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9 E 1355/03•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-10-27, 9 E 1355/03
9 E 1355/03Tribunal Administrativo / Chamber 927 de out. de 2003
Festsetzung einer Dienstwohnungsverfügung
Entscheidungsdatum: 2003-10-27
Aktenzeichen: 9 E 1355/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1027.9E1355.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Festsetzung einer Dienstwohnungsverfügung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der als Forstoberinspektor in den Diensten des beklagten Landes stehende Kläger bewohnt die Dienstwohnung des Revierleiters in X. Durch Verfügung vom 29.09.1997 setzte das Regierungspräsidium Darmstadt die monatliche Vergütung für die Dienstwohnung für die Gesamtwohnfläche auf 918,74 DM und für die auf Grund der Hessischen Dienstwohnungsvorschriften - HDWV - vom 3.11.1993 (StAnz S. 2964) nach den Umständen hier maßgebliche Fläche von 90 qm auf 582,30 DM fest. Auf den Widerspruch des Klägers gegen diese Festsetzung gewährte das Regierungspräsidium Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom 07.04.1998 eine monatliche Minderung des örtlichen Mietwertes von insgesamt 82,68 DM "wegen vorhandener baulicher Mängel für den Zeitraum bis zu deren Behebung". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 2 f. d. Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Daraus ergab sich eine monatlich vom Kläger zu zahlende Dienstwohnungsvergütung von 529,90 DM.
2 Im Zeitraum vom 10.08.1998 bis zum 23.11.1998 sah das Regierungspräsidium Darmstadt wegen der Durchführung von Baumaßnahmen, die die Nutzbarkeit der Wohnung erheblich in Frage stellten, von einer Erhebung der Vergütung ab.
3 Mit Verfügung vom 10.09.1999 setzte das Regierungspräsidium Darmstadt die Dienstwohnungsvergütung auf monatlich 596,70 DM fest. Diese Verfügung wurde dem Kläger am 02.10.1999 bekannt gegeben, was er durch seine Unterschrift bestätigte. In der Folgezeit wurde die erhöhte Dienstwohnungsvergütung jedoch nicht erhoben. Der Kläger zahlte vielmehr die Dienstwohnungsvergütung, wie sie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 07.04.1998 ergeben hatte. Mit Schreiben vom 24.09.2001 (Bl. 15 f. d. Verwaltungsvorgangs) informierte das Forstamt Hofheim den Kläger über diesen Umstand und forderte ihn zur Zahlung des seit dem 01.12.1999 nicht entrichteten Betrags der Dienstwohnungsvergütung in Höhe von insgesamt 1.469,60 DM sowie zur künftigen Zahlung der mit Bescheid vom 10.09.1999 festgesetzten Dienstwohnungsvergütung auf. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2001 Widerspruch. Den Widerspruch begründete er unter Hinweis auf Baumängel sowie auf den Umstand, dass die Bauarbeiten zur Behebung dieser Mängel noch nicht abgeschlossen seien.
4 Die nunmehr zuständige Behörde Hessen-Forst holte aufgrund des Widerspruchs Stellungnahmen des Staatsbauamts Wiesbaden vom 07.03.2002, 10.04.2002, 06.08.2002 und 08.01.2003 ein und änderte durch Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung ab. Wegen der vom Staatsbauamt Wiesbaden ermittelten Mängel gewährte sie Mietwertminderungen von 4,04 € monatlich für ein unklares Doppelfenster, befristet bis zum 31.03.2002, und für Mängel der Bodenisolierung als Dauerschaden von 13.30 € monatlich, und zwar rückwirkend ab dem 01.12.1999, dem Datum des Wirksamwerdens der vorangegangenen Festsetzungsverfügung. Im übrigen wies die Behörde den Widerspruch zurück. Die Baumaßnahmen, die zur Behebung der zuvor beanstandeten gravierenden Baumängel erforderlich geworden waren, seien bereits 1998 beendet worden; in der Folgezeit seien lediglich wiederholt Mängelbeseitigungs- und Restarbeiten ausgeführt worden, und zwar in den Monaten Februar bis November 1999. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Festsetzungsverfügung am 01.12.1999 hätten hingegen die Gründe für die Mietwertminderung, die mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.1998 gewährt worden sei, nicht mehr vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 75-77 d. Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen, der dem Kläger am 24.01.2003 zuging.
5 Der Kläger hat am 11.02.2003 Klage erhoben. Er beruft sich im wesentlichen auf die Mietwertminderung durch den Widerspruchsbescheid vom 07.04.1998 und das darauf beruhende Schreiben des Forstamts H vom 04.06.1998. Die Baumaßnahmen, deretwegen die Dienstwohnungsvergütung gemindert worden sei, seien erst zum 31.03.2002 beendet gewesen.
6 Der Klägers beantragt,
die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.09.1999 und des Forstamts H vom 24.09.2001 sowie den Widerspruchsbescheid von Hessen Forst vom 20.01.2003 aufzuheben.
7 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Zur Begründung vertieft es im wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.
10 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang (Bl. 1-77) wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
11 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter allein entscheidet (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO), kann keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
12 Allerdings kann das beklagte Land der Klage nicht die Bestandskraft der Verfügung vom 10.09.1999 entgegenhalten. Zwar hat der Kläger diese ihm am 02.10.1999 ohne Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegebene Verfügung nicht beanstandet, so dass sie an sich nach Ablauf eines Jahres bestandskräftig geworden ist (§ 58 Abs. 2 VwGO). Das beklagte Land hat sich indes im Widerspruchsverfahren nicht auf die Bestandskraft der Verfügung berufen, sondern auf das Begehren des Klägers in der Sache eingelassen und die Festsetzungsverfügung zu seinen Gunsten im Widerspruchsbescheid abgeändert.
13 Einwände gegen die Ermittlung der Dienstwohnungsvergütung, die der Festsetzungsverfügung vom 10.09.1999 und dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegt, hat der Kläger nicht vorgebracht; diesbezüglich sind rechtliche Bedenken auch nicht ersichtlich. Der Berichterstatter hat keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung zu bezweifeln, zumal sie ersichtlich auf den dafür maßgebenden Regelungen der Hessischen Dienstwohnungsvorschriften beruht.
14 Auch im übrigen sind rechtliche Bedenken, die zur Rechtswidrigkeit der streitigen Bescheide führen könnten, nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid den vom Kläger gerügten Mängeln durch Berücksichtigung einer entsprechenden Mietwertreduzierung Rechnung getragen; dies wird vom Kläger im einzelnen auch nicht angegriffen.
15 Dem hier geltend gemachten Begehren des Klägers kann aber auch insoweit nicht Rechnung getragen werden, als er sich darauf beruft, ihm sei für den hier streitigen Zeitraum durch den vorangegangenen Widerspruchsbescheid vom 07.04.1998 eine über die im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 gewährte Mietwertreduzierung hinausgehende Minderung der Dienstwohnungsvergütung zugestanden worden. Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid - auf den insoweit zur Begründung vollinhaltlich verwiesen werden kann, da der Berichterstatter diesen Ausführungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) - zu Recht darauf verwiesen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Minderung der Dienstwohnungsvergütung durch den Bescheid vom 07.04.1998 maßgebend waren, spätestens im November des Jahres 1999 nicht mehr gegeben waren, so dass die erhöhte Dienstwohnungsvergütung ab dem 01.12.1999 gefordert werden durfte. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass die Bauarbeiten zur Behebung der der Mietwertreduzierung zugrunde liegenden Mängel im Jahr 1998 ausgeführt wurden und Ende 1998 im wesentlichen abgeschlossen waren. Zwischen 1999 und 2002 haben lediglich wiederholt Restarbeiten und Mängelbeseitigungsleistungen stattgefunden. Es handelte sich dabei ausweislich eines Berichts des Staatsbauamts Wiesbaden vom 08.01.2003 (Bl. 69 ff. d. Verwaltungsvorgangs) lediglich um kleinere Arbeiten wie etwa Probebohrungen, den Austausch von Schalterabdeckungen oder den Ersatz einer ausgebauten Fliese, mithin um Maßnahmen, die für die Mietwertreduzierung gemäß Widerspruchsbescheid vom 07.04.1998 nach dessen eindeutigem Wortlaut ersichtlich irrelevant waren. Die zur Behebung der für die Mietwertreduzierung maßgebenden gravierenden baulichen Mängel erforderlich gewesenen Bauarbeiten haben vielmehr sämtlich im Jahr 1998 stattgefunden und waren zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der neuen Dienstwohnungsvergütung mithin abgeschlossen.
16 Die diesbezüglichen Angaben des Staatsbauamts werden im übrigen durch eine Aufstellung des Klägers vom 17.04.2002 (Bl. 49 f. d. Verwaltungsvorgangs) vollinhaltlich bestätigt. Die darin aufgeführten Baumaßnahmen datieren sämtlich aus den Jahren 1998 und 1999 (spätester Termin 04.06.1999). Auch nach den eigenen Angaben des Klägers kann somit keine Rede mehr davon sein, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der erhöhten Dienstwohnungsvergütung am 10.09.1999 die Voraussetzungen noch vorgelegen hätten, die seinerzeit das Regierungspräsidium Darmstadt dazu bewogen hatten, vom Kläger nur eine geringere Dienstwohnungsvergütung zu erheben.
17 Der Kläger beruft sich zwar darauf, dass das Staatsbauamt Wiesbaden "formal" angegeben habe, die Bauarbeiten seien erst am 31.03.2002 abgeschlossen gewesen. Unabhängig davon, dass sich schon aus der genannten Aufstellung des Klägers vom 17.04.2002 ergibt, dass dieser Termin offenbar auf einer Absprache des Klägers mit dem Staatsbauamt beruht und schon deswegen keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Zahlung der Dienstwohnungsvergütung entfalten kann, hat das Staatsbauamt im Bericht vom 08.01.2003 näher erläutert, aus welchen Gründen es ungeachtet der wesentlich früheren Beendigung der maßgeblichen Bauarbeiten der "Festsetzung" eines derart späten Termins zugestimmt hat. Im übrigen geht aus dem Bericht hervor, dass die Arbeiten, die bis zum 30.03.2003 durchgeführt wurden, eine weitere Mietwertreduzierung im Sinne des Widerspruchsbescheids vom 07.04.1998 nicht einmal im Ansatz rechtfertigen konnten.
18 Da die Baumängel, auf die der Kläger sich zur Begründung seiner Klage im übrigen beruft, bei der Festsetzung eines reduzierten Mietwerts durch die Widerspruchsbehörde hinreichend berücksichtigt wurden, ohne dass der Kläger insoweit auch nur im Ansatz vorgetragen hätte, aus welchen Gründen und in welcher Höhe eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich sei, sind auch insoweit rechtliche Bedenken gegenüber der durch den Widerspruchsbescheid getroffenen Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung nicht ersichtlich.
19 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger des Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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