VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-01-29, 1 E 2505/03.A

1 E 2505/03.ATribunal Administrativo / Câmara 129 de jan. de 2004

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Regest

Im Falle einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Folter in Polizeihaft kann es im Falle der Rückkehr in das Land der Misshandlung zu Retraumatisierungen kommen, die sich als durch die Rückkehr ausgelöste Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG darstellen. In einem solchen Fall ist das Vorhandensein einer psychiatrischen Infrastruktur im Land der Misshandlung für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr bedeutungslos.

Texto completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2505/03.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-29

Aktenzeichen: 1 E 2505/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0129.1E2505.03.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Im Falle einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Folter in Polizeihaft kann es im Falle der Rückkehr in das Land der Misshandlung zu Retraumatisierungen kommen, die sich als durch die Rückkehr ausgelöste Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG darstellen. In einem solchen Fall ist das Vorhandensein einer psychiatrischen Infrastruktur im Land der Misshandlung für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr bedeutungslos.

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe gewährt. Die zu zahlenden Monatsraten werden auf 0,00 EUR festgesetzt. Dem Kläger wird der im Rubrum aufgeführte Rechtsanwalt beigeordnet.

Dieser Beschluss beruht auf § 160 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Er ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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