VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-01-15, 1 E 2507/03.A

1 E 2507/03.ATribunal Administrativo / Câmara 115 de jan. de 2004

Abrir fonte

Regest

Südserbien, albanische Minderheit

Texto completo

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2507/03.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-15

Aktenzeichen: 1 E 2507/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0115.1E2507.03.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Südserbien, albanische Minderheit

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

  4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Abstammung und stammt aus dem Kreis Preshevo (Südserbien). Er beantragte am 14.06.1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 07.07.1993 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 15.06.1994 eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage weder begründet noch auf die gerichtliche Aufforderung das Verfahren in ausreichender Weise betrieben hatte.

2 Am 13.05.1997 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.06.1997 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 17.03.1998 abgelehnt.

3 Am 12.03.2003 beantragte der Kläger erneut die Einleitung eines Asylverfahrens. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 17.03.2003 gab er an, in seiner Heimat herrsche immer noch Gewalt. Die Lage der Albaner habe sich trotz des Abkommens verschlechtert. Vor zwei Wochen sei ein bedeutender Mann der Gemeinde Buljamovic umgebracht worden. Später seien zwei junge Albaner umgebracht worden, weil sie angeblich der sogenannten KSH angehört haben sollen. Derzeit werde das Tal von Preshevo von serbischen Soldaten und Polizisten umzingelt. Sie misshandelten die albanische Bevölkerung. Circa zehn Menschen, die Organisatoren der albanischen Nationalarmee seien sollten, seien verhaftet worden. Sie würden immer noch im Gefängnis festgehalten. Die Grenze zum Kosovo sowie das Tal von Preshevo seien voll mit serbischen Soldaten und Polizisten. Wenn man das Dorf verlassen wolle, müsse man mit einem Reisepass ausgestattet sein. Es sei auch möglich, dass man zu informativen Gesprächen mitgenommen, geschlagen und verhaftet werde. Sein Vater habe ihm erklärt, dass er gesucht werde. Ihm sei gesagt worden, dass der Kläger die AKSH finanziell unterstütze. Er habe Angst, dass er bei seiner Rückkehr verhaftet und umgebracht werde. Er sei vor einigen Jahren wegen Teilnahme an der Befreiungsarmee vom Kosovo angeklagt worden. Er befinde sich auf der schwarzen Liste. Auch seine Frau habe ihn darüber informiert, dass die serbische Polizei gekommen sei, um nach ihm zu suchen. Seine Frau sei geschlagen und misshandelt worden.

4 Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.05.2003 abgelehnt. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht.

5 Zur Begründung ist ausgeführt, der Wiederaufgreifensgrund der Sachlageänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege nicht vor. Der Kläger habe aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit nach seiner Rückkehr nach Serbien und Montenegro keine politische Verfolgung zu befürchten. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Klägers könne aufgrund der Änderung der politischen Situation mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch wenn ese immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Extremisten komme, habe sich die Lage in Südserbien weitgehend beruhigt. Zudem stehe die Region unter ständiger Beobachtung internationaler Organisationen. Diese stellten nur vereinzelt Fehlverhalten von Polizisten gegenüber Zivilpersonen fest. Anfang September 2001 habe der UN-Sondergesandte für Menschenrechte seine Zufriedenheit über die Achtung der Menschenrechte in Südserbien bekundet. Unter Berücksichtigung der Tendenzen in Serbien sei hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der Minderheit in Zukunft gewahrt blieben und politische Repressionen und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art unterblieben. Auch nach Ansicht des UNHCR sei eine Rückkehr der Albaner nach Südserbien zumutbar und könne derzeit ohne schwerwiegende Sicherheitsbedenken stattfinden. Auch der Vortrag des Klägers, er befürchte bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro wegen des von ihm vermuteten und möglicherweise gehegten Verdachtes der Zugehörigkeit zur Kosovo-Befreiungsarmee sei nicht geeignet, dem Asylbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Schon das Rahmenabkommen vom 21.05.2001 beinhalte eine Amnestie für alle früheren Kämpfer der UCPMB. Das jugoslawische Parlament habe im Juli 2002 eine Amnestie für alle albanischen Rebellenkämpfer im südserbischen Grenzgebiet zum Kosovo in Kraft gesetzt. Die Straffreiheit gelte für Personen, die sich an terroristischen Aktivitäten im Zeitraum von Januar 1999 bis 31.05.2001 in den südserbischen Gemeinden beteiligt hätten. Es seien keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Amnestiegesetz nicht eingehalten werde.

6 Der Kläger hat am 21.05.2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

7 Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu Unrecht verneint. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt bzw. zur Kenntnis genommen. Der Kläger habe einen neuen Sachverhalt hinsichtlich der veränderten politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in seiner Heimatregion geschildert. Das Bundesamt habe diese Sachdarstellung demgegenüber mit dem Hinweis auf eine Auskunft des UNHCR an das VG München vom 14.11.2001 abgetan. Der Kläger habe dargetan, dass sich die Situation derart verändert habe, dass sogar von einer Eskalation der politischen Verhältnisse ausgegangen werden müsse, die im Falle einer Rückkehr seine Lebenssicherheit bedrohten. Hintergrund für die Eskalation sei, dass sich auf der einen Seite eine neue bewaffnete Untergrundorganisation gebildet habe, nämlich die vom Kläger genannte albanische Nationalarmee, die für ein Großalbanien kämpfe, auf der anderen Seite setze die serbisch-montenegrinische Regierung alles daran, jegliche Veränderung des vorläufigen Zustandes in Richtung einer kosovarischen Selbständigkeit oder gar eines Anschlusses des Kosovo an Albanien zu verhindern. Seit Mitte März des Jahres hätten Verhandlungen zwischen den Kosovo-Albanern und der serbischen Regierung stattfinden sollen, ein solches Treffen sei jedoch nicht zustande gekommen. Vor dem Hintergrund des politischen Stillstandes versuchten radikale Kräfte auf beiden Seiten das Pulverfass Balkan abermals in Brand zu setzen. Das Preshevotal, aus dem der Kläger stamme, werde vorwiegend von albanischen Volkszugehörigen bewohnt und werde von der serbisch-montenegrinischen Verwaltung vehement gegen groß -albanische Bestrebungen verteidigt. Deshalb seien die dort lebenden Menschen albanischer Volkszugehörigkeit noch härteren Drangsalierungen und Diskriminierungen ausgesetzt als ihre auf der kosovarischen Seite lebenden Landsleute. Die vom Kläger geschilderten übergriffe machten eine Rückkehr des Klägers zusammen mit seinen Kindern und deren Mutter unzumutbar. Im Hinblick hierauf könne es dahinstehen, ob der Kläger unter die vom jugoslawischen Parlament im Juli 2002 verkündete Amnestie für alle albanischen Rebellenkämpfer im südserbischen Grenzgebiet falle oder diese Amnestie von den handelnden Kräften vor Ort überhaupt beachtet werden. Hinzu komme, dass sein Cousin, der in Südserbien lebe, nach einer Rückkehr aus Deutschland festgenommen und für die Dauer von drei Tagen inhaftiert worden sei, weil man ihn mit dem Kläger verwechselt habe. Während seiner Verhaftung sei der Cousin nach den Aktivitäten des Klägers befragt worden. Insbesondere sei er danach befragt worden, ob der Kläger für die UCK oder albanische Organisationen Geld gespendet habe.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter), die Erkenntnismitteln, wie sie in der Quellenliste Montenegro/Serbien nach dem Stand vom 09.03.2003 enthalten sind. Ferner wird Bezug genommen auf die vom Kläger selbst vorgelegten Dokumente. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn Orhan Sinani. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat ferner eine Auskunft bei dem Auswärtigen Amt eingeholt. Auch insoweit wird auf die erteilten Auskünfte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Weder liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG noch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG.

10 Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

11 Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Aufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

12 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor. Die Änderung der Sachlage ist ein Wiederaufgreifensgrund, wenn sich nach Erlass des unanfechtbaren Verwaltungsaktes die entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise geändert haben, dass eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung möglich wird. Eine Änderung der Sachlage kann sich entweder daraus ergeben, dass sich die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände verändert haben.

13 Vorliegend hat der Kläger zwar insofern einen neuen Sachverhalt geltend gemacht, als er zum einen darauf hingewiesen hat, dass sich die politischen Verhältnisse in der Heimatregion, insbesondere im Tal von Preshevo insofern verändert haben, als es erneut zu massiven Auseinandersetzungen zwischen den dort lebenden Albanern bzw. einer albanischen Untergrundorganisation andererseits und der serbisch-montenegrinischen Regierung gekommen ist. So wird berichtet, dass die albanische Nationalarmee, die als militärischer Arm der Front für die nationale Vereinigung der Albaner operiert in Mazedonien und Südserbien Anschläge auf mazedonische und serbische Einrichtungen verübt hat. Diese Angaben werden bestätigt durch die UMNIK, die die Ursache der Auseinandersetzungen in Aktivitäten krimineller Banden sieht. Allerdings wird auch die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass es vor dem Hintergrund der politischen Sagnation in der Region zu einer erneuten Konfrontation zwischen Serben und Albanern kommt, die einen Anschluss Südserbiens an den Kosovo fordern (vgl. der vom Kläger in Bezug genommene Artikel der Frankfurter Rundschau vom 03.04.2003, der inhaltlich im wesentlichen übereinstimmt mit anderen dem Gericht vorliegenden Informationen). Diese Änderungen der Situation in Südserbien führt jedoch für den Kläger zu keiner Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten, denn der Kläger als Bürger von Serbien und Montenegro kann den ihm möglicherweise in Südserbien drohenden Beeinträchtigungen dadurch ausweichen, dass er seinen Wohnsitz in einer anderen Region Serbien oder Montenegros nimmt oder seinen Wohnsitz gar in den Kosovo verlegt. Dies wird auch bestätigt durch die vom Gericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2003. Danach genießt der Kläger als serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger iure und defacto Freizügigkeit auf dem Territorium von Serbien und Montenegro und kann sich grundsätzlich an einem beliebigen Ort niederlassen. Auch kann der Kläger wie sich aus der weiteren Auskunft des AA vom 17.11.2003 ergibt, als serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem südserbischen Gemeindebezirken PreshevoBujanovic und Medveda im UN-Mandats-Gebiet Kosovo seinen Wohnsitz nehmen. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, die in Übereinstimmung mit anderen dem Gericht vorliegenden Unterlagen die Einschätzung bestätigen, dass sich nach dem jüngsten Wahlergebnis in Serbien die Spannungen zwischen Serben und Albanern voraussichtlich verstärken werden, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dafür, dass es gegenüber der albanischen Minderheit in Südserbien zu übergriffen kommt, die rechtlich als unmittelbare oder mittelbare politische Verfolgung bewertete werden könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch in seine engere Heimat, nämlich die Region Südserbien, zurückkehren. Dort wäre auch das Existenzminimum des Klägers gesichert, da - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2003 erklärt hat, seine Eltern und Geschwister leben und er in seiner Herkunftsgemeinde auch sozialhilfeähnliche Zuwendungen erhalten könnte, die seine elementaren Bedürfnisse decken.

14 Soweit der Kläger seinen Asylfolgeantrag auch darauf gestützt hat, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen der Unterstützung von albanischen Organisationen verhaftet zu werden, vermag das Gericht eine wohlbegründete Verfolgungsfurcht ebenfalls nicht zu begründen. Zwar hat der als Zeuge vernommene Cousin des Klägers angegeben, dass er im Januar 2003 bei einer Rückkehr in seine Heimat verhaftet worden sei, weil man ihn fälschlicherweise für den Kläger gehalten habe und man ihn nach den Aktivitäten des Klägers für die UCK oder albanische Organisationen befragt habe, vermag das Gericht den Ausführungen des Klägers und des Zeugen nicht zu glauben. Die vom Gericht über das AA eingeholte Auskunft hat ergeben, dass nach Mitteilung des zuständigen Amtsgerichtes in Preshevo dort weder eine Verhaftung des Cousins des Klägers noch des Klägers selbst aktenkundig ist. Von daher hat der Kläger eine Verfolgung wegen angeblicher Aktivitäten für albanische Organisationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Hinzukommt, dass sich - wie sich aus dem vorliegenden Auskünften ergibt - die Auseinandersetzungen in Südserbien derzeit darauf beschränken, dass Angehörige einer albanischen Untergrundarmee Anschläge auf serbische Einrichtungen verüben, während die serbische Armee mit Hilfe der Umnik und internationaler Fahndungen der Rädelsführer der Untergrundarmee habhaft zu werden sucht und so die Untergrundarmee zerschlagen will. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Albaner, der sich nunmehr seit mehr als zehn Jahren in Deutschland aufhält, und von daher an den neueren Aktivitäten der albanischen Untergrundarmee nicht teilgenommen haben kann, in das Gesichtsfeld der serbischen Sicherheitskräfte gerät und mit asylrechtlich beachtlicher Verfolgung zu rechnen hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er bereits vor einigen Jahren wegen seiner Mitgliedschaft in der Befreiungsarmee von Kosovo angeklagt gewesen sei und deshalb eine große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er erneut in den Gesichtskreis der serbischen Sicherheitskräfte geraten, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen inzwischen ein Amnestiegesetz erlassen wurde, so dass der Kläger wegen eventueller früherer Taten nichts mehr zu befürchten hat und zum anderen das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17.03.1998 festgestellt hat, dass das dahingehende Vorbringen des Klägers nicht den Tatsachen entspricht. Das Gericht hatte nämlich seinerzeit eine Auskunft des AA eingeholt und aufgrund dieser Auskunft festgestellt, dass unter dem angegebenen Aktenzeichen gegen den Kläger kein Verfahren anhängig war. Darüber hinaus hat das AA in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 12.11.2003 ausdrücklich mitgeteilt, dass Strafverfahren wegen der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der UCEMP von der einschlägigen Amnestieregelung erfasst und nicht mehr weitergeführt werden. Das AA hat weiter mitgeteilt, dass ihm keine Fälle bekannt geworden seien, in denen serbische Sicherheitsorgane oder Gerichte ungeachtet der Amnestieregelung Personen wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung der UCEMP festgenommen bzw. angeklagt hätten. Strafrechtliche Normen, nach denen zur Unterstützung der UCEMP vor dem Datum des Inkrafttretens der Amnestieregelung auch heute noch eine Strafverfolgung stattfinden könnte, existieren nicht. Eine Strafverfolgung ist hingegen wegen nach Inkrafttreten des Amnestiegesetzes begangener Straftaten grundsätzlich möglich. Solche kann der Kläger jedoch nicht begangen haben, da er seit mehr als zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt.

15 Die Beklagte lehnt es weiterhin auch zu Recht ab, in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 Abs. 6 AsylVfG festzustellen. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind nicht erfüllt. In unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr i.S.d. Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für diesen Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine Einzelfall bezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die landesweit droht.

16 Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG scheidet grundsätzlich aus, wenn sich der Ausländer wie hier auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, im Zielstaat der Abschiebung allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren sind wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG regelmäßig nur bei Entscheidungen über einen generellen Abschiebestop nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. Nach der letzt genannten Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann , wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer bestimmten Bevölkerungsgruppe im Zielstaat droht, über deren Aufnahme nicht durch Einzelfallentscheidung seitens des Bundesamtes oder der Ausländerbehörde, sondern für die gesamte Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, ggf. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird. Allgemeine Gefahren können daher auch dann keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich eine Vielzahl weiterer Personen im Zielstaat droht. Vorliegend kann sich der Kläger letztlich nur darauf berufen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat wie alle Albaner in Südserbien in Auseinandersetzungen zwischen den serbischen Sicherheitskräften und der albanischen Untergrundarmee gerät.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG dürfen die Verwaltungsgerichte jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche ein Abschiebestop nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat verfassungsrechtlich verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Beschluss v. 26.01.1999, NVWZ 1999 Seite 668).

18 Eine derartige extreme Gefahrenlage besteht in Serbien-Montenegro für die Angehörigen der albanischen Minderheit jedoch nicht. Wie sich aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 28.07.2003 entnehmen lässt, stehen in der serbischen Bevölkerung Vorbehalte gegen Minderheiten wie Albaner und es kommt auch zu Diskriminierungen bei der Besetzung von Stellen in der öffentlichen Verwaltung sowie beim Zugang zu Bildungseinrichtungen, wobei sich die Situation allerdings nach dem Sturz von Milosevic verbessert hat. Selbst wenn die genannten Vorurteile und Diskriminierungen fortbestehen sollten, würde dies keine extreme Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG darstellen.

19 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.