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10 G 7349/03•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-03-31, 10 G 7349/03
10 G 7349/03Tribunal Administrativo / Chamber 1031 de mar. de 2004
Die Auslegung eines bei Gericht gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 88 VwGO, der auch im Eilverfahren wegen § 122 Abs. 1 VwGO gilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag auslegungsbedürftig (z.B. bei unklaren oder missverständlichen Anträgen) und -fähig (nicht gegen den eindeutigen Wortlaut) ist. Aber auch in diesem Fall können nicht ohne weiteres die Auslegungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs herangezogen werden, weil die Prozessgesetze bei Prozesshandlungen höhere Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit stellen.
Entscheidungsdatum: 2004-03-31
Aktenzeichen: 10 G 7349/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0331.10G7349.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Auslegung eines bei Gericht gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 88 VwGO, der auch im Eilverfahren wegen § 122 Abs. 1 VwGO gilt.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag auslegungsbedürftig (z.B. bei unklaren oder missverständlichen Anträgen) und -fähig (nicht gegen den eindeutigen Wortlaut) ist. Aber auch in diesem Fall können nicht ohne weiteres die Auslegungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs herangezogen werden, weil die Prozessgesetze bei Prozesshandlungen höhere Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit stellen.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I. Der Antragsteller erhielt ab November 1996 (mit Unterbrechungen) vom Antragsgegner Sozialhilfe. Mit Antrag vom 27.02.2002 beantragte er erneut die Gewährung von Sozialhilfe. Unter der Rubrik "Vermögen" gab er in dem Formular eine Eigentumswohnung in E. an mit dem Vermerk "gehört der Bank". Die Frage nach sonstigen Vermögenswerten verneinte er mit der Begründung, dass er erwerbslos sei. Die Gewährung von Sozialhilfe wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen jeweils befristet bewilligt und nach Bedarf neu gewährt.
2 Im Laufe der Zeit stellte das Sozialamt Nachforschungen über die Vermögensverhältnissen des Antragstellers an. Es kam zu folgendem Ergebnis. Trotz mehrerer Nachfragen unter Androhung der Leistungseinstellung (wegen fehlender Mitwirkung), habe der Antragsteller nach Ansicht der Behörde lediglich ausweichende Auskünfte gegeben. So sei er insbesondere hinsichtlich des Besitzes eines Pkws mit Schreiben vom 09.04.2002 aufgefordert worden, Unterlagen vorzuweisen und über die Anzahl von Konten bzw. Guthaben Auskunft zu erteilen. Als ungewöhnlich und erklärungsbedürftig sah die Behörde ferner regelmäßige Überweisung an die Stadtkasse K. an. Des weiteren sei der Antragsteller aufgefordert worden, über eine im April 2003 aufgenommene Erwerbstätigkeit Einkommensnachweise vorzulegen. Eine Nachfrage beim Gewerberegister habe ergeben, dass der Antragsteller u.a. ein Gewerbe für die "Vermietung (Verchartern einer Segelyacht)" angemeldet hatte. Auf Nachfrage erklärte er, dass er eine Yacht nicht besitze und das Gewerbe nur vorsorglich angemeldet wurde, weil eine solche Überlegung bestehe. Er erklärte ferner, dass er einen PKW und weitere Konten nicht habe, Überweisungen an die Stadtkasse K. erfolgten aufgrund eines mit dieser geführten Rechtsstreites. Nachweise legte er auch nach weiterer Aufforderung nicht vor. Das Sozialamt habe im August 2003 erfahren, dass die Überweisungen an die Stadtkasse K. der Tilgung von Grundsteuerschulden dienten.
3 Auf Nachfrage habe das Grundbuchamt in K. mitgeteilt, dass der Antragsteller dort eine Eigentumswohnung besitze. Auf weitere Nachfrage beim Hafenmeister in K. habe dieser mitgeteilt, dass der Antragsteller einen Liegeplatz für eine Segelyacht (SL 30 "Tuno") für das Jahr 2003 beantragt hatte. Bei der Antragstellung (14.10.2002) für den Liegeplatz habe er sich als Bootseigner ausgegeben. Auch für die Jahre davor (2001 und 2002) habe der Antragsteller die Liegeplatzgebühren durch Überweisung von einem bisher unbekannten Konto bezahlt. Die Zahlung für das Jahr 2003 sei bar erfolgt. Die jährlichen Gebühren hätten ca. 840 Euro betragen. Recherchen im Internet hätten ergeben, dass der Antragsteller dort als Yacht-Charterer aufgetreten sei.
4 Mit Schreiben vom 05.08.2003 teilte das Sozialamt des Antragsgegners dem Antragsteller das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen mit und forderte ihn unter Hinweis auf § 60 SGB I zur Stellungnahme auf. Zugleich wies das Sozialamt darauf hin, dass es beabsichtige, die Hilfeleistungen wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) einzustellen. Darauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.08.2003, dass er keine Eigentumswohnungen mehr besitze ("Besitzer seien die Banken"), ob Einnahmen aus der Vermietung erzielt würden, wisse er nicht. Des weiteren hätte das Sozialamt schon längst gewusst, dass er "für K. Grundsteuer zahle" und "es sei nicht verboten Grundsteuer zu zahlen". Am 19.08.2003 teilte er dem Sozialamt mit, er "habe vergessen" mitzuteilen, dass er einen Opel Omega Kombi mit Extras, Ausführung Sport, im Wert von ca. 30.000 Euro besitze. Weitere Erklärungen hinsichtlich der Yacht oder weiterer Konten erfolgten nicht. Eine Nachfrage bei der Zulassungsstelle ergab, dass weder auf den Antragsteller privat noch auf die von ihm angemeldete Firma ein Fahrzeug zugelassen war.
5 Am 22.08.2003 stellte das Sozialamt die bisher gewährten Leistungen mit Wirkung zum 01.08.2003 ein. Zur Begründung wird darin auf das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen und auf die mangelnde Mitwirkung (§ 60 SGB I) verwiesen.
6 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers.
7 Am 03.09.2003 erteilte das Finanzamt H. dem Sozialamt die Auskunft, dass der Antragsteller dort für das Jahr 2002 Umsätze von 17.442 Euro (netto/ohne Ust.) angegeben habe. Für das Jahr 2003 seien Umsätze von 12.630 Euro angegeben worden. Aus der Einkommenssteuererklärung für 2002 lasse sich nur ein Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit entnehmen. Für das II. Quartal 2003 sei ein Einkommen von 9.190 Euro angegeben worden, worauf ca. 1.200 Euro Steuern gezahlt worden seien.
8 Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 als unbegründet zurück. Dort heißt es:
9 "Die Einstellung der Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz erfolgte rechtmäßig. Der Widerspruchsführer hat in erheblicher Weise gegen seine Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I verstoßen. Danach hat der Antragsteller alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (Abs. 1 Nr. 1) und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (Abs. 1 Nr. 3). Der Widerspruchsführer wurde im Laufe der Bearbeitung mehrfach auf diese Mitwirkungspflicht und auch auf die Folgen bei ungenügender Mitwirkung und unrichtiger Auskunft hingewiesen. Zuletzt wurde er durch das Schreiben vom 05.08.2003 mit ausdrücklicher Androhung der Einstellung der Sozialhilfe erfolglos aufgefordert, seine genauen Vermögens- und Einkommensverhältnisse anzugeben, um die bisher ermittelten Tatsachen zu entkräften. Da der Widerspruchsführer jedoch darauf nicht reagierte und auch zu einem persönlichen Gespräch am 15.08.2003 nicht erschien, durfte das Sozialamt die Leistungen gemäß § 66 SGB I versagen.
10 Die Einstellung der Hilfegewährung ist außerdem wegen nicht nachgewiesenen Bedarfs gemäß § 2 Abs. 1 BSHG rechtmäßig. Die vom Sozialamt des Main-Taunus-Kreises durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass der Widerspruchsführer mehrere Vermögenswerte besaß, auf die er bei Antragstellung nicht hingewiesen hat. Hinsichtlich der Überweisungen an die Stadtkasse K. hat er durch die Behauptung, die Beträge seien im Rahmen eines Rechtsstreits von ihm zu begleichen, sogar bewusst falsche Angaben gemacht.
11 Auch hinsichtlich des im April 2003 erzielten Einkommens lag eine klare und vorsätzlich begangene Falschinformation vor. Der Widerspruchsführer hat gegenüber dem Sozialamt des Main-Taunus-Kreises vollkommen andere Angaben gemacht, als gegenüber dem Finanzamt. Die Tatsache, dass er in der Lage war, die Liegeplatzgebühren der Jahre 2001 - 2003 für die Yacht, sowie die Steuervorauszahlung von 1.200 Euro für das II. Quartal 2003 zu bezahlen, lässt darauf schließen, dass die gegenüber dem Sozialamt gemachten Angaben unrichtig waren.
12 Ebenso verhält es sich mit den Besitzverhältnissen der Yacht. Der Widerspruchsführer behauptet weiterhin seit 2001 nicht mehr Eigentümer zu sein, obwohl er noch 2002 und 2003 dies beim Hafenamt in K. angegeben und auch die Liegeplatzgebühren bezahlt hat.
13 Das Eingeständnis, doch ein Auto im Wert von 30.000 Euro zu besitzen, obwohl keine entsprechende Zulassung auf den Widerspruchsführer vorliegt, zeigt, dass dieser immer noch nicht bereit ist, klare und glaubwürdige Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben. Gerade solche sind jedoch für die Bedarfsfeststellung einer möglichen Hilfeleistung unerlässlich. Im Gegenteil scheint das bisherige Verhalten und die Verschleierungstaktik des Widerspruchsführers darauf hin zu deuten, dass ein solcher Bedarf gar nicht besteht und dass mit dem Antrag auf Sozialhilfe in betrügerischer Absicht nicht zustehende Leistungen erschlichen werden sollten.
14 Der Widerspruchsführer hat sich während der gesamten Dauer des Verfahrens unkooperativ und uneinsichtig gezeigt. Angeforderte Unterlagen wurden mit fadenscheinigen Begründungen nicht erbracht und auch nach Konfrontation mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen bleibt der Widerspruchsführer bei seinen bisherigen Darstellungen und sucht die Schuld wie im Falle der K.er Eigentumswohnung bei dem Sozialamt des Main-Taunus-Kreises.
15 Tatsache jedoch ist, dass der Widerspruchsführer bei der Antragstellung im Jahre 2002 eindeutig angegeben hat, dass er nur eine Eigentumswohnung in E. besitze. Aus dem zusätzlichen Vermerk "gehört der Bank" lässt sich auch entnehmen, dass sich der Widerspruchsführer darüber in klaren war, dass auch der sich "in Bankhänden befindliche Besitz" anzugeben war. Was der Widerspruchführer jedoch nicht erklären konnte, ist warum dies für die Eigentumswohnung in E., aber nicht für die in K. gelten sollte.
16 Ebenso lässt sich nicht erklären, woher das Sozialamt des Main-Taunus-Kreises wissen sollte, dass der Widerspruchsführer Grundsteuer für diese Wohnung zahlen würde, wenn die Existenz dieser Wohnung bisher verschwiegen wurde. Der Widerspruchsführer hat bisher die betreffenden Überweisungen an die Stadtkasse K. mit einem laufenden Rechtsstreitverfahren zu erklären versucht, aber keine Beweisurkunden dafür vorlegen können. Nur aufgrund dieses Umstandes kam es doch erst zu den Ermittlungen, die schließlich dazu führten, dass das Sozialamt Kenntnis von der Eigentumswohnung in K. erhielt.
17 Die Erkenntnisse, die aus den bisherigen Ermittlungen gewonnen werden konnten, sprechen daher dafür, dass der Widerspruchsführer jedenfalls über so viele finanzielle Mittel verfügt, dass kein Fall von Bedürftigkeit vorliegt.
18 Die Versagung von Sozialhilfe ist erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Tatsachen eindeutig gegen den Widerspruchsführer sprachen und nachdem ihm nochmals eine letzte Möglichkeit zur Stellungnahme und Entkräftung der gegen ihn bestehenden Vorwürfe gegeben worden war."
19 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller-Bevollmächtigten am 15.12.2003 zugestellt (Empfangsbekenntnis). Mit Schriftsatz vom 16.12.2003 (Telefax) erhob der Antragsteller Klage (10 E 7348/03). Wegen der Einzelheiten seines Vortrages und der Verdeutlichung seines Begehrens wird auf seine Schriftsätze vom 09.01., 11.01., 12.01., 15.01., 22.02., 04.03.2004 in diesem Verfahren und vom 25.01.2004 im Hauptsacheverfahren 10 E 2555/03, 10 E 7348/03, 10 E 401/04, 10 E 581/04, verwiesen.
20 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 16.12.2003 (Telefax), beantragte der Antragsteller "das Eilverfahren", mit dem er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2003 erreichen will, da er ohne Einkommen sei. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das Sozialamt nenne Gründe, die nicht der Wahrheit entsprächen. Es unterstelle ihm Vermögenswerte sowie Einkommen, die er nicht "besitze".
21 Der Antragsteller teilt ferner mit, "dass ich kein Einkommen und Vermögen habe. Meine Krankenkasse schmeißt mich raus, da ich keine Beiträge mehr seit August 2003 gezahlt habe. Bin darauf angewiesen, da ich ständig in ärztlicher Behandlung bin. Es gibt nur zwei Wege für mich, den Freitod oder alte Leute zu überfallen oder dergleichen um mir Geld zu beschaffen damit ich was zu essen bekomme. Ist das die Aufgabe des Sozialamtes? Das Sozialamt hat es mir unmöglich gemacht, überhaupt noch eine Beschäftigung zu finden, auf Grund der Presseberichte mit Namen und Anschrift sowie der Telefonnummer. Das Sozialamt hat sogar Schreiben aus der Sozialhilfeakte an die Presse übermittelt."
22 Mit Schriftsatz vom 02.01.2004 bringt der Antragsteller vor, dass er nicht verheimlicht habe, ein Auto, eine Segelyacht und zwei Eigentumswohnungen besessen zu haben. Er habe dem Sozialamt auch alle Konten bekannt gegeben und erklärt, dass er keinerlei Vermögenswerte besitze, da die beiden Eigentumswohnungen der Bank gehörten sowie alle Vermögenswerte aufgelöst und aufgebraucht worden seien bevor er Sozialhilfe beantragt habe. Unterlagen zu dem Pkw habe er nicht beschaffen können, da er den Pkw weder an- noch abgemeldet habe, er habe auch keinen Kfz-Schein oder -brief besessen. Der Pkw sei ein Leasing-Fahrzeug gewesen, der Vertrag sei drei Jahre gelaufen für 120.000 Kilometer (Leasingrate 650 Euro monatlich). Mit Steuern, Versicherung und Betriebskosten habe das eine monatliche Belastung von 1.300,-- Euro ergeben. Den Pkw habe er im Februar 2002 dem Händler zurückgegeben, obwohl er den Leasingvertrag noch bis Dezember 2002 zu erfüllen gehabt habe. Er habe auch eine kurzfristige Tätigkeit habe er zwar ausgeübt, Unterlagen habe es jedoch keine gegeben, eine Zahlung sei zu dem Zeitpunkt der Aufforderung durch das Sozialamt nicht bei ihm eingegangen. Seine Gewerbeanmeldungen seien auf ausdrücklichen Wunsch des Sozialamtes im Frühjahr 2002 erfolgt (Gewerbeanmeldung vom 18.04.1996 sei am 20.02.2002 "berichtigt" worden). Die Überweisungen an die Stadt K. habe er belegt, auf den überweisungsaufträgen sei "Grundsteuer" angegeben. Es handelte sich um Grundsteuer für eine Eigentumswohnung. Aufgrund eines Rechtsstreits mit der Stadt K. seien weitere Zahlungen an diese erfolgt. Der Besitz der Eigentumswohnungen in K. sei dem Sozialamt seit Anfang 2002 bekannt gewesen, sogar die gesamte Belastung (Zinsen) aufgrund eines Schreibens der Bank. Dieses habe er dem Sozialamt am 12.02.2003 ohne Aufforderung bekannt gegeben (Zinsbelastung von 1.059,-- Euro).
23 Der Antragsteller argumentiert weiter: Seine Segelyacht habe er 2001 verkauft, um Verbindlichkeiten damit ablösen zu können und den Umbau der Eigentumswohnung zu finanzieren. Das Geld habe jedoch nicht ausgereicht. Auch diese Tatsache habe er dem Sozialamt im Frühjahr 2002 erklärt. Er trete auch nicht im Internet als Yacht-Charterer auf, er habe auch in der Vergangenheit ein solches Gewerbe nicht betrieben. Es handele sich um eine reine Erfindung des Antragsgegners. Das Sozialamt nötige ihn seit fast zwei Jahren, seine Berufstätigkeit aufzugeben und obdachlos zu werden. Mit Schreiben vom 13.08.2003 habe er dem Sozialamt alle gewünschten Auskünfte erteilt. Er verstehe nicht, wieso dieses ihm den Pkw, die Segelyacht und weitere Konten unterstelle. Nachweise könne er nicht führen, da er den Pkw und die Segelyacht nicht mehr besitze. Da er im August 2002 die "eidesstattliche Versicherung" abgegeben habe, seien alle seine Konten gekündigt worden. Er habe nur die dem Sozialamt bekannten Konten, die Kontenbelegungen habe er mitgeteilt. Die Leistungseinstellung treffe ihn deshalb besonders schwer, weil er seit Jahren krank sei. Dieser Umstand sei durch das Gesundheitsamt in H. erneut bestätigt worden. Bereits seit Anfang der 90er Jahre sei ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden.
24 Er erklärt weiter, dass er im Jahre 2001 ein Einkommen vor Steuern von ca. 7.000,-- Euro gehabt habe, im Jahre 2002 und 2003 habe er kein Einkommen gehabt. Für das II. Quartal 2003 habe er keine Einkommensteuer sondern lediglich Umsatzsteuer bezahlt. Aus dieser Zahlung könne auf die Höhe des Einkommens nicht geschlossen werden. Durch die Weitergabe von Sozialdaten und falschen Presseerklärungen des Sozialamtes mit seiner Namensnennung habe er keine Chance mehr, eine Beschäftigung und Einkommen zu finden.
25 Der Antragsteller beantragt,
26 den Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 aufzuheben.
27 Ferner beantragt er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
28 Der Antragsgegner beantragt,
29 den Antrag abzulehnen.
30 Zur Begründung führt der Antragsgegner an: Im Rahmen des Eilverfahrens könne die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2003 nicht beansprucht werden. Der Antragsteller habe im übrigen einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Rein vorsorglich bestreite der Antragsgegner, dass der Antragsteller ohne Einkommen und Vermögen ist. Hierzu verweist der Antragsgegner auf seinen Vortrag im Verwaltungsstreitverfahren 10 G 4651/03.
31 In dem Verwaltungsstreitverfahren 10 G 4651/03 wurde argumentiert, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers bis heute nicht geklärt seien; es sei aber offensichtlich, dass der Antragsteller über Mittel verfüge, da er mit Schreiben vom 08.09.2003 der Kreiskasse ein Ratenzahlungsangebot über monatlich 5.000,-- Euro unterbreitet habe (zum Zwecke der Aufhebung der Pfändung seiner Yacht). Darüber hinaus habe er im Monat Oktober 2003 Kindesunterhalt von 220,-- Euro gezahlt.
32 Außerdem verweise er auf das Verwaltungsstreitverfahren 10 G 3556/03, das mit der Ablehnung des Eilantrags abgeschlossen worden sei. Sollte das Gericht den als Antrag auf Sozialhilfegewährung interpretieren, so bestreite der Antragsgegner die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers.
33 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschuss vom 03.02.2004 dem Berichterstatter übertragen.
34 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten, die bereits genannten Gerichtsakten sowie die Akten der Eilverfahren 10 G 545/04, 10 G 582/04 und der Hauptsacheverfahren 10 E 3555/03, 10 E 401/04, 10 E 544/04 und 10 E 581/04 verwiesen.
35 II. Die Anträge haben keinen Erfolg.
36 Mit seinem Rechtsschutzgesuch will der Antragsteller - soweit dies aus seinen zahlreichen Schriftsätzen in diesem Verfahren und dem dazu anhängig gemachten Hauptsacheverfahren nach seinem Gesamtvorbringen und der Unterstellung, dass es ihm um ein vernünftiges Ergebnis im Rahmen der prozessualen Vorgaben geht - durch die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, dass der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003 aufgehoben wird.
37 1. Ein solcher Antrag ist jedoch weder in einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO (Erlass einer einstweiligen Anordnung) noch in einem solchen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Stopp-Verfahren) statthaft.
38 Das Gericht, das für die Entscheidung der Hauptsache zuständig ist, kann auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung als auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO, der hier wegen § 123 Abs. 3 VwGO gilt).
39 Auch wenn dem Begehren des Antragstellers mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen werden könnte, müsste der Antrag scheitern, denn mit dem Erlass der Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hätte der Kläger nur die Aufhebung des (inhaltsleeren, weil lediglich Gestalt gebenden, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO "in der Gestalt ...") Widerspruchsbescheides erreicht, was allenfalls - wenn man eine derartige Entscheidung (z. B. als isolierte Anfechtungsklage) überhaupt für zulässig hält - zum Erlass eines neuen Widerspruchsbescheides führen könnte. Damit kann es dem Antragsteller bei vernünftiger Würdigung seines Begehrens aber nicht gehen.
40 Im übrigen scheiterte der so verstandene Antrag an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, denn der Antragsteller hätte dann durch die gerichtliche Anordnung ein Ergebnis, was lediglich im Hauptsacheverfahren (also im Klageverfahren) hätte ergehen dürfen und deshalb dem Charakter des "einstweiligen" Rechtsschutzes widerspricht. Es liegt auch kein grundgesetzlich (Art. 19 Abs. 4 GG, "effektiver" Rechtsschutz") gebotener Ausnahmefall einer Durchbrechung des Vorwegnahmeverbotes vor.
41 Versteht man das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Hauptsacheverfahren, müsste ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Spezialitätsgebot des § 123 Abs. 5 VwGO scheitern, der die Geltung der Absätze 1 bis 3 der genannten Vorschrift für Fälle der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausschließt.
42 2. Auch mit der Unterstellung, dass es dem Antragsteller um die Verhinderung der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und der Rückforderung geht und dieses Ergebnis im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) seines Rechtsschutzantrages gewonnen werden könnte, führt nicht zum Erfolg. In Betracht käme hierfür nämlich allein der Stopp-Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Stopp-Verfahren setzt einen Verwaltungsakt voraus, dessen Vollziehung mit gerichtlichem Beschluss verhindert werden soll. Da der Widerspruchsbescheid aber keinen derartigen Verwaltungsakt darstellt, denn er kann - isoliert betrachtet ohne den zugrunde liegenden Bescheid - nicht vollzogen werden, zumal es sich um die Zurückweisung eines Widerspruchs handelt, die ohne die Regelung in dem hier zugrunde liegenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid inhaltsleer (und unvollziehbar) wäre.
43 3. Ebenso verbietet sich auch eine Auslegung des Rechtsschutzbegehrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Einen derartigen Antrag hat der Antragsteller mit eindeutiger Antragsformulierung bereits in anderen Verfahren gestellt, so dass nicht unterstellt werden kann, der Antragsteller habe sich infolge Unkenntnis in seinem Antragstext vergriffen oder ihn fehlerhaft und/oder missverständlich formuliert.
44 Auch die von dem Antragsteller durch die zahlreichen weiteren Schriftsätze vorgebrachte ergänzende Begründung dieses Eilantrages bzw. der zahlreichen weiteren Eilanträge vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der Antragsteller trägt darin die dem Gericht aus zahlreichen Verwaltungsstreitverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner bzw. der Stadt E. bekannten Argumente vor, die seine Vermögenslosigkeit darstellen sollen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des vorliegenden Eilantrages bedarf es dazu keines näheren Eingehens. Bereits im Beschluss vom 29.01.2004 (10 G 68/04[V]) hat das Gericht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch plausibel dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat. Dazu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.02.2004 (Az.: 10 TP 397/04) ausgeführt, die in seinem früheren Beschluss vom 06.01.2004 näher aufgeführten Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers könnten nicht allein mit schlichten Behauptungen über vom Antragsgegner erdichtete Vermögenswerte und Einkommen ausgeräumt werden.
45 4. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss scheitern. Und zwar ebenso wie der Eilantrag aus prozessualen Gründen. Der Antragsteller hat nämlich kein Rechtsschutzbedürfnis für Prozesskostenhilfe. Verfahren aus dem Sachgebiet der Sozialhilfe sind gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO). Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bewirken würde, dass die Gerichtskasse die entstehenden Gerichtskosten gegen den Antragsteller geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt), und in dem vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten kraft Gesetzes entstehen können, ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Gewährung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Falle haben könnte. Seine außergerichtlichen Kosten hätte der Antragsteller in jedem Fall selber zu tragen.
46 Da der Kläger in dem Verfahren unterlegen ist, hat er die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 188 VwGO).
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