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3 G 4310/03•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-09-23, 3 G 4310/03
3 G 4310/03Tribunal Administrativo / Câmara 323 de set. de 2003
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, die nicht unter § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG fällt, gehört zum verwertbaren Vermögen.
Entscheidungsdatum: 2003-09-23
Aktenzeichen: 3 G 4310/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0923.3G4310.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, die nicht unter § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG fällt, gehört zum verwertbaren Vermögen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus Frankfurt am Main wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1 Der am 05.09.2003 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu bewilligen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus Frankfurt am Main, hat keinen Erfolg.
2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind der Grund für die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
3 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nachdem ihm bestimmte Beträge als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen. Ob der Antragsteller einen Anspruch auf solche Leistungen hat, hängt nach § 11 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - von seinen Einkünften und/oder seinem Vermögen ab, welche dem anzuerkennenden sozialhilferechtlichen Bedarf gegenüberzustellen sind. Hier ist dem sozialhilferechtlichem Bedarf des Antragstellers von 514,-- € - nach Aktenlage sind einzusetzen der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes sowie die Kosten der Unterkunft (294,-- € + 220,-- €) - gegenüberzusetzen das verwertbare Vermögen des Antragstellers in Form des Rückkaufswertes (einschließlich der Überschussbeteiligung) einer Lebensversicherung. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Dazu gehört auch der Rückkaufswert einer Lebensversicherung. Hier beläuft sich dieser Wert auf 10.403,-- € (7.728,-- € Rückkaufswert zuzüglich 2.675,-- € Überschussbeteiligung). Soweit dieser Betrag das nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a Durchführungsverordnung geschonte Vermögen des Antragstellers von insgesamt 1.279,-- € übersteigt, ist dieser Betrag - hier 9.224,--€ - zunächst einzusetzen, bevor Leistungen der Sozialhilfe beansprucht werden können. Dem Einsatz dieser Lebensversicherung steht hier auch nicht die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, dass der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder der Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes - EStG - dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom Antragssteller am 02.11.1988 abgeschlossene Lebensversicherung ist keine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne des § 10 EStG oder des Abschnitts XI des EStG. Diese mit dem Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) - AVmG - in das EStG eingefügten Vorschriften beziehen sich auf - landläufig als Riester-Renten bezeichnete - Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes - AltZertG -. Eines solche Zertifizierung, die nach § 5 AltZertG frühestens zum 01. Januar 2002 erteilt werden konnte, ist bei der Lebensversicherung des Antragstellers nicht gegeben.
4 Dem Einsatz dieser Kapitallebensversicherung steht hier auch nicht die Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegen. Insbesondere stellt es keine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, dass die Rückkaufswerte solcher Versicherungen hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsbeiträgen, unter Umständen beträchtlich zurückbleiben können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.1997 - NDV-RD 1998, 53 (55)). Hier würde dem Antragsteller - ausgehend von einem über die Jahre hinweg geleisteten Monatsbeitrag von 50,88 € (früher: 99,51 DM), was bei einer 14-jährigen Laufzeit einen Gesamtbetrag von rund 8.600,-- € ergibt, durch die Überschussbeteiligung immerhin sogar mehr als der eigene Kapitaleinsatz verbleiben. Dem Einsatz der Kapitallebensversicherung steht hier auch nicht die Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG entgegen. Danach ist eine Härte - auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. Gottschick/Giese Bundessozialhilfegesetz, Kommentar: 9. A., § 88 Rdnr. 7.1) - dann anzunehmen, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschwert würde. Dieser auch vom Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.09.2003 angesprochene Gesichtpunkt vermag nach Auffassung des beschließenden Gerichts nicht durchzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1970 - Buchholz 436.0 § 88 Nr. 3), der das beschließende Gericht folgt, sind in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG Lebensführung und Alterssicherung gleichwertig nebeneinandergestellt, da diese Vorschrift eine Härte sowohl dann annimmt, wenn das Vermögen zu einer angemessenen Lebensführung benötigt wird, als auch dann, wenn es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung benötigt wird. Mithin kann der Antragsteller als Hilfesuchender nicht die Verschonung seines Vermögens in Form der Kapital-Lebensversicherung zur Alterssicherung verlangen, weil er diese ohne Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes benötigen würde. Es bedarf deshalb hier keiner weiteren Aufklärung, ob der Antragsteller nicht auch unabhängig von der streitbefangenen Lebensversicherung über eine "angemessene Alterssicherung" verfügt. Diese wäre dann erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der Berechtigte im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1990 - BVerwGE 85, 102 (104)). Ob der Antragsteller entsprechende Rentenanwartschaften besitzt, kann daher dahinstehen.
5 Zwar ist in Erwägung zu ziehen, dass bei Inanspruchnahme des Rückkaufwertes einschließlich der Überschussbeteiligung durch den Antragsteller sich die Abwicklung - einschließlich der Gutschrift auf seinem Konto - nicht innerhalb von wenigen Tagen realisieren lassen. Es ist indessen für diesen Fall nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem nicht durch eine vorübergehende Darlehensgewährung nach § 89 BSHG Rechnung tragen würde. Dies war ersichtlich bislang deshalb kein Thema, weil es bislang an der Bereitschaft des Antragstellers fehlte, die in Frage stehende Lebensversicherung einzusetzen.
6 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.
7 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
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