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9 E 3776/03 (3)•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-01-15, 9 E 3776/03 (3)
9 E 3776/03 (3)Tribunal Administrativo / Chamber 915 de jan. de 2004
Der Familienzuschlag ist nicht aufgrund der Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 4 BBesG zu reduzieren, wenn der Ehegatte des Berechtigten seine Bezüge gemäß § 9 BBesG verloren hat.
Entscheidungsdatum: 2004-01-15
Aktenzeichen: 9 E 3776/03 (3)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0115.9E3776.03.3.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 BBesG, § 40 Abs 4 BBesG
Der Familienzuschlag ist nicht aufgrund der Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 4 BBesG zu reduzieren, wenn der Ehegatte des Berechtigten seine Bezüge gemäß § 9 BBesG verloren hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 02.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2003 zur Zahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 nebst anteiliger Sonderzuwendung für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis 31.03.2003 in Höhe von 1.089,32 € an den Kläger verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist seit dem 01.08.1976 Bundesbeamter im Bereich der Deutschen Bundesbahn und seit dem 01.01.1994 im Bereich des Beklagten. Seine Ehefrau, mit welcher der Kläger seit dem 01.08.1986 verheiratet ist, war vom 01.09.1980 Bundesbeamtin im Bereich der Deutschen Bundesbahn und ab dem 01.01.1994 bis zum 31.03.2003 im Bereich des Beklagten. Ihr Beamtenverhältnis endete durch Entlassung auf Antrag. Vom 09.04.1987 bis zum 11.12.1999 befand sich die Ehefrau des Klägers in Erziehungsurlaub bzw. ab dem 11.12.1987 in Beurlaubung nach § 79 a bzw. § 72 a BBG a.F. Während dieser Zeiten erhielt der Kläger den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgeblichen Orts- bzw. Familienzuschlags in voller Höhe, danach bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses der Ehefrau nur zur Hälfte. Seit dem 01.04.2003 erhält der Kläger den Zuschlag wieder in voller Höhe.
2 Den Antrag des Klägers auf Zahlung des Familienzuschlags auch für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis 31.03.2003 in voller Höhe lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2003 ab. Der Ehefrau des Klägers sei zwar im fraglichen Zeitraum tatsächlich überwiegend kein Familienzuschlag oder eine vergleichbare Leistung zugeflossen. Ihr hätte der Zuschlag jedoch zugestanden, wenn Sie nicht schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben wäre. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass der Auffassung des Beklagten eine falsche Auslegung des Wortes "stünde" in § 40 Abs. 4 BBesG zugrunde läge. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2003 wurde der Widerspruch abgewiesen. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, bei schuldhaft ungenehmigtem Fernbleiben vom Dienst diesem Beamten zwar keine Bezüge und damit auch keinen Familienzuschlag zu gewähren, stattdessen aber seinem ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehepartner einen höheren Familienzuschlag zu zahlen. Dies habe zwar zur Folge, dass der Kläger und seine Ehefrau im fraglichen Zeitraum keinen Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe erhalten hätten. Dies widerspreche jedoch nicht dem Zweck von § 40 Abs. 4 S. 1 BBesG. Es sei vielmehr vom Gesetzgeber hingenommen worden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Konkurrenzregelung in § 40 BBesG bei bestimmten Konstellationen dazu führen kann, dass Ehegatten zusammen weniger als 100 % des ehegattenbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags erhalten. Die Ehefrau des Klägers habe es im fraglichen Zeitraum in der Hand gehabt, durch Befolgung ihrer Dienstpflichten den Familienzuschlag in entsprechender Höhe zu erhalten.
3 Der Kläger begründet seine Klage im wesentlichen damit, dass die vom Beklagten angeführten Entscheidungen für die vorliegende Fallkonstellation nicht heranzuziehen seien, soweit hierin über die Frage der teilzeitbedingten Kürzung des Familienzuschlags entschieden worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehöre es zu der öffentlich-rechtlichen Gegenleistung des Dienstherrn, das bei Vollbeschäftigung jedenfalls eines Ehegatten der ehegattenbezogene Bestandteil des Ortszuschlags im Ergebnis mindestens einmal in voller Höhe gezahlt werde. Da der Kläger vollzeitbeschäftigter Beamter sei, stünde ihm bzw. seiner Familie der Familienzuschlag der Stufe 1 mindestens einmal in voller Höhe zu. Andernfalls ergebe sich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Auch mit § 9 BBesG könne der gekürzte Familienzuschlag nicht gerechtfertigt werden.
4 Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2003 zu verpflichten, für den Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 nebst anteiliger Sonderzuwendung für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis 31.03.2003 in ungekürzter Höhe festzusetzen und den Differenzbetrag zwischen den hälftigen und den vollen Familienzuschlägen nebst Sonderzuwendung für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 1.089,32 € an den Kläger auszuzahlen.
5 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
7 Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
8 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
9 Die Klage ist zulässig und begründet, da die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
10 Der Kläger hat einen Anspruch auf Familienzuschlag gemäß §§ 39 f. BBesG. Dem Kläger stand für den fraglichen Zeitraum bis zur Entlassung seiner Ehefrau aus dem Beamtenverhältnis der Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgeblichen Familienzuschlages in voller Höhe zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass in diesem Zeitraum die Ehefrau des Klägers aufgrund nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst ihre Bezüge gemäß § 9 BBesG verloren hat. Zwar ist von dem Verlust der Besoldung seitens der Ehefrau des Klägers auch der Familienzuschlag erfasst, welcher dieser während der Dauer des Beamtenverhältnisses zu stand. Diese Vorschrift wirkt sich jedoch nur auf die Ansprüche des vom Dienst Ferngebliebenen aus und berührt nicht den Anspruch seines Ehegattens auf Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der konkreten Familienverhältnisse.
11 Damit ist für die Frage des Anspruchs des Klägers auf einen Familienzuschlag in voller Höhe unabhängig von § 9 BBesG auf die Bestimmungen in §§ 39 ff. BBesG abzustellen. Hiernach steht dem Kläger für den fraglichen Zeitraum der Familienzuschlag in voller Höhe zu. Die Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 4 BBesG greift vorliegend nicht. Diese Regelung, die erst mit dem Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091) in das BBesG eingeführt worden ist, soll lediglich dazu führen, dass Ehegatten gemeinsam nicht mehr als ein voller Familienzuschlag zukommt (BVerwG, DÖV 1985, 873 < 875> Clemens/Millack/Engelking/Lautermann/Henkel, Besoldungsgesetz des Bundes und der Länder, Komm. § 40 Anm. 8). Sie schließt zwar nicht aus, dass Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei (geringer) Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten - nur einen Bruchteil eines vollen Familienzuschlags bekommen (zur Verfassungsmäßigkeit des in diesen Fällen gekürzten Familien- bzw. Ortzuschlags vgl. BVerfG, DVBl. 1986, 138 ff.). Ist ein Familienzuschlagsberechtigter jedoch vollzeitbeschäftigt, so besteht regelmäßig ein Anspruch auf Familienzuschlag in voller Höhe. Dieser Anspruch besteht auch in der Konstellation, dass beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sind, §§ 40 Abs. 4 S. 2, 6 BBesG. Damit hat der Gesetzgeber für den Regelfall einen Anspruch auf einen vollen Familienzuschlag pro Familie vorgesehen, obgleich dies vom Bundesverfassungsgericht in der bereits genannten Entscheidung in diesem Umfang nicht für erforderlich gehalten wurde (BVerfG, a.a.O.).
12 Auch aus der Verwendung des Begriffs "stünde" in § 40 Abs. 4 BBesG ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht zu entnehmen, dass die Kürzung des Familienzuschlags immer dann gerechtfertigt sei, wenn dem Ehegatten des Zuschlagsberechtigten Bezüge unter gewissen Voraussetzungen zwar zustünden, tatsächlich aber nicht geleistet werden. Die Verwendung des Konjunktivs erklärt sich vielmehr daraus, dass im Fall der Konkurrenz gemäß § 40 Abs. 4 BBesG eben auch der Ehegatte des Berechtigten nur einen Teil des Familienzuschlags und nicht den vollen Familienzuschlag erhält. Ebenso ist bei einem Ruhestandsbeamten, dessen Familienzuschlag während der aktiven Dienstzeit nach der Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 4 BBesG gekürzt worden war, der gekürzte Ortszuschlag die maßgebende Bemessungsgröße für das Ruhegehalt. Da den Beamten bzw. Versorgungsempfängern bei diesen Fallgestaltungen aus rechtlichen Gründen nicht der volle Familienzuschlag zusteht, musste der Gesetzgeber das Wort "stünde" verwenden (s. Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Anm. 12.1; VGH München, NVwZ-RR 1995, 535). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit dem Konjunktiv auch die Fälle erfasst werden sollten, in denen ein Beamter seinen Besoldungsanspruch aufgrund von § 9 BBesG verloren hat. Gegen eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift spricht auch, dass in Fällen, in denen der Ehepartner wegen anderer Gründe - wie z.B. einer Beurlaubung (z.B. wegen Elternzeit) - keine Bezüge erhält, ebenfalls die Konkurrenzregelung nicht greift. Auch in diesen Fällen lässt sich dem Berechtigten nicht entgegenhalten, dass seinem Ehepartner aus selbst verursachten Gründen kein Anspruch auf Familienzuschlag zusteht. Da der Gesetzgeber - wie bereits dargestellt - für den Regelfall einen vollen Familienzuschlag pro Familie vorgesehen hat, ist § 40 Abs. 4 BBesG lediglich als eine Doppelleistung verhindernde Konkurrenzregelung zu verstehen.
13 Diese Auslegung von § 40 Abs. 4 BBesG führt - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht dazu, dass § 9 BBesG zum Teil leer läuft oder umgangen werden könnte. § 9 BBesG kommt ausschließlich eine besoldungsrechtliche Rechtsfolge zu. Er hat keinen eigenständigen disziplinarischen Inhalt (s. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 9 Anm. 3c m.w.Nw.). Damit ist es aber auch als ausreichend zu betrachten, dass der vom Dienst Ferngebliebene seine Besoldung verliert. Eine weitergehende Folge des § 9 BBesG (mit ev. disziplinarischem Charakter), die vor allem auch dessen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder treffen würde, ist weder vorgesehen noch erforderlich. Hierfür spricht auch, dass die Besoldung nicht in erster Linie der Abgeltung erbrachter Leistungen, sondern vielmehr der Sicherung des Unterhalts des Beamten dient (BVerfG, a.a.O., S. 142 m.w.N.) und bei der Bemessung der Familienstand des Beamten und die Anzahl der von ihm unterhaltenen Kinder zu berücksichtigen sind (VG Frankfurt, PersR 1997, 322 ff. m.w.Nw.; zur sozialen Komponente des Familien- bzw. Ortszuschlags s. BVerfG, a.a.O., S. 141; BVerwG, DÖV 1985, 873 <874>; OVG RP, DVBl. 1984, 969 <970>).
14 Einer gesonderten Festsetzung - wie vom Kläger gefordert - bedarf es hingegen nicht, da Bezüge regelmäßig von Amts wegen und ohne weiteren Formalakt gezahlt werden (vgl. VGH München, BayVBl. 1981, 239 < 240> Hilg, Beamtenrecht, 3. Aufl., § 34 II).
15 Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 108 Nr. 11, 711 ZPO.
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