Widerspruchsführer Eigentümer der Segelyacht ist.
21 Trotz der Aufforderung, weitere Belege für einen möglichen Verkauf der Yacht vorzulegen, hat sich der Widerspruchsführer bisher nicht näher dazu geäußert und auch keine Nachweise darüber erbracht, wie der Kaufpreis gezahlt wurde und was mit der Summe im einzelnen geschehen ist.
22 Unerklärlich ist auch, wie der Widerspruchsführer die beglichenen Liegeplatzgebühren aufbringen und seine Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt erfüllten konnte, wo er nach seinen Angaben keine Vermögenswerte besitzt. Da der Widerspruchsführer gegenüber dem Finanzamt vollkommen andere Einkommenswerte angegeben hat als gegenüber dem Sozialamt, ist für das Sozialamt nicht festzustellen, welche Vermögenswerte tatsächlich noch vorhanden sind. Die mit Schreiben vom 08.09.2003 vom Widerspruchsführer angebotene Rückzahlung von 4 Raten à 5.000 € spricht ebenfalls dafür, dass ihm Einkommen oder sonstiges, dem Sozialamt nicht bekannt gegebenes, Vermögen zur Verfügung steht, das es ihm erlaubt, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
23 Aus dem gesamten Verhalten des Widerspruchsführers lässt sich entnehmen, dass er wissentlich und willentlich seine wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschwiegen hat und immer noch nicht bereit ist, diese völlig offenzulegen. Die naheliegende Erklärung, dass dies in der Absicht geschah, Leistungen durch das Sozialamt zu erhalten, die ihm objektiv nicht zustanden, konnte bisher durch nichts entkräftet werden. Sein ganzes Verhalten lässt darauf schließen, dass dem Widerspruchsführer klar war, dass er bei Angabe seiner wahren Verhältnisse keine Sozialhilfeleistungen erhalten hätte.
24 Damit muss ihm zugleich bewusst gewesen sein, dass er nicht auf den Bestand der die Sozialhilfe bewilligenden Bescheide vertrauen durfte. Auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X kann sich der Widerspruchsführer daher nicht berufen.
25 Im Hinblick auf das Ausmaß der bewussten Falschinformation über sein Einkommen und das Verschweigen von Vermögen, war die Zurücknahme der Bewilligung angemessen und geboten. Es sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb der Widerspruchsführer die aufgrund unrichtiger Angaben erhaltenen Hilfeleistungen nicht zurückzahlen sollte. Ordnungsgemäßes Haushaltsgebaren allgemein und insbesondere auch die Haushaltssituation des Main-Taunus-Kreises erfordern es, dass zu unrecht gezahlte Gelder eingefordert und dem öffentlichen Haushalt wieder zugeführt werden. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt vertritt diese Ansicht nach summarischer Prüfung im bereits genannten Verwaltungsstreitverfahren. Es stellte in dem Verfahren des Widerspruchsführers zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides vom 21.08.2003 fest, dass der Widerspruchsführer währen des ganzen Verfahrens gegenüber dem Sozialamt unrichtige und ungenaue Angaben gemacht hat und dass keine Gründe ersichtlich seien, die es rechtfertigen, dass der Widerspruchsführer die bereits gezahlten Leistungen behalten sollte (Blatt 9 des Beschusses vom 29.09.2003).
26 Der Bescheid lässt klar die Grundlage der Rückforderung erkennen und spricht eindeutig die Rücknahme der im Zeitraum vom 01.04.2002 bis 31.07.2003 bewilligten Bescheide aus, so dass er auch hinreichend bestimmt ist.
27 Der Widerspruchsführer erhielt in der Zeit vom 01.04.2002 bis 31.07.2003 Sozialhilfeleistungen in insgesamt 19.197,83 €, zu deren Zurückzahlung er gemäß § 50 I SGB X verpflichtet ist. In der Anlage ist die Rückforderung nach Monaten aufgeschlüsselt. Die Anlage ist Teil des Widerspruchsbescheides. Da die Rücknahme der bewilligenden Bescheide rechtmäßig geschah, ist auch der Zahlungsanspruch des Sozialamtes entstanden und die im Bescheid vom 21.08.2003 ausdrücklich unter Fristsetzung enthaltene Aufforderung zur Zahlung rechtmäßig erfolgt."
28 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller-Bevollmächtigten am 29.01.2004 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 05.02.2004 erhob der Antragsteller Klage (10 E 544/04). Wegen der Einzelheiten seines Vortrages und der Verdeutlichung seines Begehrens wird auf seine Schriftsätze vom 22.02. und 04.03.2004 in dem Verfahren 10 G 7349/03 und vom 15.02., 19.02. und 27.02.2004 im Hauptsacheverfahren 10 E 2555/03, 10 E 7348/03, 10 E 401/04, 10 E 544/04 und 10 E 581/04, verwiesen.
29 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 05.02.2004, hat der Antragsteller "das Eilverfahren" beantragt, mit dem er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 erreichen will. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das Sozialamt nenne Gründe, die nicht der Wahrheit entsprächen. Es unterstelle ihm Vermögenswerte sowie Einkommen, die er nicht "besitze". Der Antragsteller erklärt ferner, "dass ich kein Einkommen und Vermögen habe. Meine Krankenkasse schmeißt mich raus, da ich keine Beiträge mehr seit August 2003 gezahlt habe. Bin darauf angewiesen, da ich ständig in ärztlicher Behandlung bin. Es gibt nur zwei Wege für mich, den Freitod oder alte Leute zu überfallen oder dergleichen um mir Geld zu beschaffen damit ich was zu essen bekomme. Ist das die Aufgabe des Sozialamtes? Das Sozialamt hat es mir unmöglich gemacht, überhaupt noch eine Beschäftigung zu finden, auf Grund der Presseberichte mit Namen und Anschrift sowie der Telefonnummer. Das Sozialamt hat sogar Schreiben aus der Sozialhilfeakte an die Presse übermittelt."
30 Der Antragsteller beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 aufzuheben.
31 Ferner beantragt er,
ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
32 Der Antragsgegner ist der Klage entgegengetreten; zu dem Eilverfahren und dem Prozesskostenhilfeantrag hat er nicht Stellung genommen. Er bestreite, dass der Kläger seit 1991/1992 "anerkannt erwerbsunfähig" sei, er möge einen entsprechenden Bescheid dem Gericht vorlegen. Dem Beklagten sei ein derartiger Bescheid bisher nicht vorgelegt worden.
33 Im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag im Klageverfahren zweifele der Antragsgegner, dass der Kläger "ohne Einkommen und Vermögen" sei. Er habe jedenfalls noch bis Januar 2004 eine American Express Platinum Kreditkarte mit einem Kreditlimit von 8.000 € besessen und ein Online-Konto bei der Frankfurter Sparkasse unterhalten. Aus den Auszügen dieses Kontos ergebe sich, dass er vom 05.11.2003 bis 26.01.2004 insgesamt 1.080,00 € eingezahlt habe. Es stehe fest, dass der Kläger auch weiterhin über Einnahmen verfüge. Da er seit August 2003 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhalte, müsse er Vermögen, bzw. weitere Barreserven haben, von denen er in diesen Monaten gelebt habe. Im übrigen beruft sich der Antragsgegner auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2003 (10 E 6403/03).
34 In dem Verwaltungsstreitverfahren 10 G 4651/03 argumentierte der Antragsgegner (vor Erlass des Widerspruchsbescheides), dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bis heute nicht geklärt seien; es sei aber offensichtlich, dass der Antragsteller über Mittel verfüge, da er mit Schreiben vom 08.09.2003 der Kreiskasse ein Ratenzahlungsangebot über monatlich 5.000,-- Euro unterbreitet habe (zum Zwecke der Aufhebung der Pfändung seiner Yacht). Darüber hinaus habe er im Monat Oktober 2003 Kindesunterhalt von 220,-- Euro gezahlt.
35 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschuss vom 01.04.2004 dem Berichterstatter übertragen.
36 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten, die bereits genannten Gerichtsakten der Eil- und Hauptsacheverfahren verwiesen.
37 II
Die Anträge haben keinen Erfolg.
38 Mit seinem Rechtsschutzgesuch will der Antragsteller - soweit dies aus seinen zahlreichen Schriftsätzen in diesem Verfahren und dem dazu anhängig gemachten Hauptsacheverfahren nach seinem Gesamtvorbringen und der Unterstellung, dass es ihm um ein vernünftiges Ergebnis im Rahmen der prozessualen Vorgaben geht - durch die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, dass der Widerspruchsbescheid vom 22.01.12004 aufgehoben wird.
39 1
Ein solcher Antrag ist jedoch weder in einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO (Erlass einer einstweiligen Anordnung) noch in einem solchen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Stopp-Verfahren) statthaft.
40 Das Gericht, das für die Entscheidung der Hauptsache zuständig ist, kann zwar eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung als auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO, der hier wegen § 123 Abs. 3 VwGO gilt).
41 Auch wenn dem Begehren des Antragstellers mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen werden könnte, müsste der Antrag scheitern, denn mit dem Erlass der Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hätte der Kläger nur die Aufhebung des (inhaltsleeren, weil lediglich Gestalt gebenden, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO "in der Gestalt ...") Widerspruchsbescheides erreicht, was allenfalls - wenn man eine derartige Entscheidung (z. B. als isolierte Anfechtungsklage) überhaupt für zulässig hält - zum Erlass eines neuen Widerspruchsbescheides führen könnte. Damit kann es dem Antragsteller bei vernünftiger Würdigung seines Begehrens aber nicht gehen.
42 Im übrigen scheiterte der so verstandene Antrag an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, denn der Antragsteller hätte dann durch die gerichtliche Anordnung ein Ergebnis, was lediglich im Hauptsacheverfahren (also im Klageverfahren) hätte ergehen dürfen und deshalb dem Charakter des "einstweiligen" Rechtsschutzes widerspricht. Es liegt auch kein grundgesetzlich (Art. 19 Abs. 4 GG, "effektiver Rechtsschutz") gebotener Ausnahmefall einer Durchbrechung des Vorwegnahmeverbotes vor.
43 Versteht man das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Hauptsacheverfahren, müsste ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Spezialitätsgebot des § 123 Abs. 5 VwGO scheitern, der die Geltung der Absätze 1 bis 3 der genannten Vorschrift für Fälle der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausschließt.
44 2
Auch mit der Unterstellung, dass es dem Antragsteller um die Verhinderung der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und der Rückforderung geht und dieses Ergebnis im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) seines Rechtsschutzantrages gewonnen werden könnte, führt nicht zum Erfolg. In Betracht käme hierfür nämlich allein der Stopp-Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Stopp-Verfahren setzt einen Verwaltungsakt voraus, dessen Vollziehung mit gerichtlichem Beschluss verhindert werden soll. Da der Widerspruchsbescheid aber keinen derartigen Verwaltungsakt darstellt, denn er kann - isoliert betrachtet ohne den zugrunde liegenden Bescheid - nicht vollzogen werden, zumal es sich um die Zurückweisung eines Widerspruchs handelt, die ohne die Regelung in dem hier zugrunde liegenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid inhaltsleer (und unvollziehbar) wäre.
45 Im übrigen hat das Gericht über den vom Antragsteller (vor Erlass des Widerspruchsbescheides) gestellten Stop-Antrag in dem Verfahren 10 G 4651/03 bereits entschieden. Gründe die zu einer Abänderung des Beschlusses vom 29.09.2003 nötigten sind nicht ersichtlich.
46 3
Auch die von dem Antragsteller durch die zahlreichen weiteren Schriftsätze vorgebrachte ergänzende Begründung dieses Eilantrages bzw. der zahlreichen weiteren Eilanträge vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der Antragsteller trägt darin die dem Gericht aus zahlreichen Verwaltungsstreitverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner bekannten Argumente vor, die seine Vermögenslosigkeit darstellen sollen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des vorliegenden Eilantrages bedarf es dazu keines näheren Eingehens. Bereits im Beschluss vom 29.01.2004 (10 G 68/04) hat das Gericht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch plausibel dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat. Dazu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.02.2004 (10 TP 397/04) ausgeführt, die in seinem früheren Beschluss vom 06.01.2004 näher aufgeführten Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers könnten nicht allein mit schlichten Behauptungen über vom Antragsgegner erdichtete Vermögenswerte und Einkommen ausgeräumt werden.
47 4
Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss scheitern. Und zwar ebenso wie der Eilantrag aus prozessualen Gründen. Der Antragsteller hat nämlich kein Rechtsschutzbedürfnis für Prozesskostenhilfe. Verfahren aus dem Sachgebiet der Sozialhilfe sind gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO). Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bewirken würde, dass die Gerichtskasse die entstehenden Gerichtskosten gegen den Antragsteller geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt), und in dem vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten kraft Gesetzes entstehen können, ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Gewährung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Falle haben könnte. Seine außergerichtlichen Kosten hätte der Antragsteller in jedem Fall selber zu tragen.
48 Da der Kläger in dem Verfahren unterlegen ist, hat er die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 188 VwGO).
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