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1 G 823/04•VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-04-05, 1 G 823/04
1 G 823/04Tribunal Administrativo / Câmara 15 de abr. de 2004
Das Ausländerrecht sieht ein Recht auf Familiennachzug zu einem Ausländer, der wegen drohender Folter in seinem Heimatland nicht abgeschoben werden darf und deshalb geduldet wird, nicht vor. Dies ist mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK vereinbar, da es dem Ausländer freisteht, eine Aufenthaltsbefugnis zu beantragen, die Grundlage des Familiennachzugs nach § 31 AuslG sein kann.
Entscheidungsdatum: 2004-04-05
Aktenzeichen: 1 G 823/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0405.1G823.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 30 AuslG, § 31 AuslG, § 55 AuslG, Art 8 EMRK, Art 6 GG
Das Ausländerrecht sieht ein Recht auf Familiennachzug zu einem Ausländer, der wegen drohender Folter in seinem Heimatland nicht abgeschoben werden darf und deshalb geduldet wird, nicht vor. Dies ist mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK vereinbar, da es dem Ausländer freisteht, eine Aufenthaltsbefugnis zu beantragen, die Grundlage des Familiennachzugs nach § 31 AuslG sein kann.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
1 I. Die Antragsteller sind türkische Staatsangehörige. Auf Grund der ablehnenden Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.02.2000 bzw. 22.10.2001 sind sie vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Schreiben vom 23.10.2003 hat der Antragsgegner den Antragstellern die Abschiebung für die Zeit ab 09.03.2004 angekündigt. Hiergegen richtet sich der am 23.02.2004 gestellte Eilantrag.
2 Die Antragsteller tragen vor, dass in der Person des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) und Vaters der Antragsteller zu 2) und 3) aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10.10.2000 rechtskräftig festgestellt sei, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Vater und Ehemann der Antragsteller habe deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Wahrung der Familieneinheit und zum Schutz der Familie verbiete sich deshalb eine Abschiebung der Antragsteller.
3 Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller nicht abzuschieben.
4 Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
5 Der Antragsgegner verweist darauf, dass dem Ehemann der Antragsteller nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könne, wenn er einen gültigen Nationalpass vorlege. Dies ermögliche dann den Antragstellern den Familiennachzug nach § 31 AuslG. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss mangels Glaubhaftmachung eines Anspruchs erfolglos bleiben. Die Antragsteller berufen sich auf ein Recht zur Wahrung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft und verlangen deshalb einen Familiennachzug zu dem Ehemann und Vater der Antragsteller, der im Bundesgebiet über eine Duldung verfügt. Nach der Systematik des Ausländergesetzes gibt es einen Familiennachzug zu einem Ausländer der im Bundesgebiet über eine Duldung verfügt, nicht. Dies ergibt sich schon logisch daraus, dass die Duldung nichts daran ändert, dass sich der Ausländer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ausreisepflichtig ist. Auch in Fällen wie den vorliegenden, in denen es dem Ausländer nicht zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland zu führen, weil ihm dort Folter droht, verletzt die Systematik des Ausländerrechts nicht das Grundrecht auf Ehe und Familie nach Art. 6 GG, bzw. Art. 8 EMRK. Denn es ist auch in einem solchen Fall dem Ausländer, zu dem seine Familienangehörigen zuziehen wollen, zumutbar, seinen Aufenthalt zunächst zu legalisieren, indem er eine Aufenthaltsbefugnis beantragt. Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Sofern dies bisher unterblieben sein sollte, weil der Ehemann und Vater über keinen gültigen Pass verfügt, steht dies der Möglichkeit der Antragstellung nicht entgegen. Denn es ist weder behauptet noch gar glaubhaft gemacht, dass es dem Ehemann und Vater nicht zumutbar sei, sich einen Nationalpass zu beschaffen. Im übrigen könnte ihm, sofern die Beschaffung eines Nationalpasses nicht zumutbar ist, gleichwohl nach § 30 Abs. 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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