VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-09-15, 1 G 4269/03 (1)

1 G 4269/03 (1)Tribunal Administrativo / Câmara 115 de set. de 2003

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 4269/03 (1) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-15

Aktenzeichen: 1 G 4269/03 (1)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0915.1G4269.03.1.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 4 AuslG, Art 6 GG, § 123 Abs 1 VwGO

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zur Entscheidung des unter dem 09.07.2003 gestellten Antrags auf Erteilung einer Duldung von Abschiebemaßnahmen abzusehen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier erfolglos einen Asylantrag. Das gegen den Bescheid des Bundesamtes geführte Klageverfahren endete mit Urteil des VG Gießen vom 20.05.1998 mit einer Klageabweisung. Mit Schreiben der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach vom 18.07.2000 wurde der Antragsteller aufgefordert, freiwillig auszureisen. Obwohl er mitteilen lies, hierzu bereit zu sein, kam es nicht zu einer freiwilligen Ausreise. Vielmehr tauchte der Antragsteller im Bundesgebiet unter und wurde zur Festnahme ausgeschrieben. Unter dem 17.05.2002 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.11.2002 abgelehnt. Ferner wurde ihm erneut die Abschiebung in die Türkei angedroht. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen erhobenen Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16.01.2003 (Az.: 10 G 5142/02.A [V]) abgelehnt.

2 Am 19.05.2003 heiratete er die türkische Staatsangehörige Elif Yelocagi, welche in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Aus dieser Beziehung resultieren drei Kinder im Alter von 13 Jahren und 7 Jahren bzw. ein im Februar 2003 geborenes Kind. Ein weiteres 1993 geborenes Kind ist verstorben. Eines der älteren Kinder leidet an einer Schwerhörigkeit. Das im Februar geborene Kind leidet an unklaren Krampfanfällen. Insoweit wird auf die vorgelegten ärztlichen Atteste bzw. Befunde vom 13.02.2003 sowie 02.09.2003 Bezug genommen. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 02.09.2003 bedarf das im Februar 2003 geborene Kind regelmäßige diagnostische und therapeutische Betreuung, wofür die Eltern einen über das normale elterliche Betreuungsmaß hinausgehenden Aufwand betreiben müssen, was, bei der Anzahl und der gesundheitlichen Situation der übrigen Geschwister, die Mithilfe beider Eltern erfordere.

3 Mit Schreiben vom 11.06.2003 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Eheschließung nicht zu einem aufenthaltsrechtlichen Anspruch führe, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Die Versagung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG sei zwangsläufig. Der Antragsteller müsse auf den Visumsweg verwiesen werden.

4 Mit Schriftsatz vom 09.07.2003 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Duldung. Er verwies auf die familiäre Situation und darauf, dass vor dem Hintergrund dessen seine Anwesenheit zumindest zur Zeit dringend erforderlich sei. Seine Ehefrau leide noch immer an den Folgen der schwierigen Geburt.

5 Mit Schreiben vom 15.07.2003 empfahl der Antragsgegner dem Antragsteller, die Visumsmodalitäten vorab mit der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises Offenbach zu klären.

6 Mit ärztlichem Befundbericht vom 17.07.2003 wird attestiert, dass die Ehefrau des Antragstellers unter Depression, Erschöpfung und Angstzuständen leide. Es sei für sie unmöglich ohne Hilfe ihres Ehemannes den Haushalt alleine zu bewältigen. Entsprechendes wird ferner bestätigt in einem fachorthopädischen Attest vom 11.07.2003 vor dem Hintergrund orthopädischer Beschwerden der Ehefrau des Antragstellers.

7 Mit Schriftsatz vom 02.09.2003 sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er werde im Hinblick auf die massive Erkrankung des Kleinkindes in der Familie dringend benötigt.

8 Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner einstweilen - bis zur Entscheidung über den mit Schreiben vom 09.07.2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer Duldung - zu untersagen, den Antragsteller in die Türkei abzuschieben.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 den Antrag abzulehnen.

11 Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich kein Duldungsanspruch, zumal die Geburt des letzten Kindes bereits über ein halbes Jahr zurückliege. Es erscheine durchaus zumutbar, dass eine (nur kurzfristige) Trennung der Familie und Nachholung des Visumsverfahrens erfolge. Im übrigen habe sich der Antragsteller nicht um die Erteilung einer Vorabzustimmung bemüht. Der Antragsteller sei offensichtlich nicht gewillt, der bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

12 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen.

13 II.

Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Zwar ist es offen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung (nach § 55 Abs. 4 AuslG) besteht, doch erweist es sich bei einer Interessenabwägung als notwendig, den Interessen des Antragstellers derzeit, bis zu einer Entscheidung über den Duldungsantrag, den Vorrang einzuräumen. Dies ergibt sich aus folgenden:

14 Zwar besteht ein erhebliches Öffentliches Interesse daran, die Einreise ausländischer Staatsangehöriger durch das Visumsverfahren zu steuern und zu kontrollieren und es ist grundsätzlich erforderlich und regelmäßig auch verhältnismäßig, einen ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer, und um einen solchen handelt es sich beim Antragsteller, selbst bei wohlbegründeter Berufung auf den Schutz von Ehe und Familie darauf zu verweisen, auszureisen und vom Ausland her um ein Visum nachzusuchen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1997, NVWZ 1998 Seite 742,743). Anderes gilt allerdings dann, wenn verfassungsrechtlich beachtliche und geschützte überwiegende Interessen des Ausländers und seiner Familienangehörigen auch einem nur zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes entgegenstehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss v. 31.08.1999, Informationsbrief Ausländerrecht 2000, Seite 67). Ein der umschriebenes Abschiebungshindernis könnte sich vorliegend aus § 55 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG ergeben. Ist, wie vorliegend, rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung unter anderem aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG. Hieraus kann sich für den Antragsteller also lediglich dann ein gesetzlicher Anspruch ergeben, wenn eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen wäre und zudem eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten, nach den der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 31.08.1999, am angegebenen Ort). Eine Ermessensreduzierung im Rahmen des § 55 Abs. 4 AuslG kann vorliegen, wenn davon auszugehen ist, dass die den Anspruchsteller umfassende Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, also eines der Familienmitglieder auf eine den Aufenthalt eines anderen Familienmitglieds in der Bundesrepublik erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist und es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen.

15 Am Vorliegen einer entsprechenden Beistandsgemeinschaft dürfte vorliegend kein Zweifel bestehen. Auch ist mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere vor dem Hintergrund der Erkrankung des Kleinkindes davon auszugehen, dass die Familie auf die Lebenshilfe des Antragstellers dem Grunde nach angewiesen ist. Was die Zumutbarkeit einer Ausreise Zwecks Durchführung eines Visumsverfahrens anbelangt, so ist derzeit nicht absehbar, wie lange der Antragsteller von seiner Familie getrennt wäre. Da der Antragsgegner sowie der für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständige Landrat des Kreises Offenbach der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruches nach § 18 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, was offensichtlich zutreffend ist, steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. Die beiden beteiligten Ausländerbehörden haben aber zu erkennen gegeben, dass der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach ihrer Auffassung § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG entgegenstehen könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Landrat des Kreises Offenbach eine Vorabzustimmung für die Durchführung des Sichtvermerksverfahrens erteilen wird. Somit kann auch nicht mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereinreise in kürzeren Zeiträumen möglich wäre. In diesem Falle wäre eine - zeitlich nicht absehbare - Trennung des Antragstellers von seinem Kind unter Berücksichtigung des Schutzes von Art. 6 GG sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wohl als unzumutbar zu bewerten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss v. 31.08.1999, am angegebenen Ort), ist zu berücksichtigen, dass bei einem sehr kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte des Art. 6 GG schon unzumutbar lang sein kann.

16 Soweit die beteiligten Ausländerbehörden dem gegenüber darlegen können, dass lediglich eine zeitlich absehbare und nicht übermäßig lange Trennung von der Familie eintreten wird, würde sich hingegen der Verweis auf die Notwendigkeit der Durchführung des Visumsverfahrens als zumutbar darstellen und eine längerfristige Duldung wäre nicht zu erteilen. In diesem Falle wäre dem Antragsteller seitens des Gerichts auch dringend anzuraten, es nicht auf eine Abschiebung und die hiermit verbundene Wirkung des § 8 Abs. 2 AuslG ankommen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller über eine längerfristige Duldung lediglich in eine spätere Aufenthaltsbefugnis hineinwachsen kann, während er bei Durchführung des Visumsverfahrens die Chance auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wahrnimmt.

17 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18 Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 87 AsylVfG.

19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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