VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-09-11, 1 E 1161/98

1 E 1161/98Tribunal Administrativo / Câmara 111 de set. de 2003

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1161/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-11

Aktenzeichen: 1 E 1161/98

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0911.1E1161.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 EWGV 1164/89, Art 4a EWGV 1164/89

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe für den Anbau von Flachs im Erntejahr 1996.

2 Die Klägerin beantragte am 13.11.1996 für das Erntejahr 1996 eine Flächenbeihilfe für Flachs nach näheren Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 für eine abgeerntete Fläche von insgesamt 664,87 Hektar.

3 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.08.1997 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den Feststellungen des Prüfers habe sich die gesamte Anbaufläche in einem Zustand befunden, der eine Verwertung des Flachses ausschließe. Nach den Angaben des Betriebsleiters werde extensiver Anbau betrieben. Die Anbauarbeiten reduzierten sich auf Aussaat und Ernte. Die sonst üblichen Anbauarbeiten wie Unkrautbekämpfung, Düngung oder Pflanzenschutz seien nicht durchgeführt worden. Es handele sich um einen Subventionsanbau, da der Flachs nicht mit dem Ziel der Verwertung angebaut worden sei. Das Flachsstroh sei nicht aufbereitet worden und lagere noch am Feldrand und sei nicht mehr verwertbar.

4 Außerdem seien 12,89 Hektar zuviel an Fläche gemeldet worden. Das Saatgut stamme nicht mit den Angaben in der Saatgutherkunftserklärung überein. Die angegebene Aussaatmenge von 53 t Nachbausaatgut der Sorte Belinka sei als sehr gering zu bewerten. Zweifelhaft sei auch, ob aus der Gesamternte von 1995 von 135 t Rohwahre 69 t Nachbausaat erzeugt worden seien.

5 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26.08.1997 Widerspruch ein.

6 Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1998 zurückgewiesen.

7 Nach den durch Fotografien dokumentierten Feststellungen des Prüfers habe sich die Gesamtanbaufläche in einem Zustand befunden, der die Verwertung des Flachsstrohs ausschließe. Da die Klägerin den Beginn der Ernte verspätet gemeldet habe, habe die Prüfung eines erheblichen Teils der Anbaufläche nicht vor der Ernte erfolgen können. Eine Prüfung dieser Flächen sei nur anhand des Erntegutes möglich gewesen. Das Erntegut sei mit erheblichen Anteilen an Unkraut verschiedenster Art durchgesetzt gewesen. Der Zustand des Erntegutes habe jede Verwertung im Rahmen der bekannten Technologien ausgeschlossen. Bei dem Vorbringen der Klägerin über die beabsichtigte Verwertung handele es sich um eine Schutzbehauptung. Bei einer nochmaligen Besichtigung am 21.07.1997 habe das Faserleinstroh der Ernte 1995 und 1996 noch ungeschützt an den jeweiligen Feldrändern gelegen.

8 Ferner sei ein Beihilfeanspruch auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie zertifiziertes Saatgut verwendet habe. Nach der Saatgutherkunftserklärung habe die Klägerin 53 t Saatgut aus eigenem Anbau der Sorte Belinka verwendet. Insoweit habe sie das Etikett einer belgischen Firma vorgelegt. Die Angaben der Klägerin in der Saatgutherkunftserklärung stimme nicht mit den tatsächlich verwendeten Erntemengen überein. Nach den Angaben der Klägerin stamme das Saatgut von 52.990 kg ausschließlich aus eigenem Anbau. Weiterhin habe die Klägerin 16.000 kg auf Leihbasis an die AEVG Steglitz abgegeben, was eine Gesamtmenge von 68.990 kg ergebe, die die Klägerin auf einer Fläche von 80,61 Hektar geerntet haben wolle. Der sich daraus ergebende Ernteertrag von 856 kg pro Hektar an aufbereiteten Saatgut sei bei extensiven Landbau in dieser Region und bei den im Erntejahr herrschenden Erntebedienungen nicht zu erzielen. Der bei extensiven Anbau maximal zu erzielende Ernteertrag liege bei 150 kg bis 200 kg aufbereiteten Saatgut pro Hektar. Und aufgrund der unterdurchschnittlichen Qualität des Erntegutes der Klägerin sei der behauptete Ernteertrag ausgeschlossen.

9 Weiter habe die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin aus der Ernte 1995 zirka 50.000 kg Rohware zu Futterzwecken an die LBH Haferkampf abgegeben habe. Damit reduziere sich die Rohware der Klägerin von 135.000 kg auf 85.000 kg. Von dieser Menge könne die Klägerin keine 68.990 kg Nachbausaat erzielt haben. Ein solches Verhältnis zwischen Rohware zu gereinigter und aufbereiteter Nachbausaat sei selbst bei Rohware höchster Qualität nicht zu erzielen.

10 Schließlich seien auch bei der Klägerin keine Unterlagen oder Belege für einen Erwerb von belgischem Saatgut gefunden worden. Die Saatgutherkunftserklärung sei auch in diesem Punkt unrichtig.

11 Die Klägerin hat am 21.04.1998 Klage erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, ihr stehe die beantragte Beihilfe für den Anbau von Flachs im Erntejahr 1996 zu.

12 Sie habe auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 646,87 Hektar Flachs angebaut. Dabei seien 78 kg/Hektar Flachssamen ausgesät worden. Ausreichend sei eine Aussaatmenge von 75 kg/Hektar

13 Sie habe auch Saatgut im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 verwendet, nämlich das Nachbausaatgut Belinka .

14 Sie habe 1994 mit dem Flachsanbau begonnen. Für den Anbau 1994 hätten ihr 28,1 t zertifiziertes Saatgut der Sorte Belinka zur Verfügung gestanden. 11 t des Saatgutes seien ihr von der Argrar GbR G. geliefert worden. Der Lieferschein datiere vom 25.03.1994. Die Lieferung sei ihr allerdings erst am 01.09.1999 in Rechnung gestellt worden. Die späte Rechnungsstellung rühre daher, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der GbR G. festgestellt worden sei, dass 11 t Saatgut für die Klägerin geliefert, aber nicht berechnet worden seien. Im Folge der steuerlichen Betriebsprüfung sei dann eine Rechnungslegung erfolgt (Zeugnis des Steuerberaters Sohn). Das gelieferte Saatgut sei von dem Zeugen M. in M. bei der Klägerin abgeladen worden.

15 Des weiteren habe der Erzeugerin für Faserflachs und Ölleinen Bayern E.V. der Firma Reitmeier und Fox GbR 2,1 t zertifiziertes Saatgut der Sorte Belinka geliefert, die Firma Reitmeier und Fox GbR ihrerseits habe das Saatgut an die Klägerin weitergeliefert und unter dem 28.04.1994 in Rechnung gestellt. Ferner habe die BayWa AG der Klägerin am 15.03.1994 15 t zertifiziertes Saatgut der Sorte Belinka geliefert.

16 1994 seien dann 334,11 Hektar mit Faserflachs ausgesät worden.

17 Die Ernte 1994 sei wie folgt verwendet worden:

18 Das Ernteergebnis aus 308,34 Hektar sei geriffelt worden. Das Saatgut sei gereinigt und gelagert worden. Der Ertrag an Rohware habe 110 t betragen. Nach Reinigung sei eine Nettoware von 67 t verblieben. Aus dieser Menge seien 54 t als Saatgut im Jahr 1995 verwendet worden. Der Rest von 13 t sei verfüttert worden.

19 Die Klägerin habe der AEVG Steglitz im März 1995 13 t gereinigten Flachssamen aus der Ernte 1994 geliefert, ferner den sogenannten "Abputz" aus der Ernte 1994. Der im Abputz enthaltene Flachssamen habe eine Menge von 11 t umfasst. Der Flachssamen sei von der Klägerin unmittelbar und körperlich der AEVG Steglitz geliefert worden, wie es der Zeuge B. in seiner Vernehmung am 27.06.2002 bestätigt habe. Buchhalterisch sei das Geschäft in der Weise abgewickelt worden, dass die Firma M. die Ware an die AEVG Stegelitz geliefert habe und die AEVG Stegelitz die Ware auch bei der Firma M. bezahlt habe. Die Klägerin habe die Ware für die Firma M. an die AEVG Stegelitz geliefert.

20 1995 hätten der Klägerin insgesamt 60,75 t zertifiziertes Saatgut bzw. Nachbausaatgut zur Verfügung gestanden. Neben den 54 t Nachbausaatgut aus der Ernte 1994 habe die Klägerin 6,75 t zertifiziertes Saatgut von der Firma Reitmeier und Fox GbR bezogen, die das Saatgut ihrerseits von dem Vermehrer Böttcher bezogen habe. Das Saatgut sei von dem Mitgesellschafter der Klägerin Kreutzfeld im eigenen LKW der Klägerin bei dem Vermehrer Böttcher abgeholt worden und von der Firma Reitmeier und Fox am 31.05.1995 in Rechnung gestellt worden.

21 Das Erntegut aus dem Anbaujahr 1995 sei wie folgt verwendet worden: Von der Anbaufläche von 779,79 Hektar seien 562,80 Hektar geriffelt worden (Beweisprotokoll des Prüfers Dr. Poppe vom 29.11.1995). Die geriffelten Flächen hätten einen Ertrag von 195 t ergeben, von denen 105 t zur Saatgutgewinnung aufbereitet worden seien. Weitere 50 t seien als Viehfutter an den Landwirtschaftsbetrieb GbR Leu und Baer abgegeben worden. 40 t seien als Rindviehfutter an die AEVG Stegelitz und als Wildtierfutter an Jäger abgegeben worden. Aus den 105 t Faserleinsamen hätten 69 t Saatgut gewonnen werden können. Der Ausputz von 36 t sei als Wildfutter abgegeben worden. Von den 69 t seien 53 t als eigenes Saatgut für das Jahr 1996 genutzt worden. Weitere 16 t seien an die AEVG Steglitz ausgeliehen worden.

22 Für den Anbau des Jahres 1996 auf einer Anbaufläche von 680 Hektar hätten der Klägerin somit 53 t Nachbausaatgut zur Verfügung gestanden, um 78 kg Saatgut je Hektar ausbringen zu können.

23 Die Flächen seien abgeerntet worden und zwar sei eine Fläche von 417,2 Hektar nicht geriffelt und eine Fläche von 246,95 Hektar geriffelt worden.

24 Der Anbau sei auch ordnungsgemäß als extensiver Anbau durchgeführt worden. Die üblichen Anbauarbeiten wie Aussaat, Pflege und Ernte seien durchgeführt worden. Im Hinblick auf die extensive Bewirtschaftung sei nur mineralischer Dünger eingesetzt worden (Beweis: Rechnung).

25 Nach der Aberntung der Vorfrucht habe eine Stoppelbearbeitung mit einem Schwergrubber stattgefunden.

26 Die Herbstfurche sei zwischen Oktober und November 1995 gepflügt worden. Im Frühjahr 1996 sei die Fläche zur mechanischen Unkrautbekämpfung abgeschleppt worden, später sei Hühnertrockenkot ausgebracht und eingearbeitet worden. Nach der Saatvorbereitung mit dem Kombinationsgerät Europack sei die Aussaat im Zeitraum 05.04.1995 - 15.04.1995 erfolgt. Danach sei die Fläche gewalzt worden. Anschließend sei die Fläche noch zweimal gestriegelt worden.

27 Diese durchgeführten pflanzenbaulichen Maßnahmen entsprächen der gängigen landwirtschaftlichen Praxis der Ökobetriebe in der Region.

28 Organischer Dünger sei 1995 in Form von Hühnertrockenkot und Rindergülle aufgebracht worden. Der Nachweis über den Erwerb des Düngers sei nicht abgefragt worden.

29 Die Bearbeitung hätten die Prüfer im übrigen aus der von ihr geführten Schlagkartei entnehmen können, nach der die Prüfer aber nicht gefragt hätten und die sie nicht eingesehen hätten.

30 Faserlein könne unproblematisch auch nacheinander auf ein und derselben Fläche angebaut werden. Im übrigen sei 1996 nur auf wenigen Schlägen erneut Faserlein angebaut worden.

31 Die dem Prüfbericht beigefügten Fotografien belegten nicht, dass der Anbau nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Sie zeigten überwiegend nicht den Betrieb der Klägerin bzw. Flächen für die keine Beihilfe gewährt worden sei. Ansonsten belegten sie einen ordentlichen Anbau. Ein Prüfer könne im nachhinein nicht beurteilen, ob die erforderlichen Bestell- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden seien. Die Prüfung sei erst im Zusammenhang mit der Ernte erfolgt. Im übrigen seien die Prüfer darauf hingewiesen, dass sich ein Teil der Buchhaltungsunterlagen bei dem Finanzamt befindet.

32 Bezüglich der Ernte des Jahres 1996 habe sie auch eine Verwertungsabsicht gehabt. Die Flachsstrohernte 1995 sei mit einer Menge von 400 t nach Mersching gegangen und sei dort verarbeitet worden. Das Unternehmen habe jedoch die Gesamtvollstreckung beantragen müssen und keine weiteren Lieferungen mehr annehmen können.

33 Sie sei seit 1995 Mitglied des Fördervereins "Nachwachsender Rohstoffe", der sich zur Aufgabe gemacht habe, die Verwertung von Flachs zum industriellen Einsatz zu fördern. Es sei deshalb 1996 mit der Planung einer Dämmstoffproduktionsanlage begonnen worden, die 1998 mit der Produktion habe beginnen sollen. Ihr Flachsanbau habe dazu gedient, Erkenntnisse über den großflächigen Flachsanbau in Brandenburg zu erwerben und ausreichend Rohstoffe für den Probebetrieb bereit zu halten (Zeugnis Dr. Ringleb).

34 Die Ernte des Jahres 1996 habe von der Firma Hartmann in Prenzlau bearbeitet werden sollen. Die in Betriebnahme der Anlage habe sich jedoch verzögert. Die Klägerin sei von Anfang an an dem Projekt und an der Machbarkeitsstudie beteiligt gewesen. Es gehöre zur üblichen Strategie der Planung eines Gewerbeobjektes darüber zunächst in der Öffentlichkeit nichts verlauten zu lassen. Prenzlau sei auch für die Verarbeitung von Flachs aus extensivem Anbau ausgerichtet gewesen. Die Preise seien entsprechend kalkuliert worden. Das Erntegut des Jahres 1996 sei daher zwischengelagert worden, um anschließend bei der Firma Hartmann verarbeitet zu werden.

35 Die Feldlagerung der Ernte der Jahre 1995 und 1996 spreche ebenfalls nicht gegen die beabsichtigte Verwertung, denn die Rundballenlagerung im Fünferpack sei in der Uckermarck üblich. Durch die Rundballenpressung könne das Niederschlagswasser ablaufen und sickere nur in die obere Schicht. 90 % des feldgelagerten Strohs könne regelmäßig verarbeitet werden, da der durchschnittliche jährliche Niederschlag bei 500 mm liege und der Wind eine schnelle Trocknung bewirke.

36 Flachsfabriken seien auf Erzeugnisse aus extensivem Anbau eingerichtet. Ein gewisser Unkrautanteil beeinträchtige die ordnungsgemäße Verwertung nicht (Sachverständigengutachten).

37 Gegenüber der im Antrag angegebenen Aussaatfläche habe sich bei einer genaueren Vermessung eine Abweichung von 12,98 Hektar ergeben, die innerhalb der Toleranzspanne liege. Die Flächenangaben im Antrag beruhten auf der Übernahme alter Katasterunterlagen. Die GPS-Messung habe lediglich zwei Schläge erfasst.

38 Entgegen der Ansicht verlange die einschlägige Verordnung nicht, dass die Anbaufläche abgeerntet sei. Erforderlich sei vielmehr ein Abmähen der Flächen, was erfolgt sei. Die gebündelten Ballen seien nach Zwischenlagerung auf dem Feld abgefahren worden.

39 Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch die eingesetzte Saatgutmenge von 78 kg/Hektar ausreichend gewesen. Dies sei auch im Prüfungsprotokoll vermerkt worden. Die Berechnungsformel zur Saatgutstärke, die sich aus dem angestrebten Pflanzenbestand, der Keimfähigkeit und dem Tausendkorngewicht errechne, sei allgemein anerkannt. Fest vorgegebene Saatgutstärken seien nicht mehr üblich. Der übliche Ertrag von Flachskörnern lasse sich durchschnittlich auf 9 bis 10 dz/Hektar des Anbaus beziffern. Aus einer Anbaufläche von 8 Hektar ließen sich daher 800 dz erzielen.

40 Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen Schröder sei nicht geeignet, eine Ablehnung des Beihilfeantrages der Klägerin zu rechtfertigen. Die Sachverständige unterscheide nicht zwischen den unterschiedlichen Standorten des Faserleinanbaus in M. und Stegelitz. Der größte Teil des Faserleims sei in Stegelitz angebaut worden. Dort liege die geschätzte Bodenqualität zwischen 23 und 51 Bodenpunkten. Auch sei die Bewirtschaftung an den verschiedenen Standorten unterschiedlich gewesen. In Stegelitz seien die Flächen von dem Nachbarbetrieb im Frühjahr 1995 gepflügt an die Klägerin übergeben worden. Anschließend sei eine Herbstfurche gezogen worden. Zur Aussaat 1996 sei ebenfalls eines Herbstfurche gezogen worden. Die Flächen in Stegelitz seien bis einschließlich 1995 konventionell, d.h. mit dem Einsatz von Dünger und Pflanzenschutz bewirtschaftet worden. Diese Flächen seien nicht mit Unkraut vorbelastet gewesen. Zudem habe keine Nährstoffreduzierung stattgefunden. Im Jahre 1995 sei die erste Aussaat von Faserleim auf ca. 296 ha erfolgt. Erst ab 1996 sei eine extensive Bewirtschaftung dieser Flächen erfolgt. Soweit die Sachverständige darauf hinweise, dass in der Literatur eine Anbauphase in der Fruchtfolge Flachs von 6 bis 7 Jahren empfohlen werde, sei darauf hinzuweisen, dass in der Literatur vorausgesetzt sei, dass der Faserleimanbau in eine langjährige Fruchtfolge eingegliedert werde. Da in M. erstmalig nach 30 Jahren wieder Flachs angebaut worden sei, sei eine andere Beurteilung gerechtfertigt. Ein sehr langer Zeitraum zwischen dem Anbau von mit sich selbst unverträglichen Kulturen in Verbindung mit einer extensiven Wirtschaftsweise sei bisher wissenschaftlich nicht untersucht worden. Die von der Klägerin praktizierte und vom Land Brandenburg ausdrücklich durch Fördermittel genehmigte und unterstützte extensive Bewirtschaftung unter Verzicht auf chemisch- synthetische Pflanzenschutzmittel führe nicht zu einer Monokultur von Faserlein, sondern zu einer standortbezogenen Pflanzengesellschaft, in der die Kulturpflanze Faserleins zwar dominieren solle, andere Beikräuter aber durchaus toleriert würden. Diese vielfältige Pflanzengesellschaft verzögere Fruchtfolgekrankheiten und habe einen ähnlichen Effekt wie ein Zwischenfruchtanbau (Einholung eines Obergutachtens). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass Fruchtfolgeversuche in Deutschland seit Jahrzehnten nicht mehr durchgeführt worden seien. Daraus sei zu schließen, dass die Autoren der Fachartikel keine eigenen Versuchte durchgeführt hätten, sondern aus alten Fachbüchern zitiert hätten. Deshalb sähen Unternehmensberater für ökologischen Landbau in den zweimaligen Nachbau von Faserlein pflanzenbaulich keine Probleme (Beweis Zeugnis Pflanzenbauberater Alvermann; Einholung eines Obergutachtens).

41 Überdies habe die Klägerin lediglich auf 18,2% der Faserleinanbaufläche einen zweimaligen Nachbau von Flachs durchgeführt. Zu dem zweimaligen Nachbau von Flachs auf Teilflächen habe sich die Klägerin entschlossen, nachdem der einmalige Nachbau erfolgreich praktiziert worden sei und es im Jahre 1995 keinerlei Beanstandungen seitens der Beklagten gegeben habe. Es entsprechende durchaus einer guten fachlichen Praxis, dass Landwirte pflanzenbauliche Produktionsverfahren auf Teilflächen ausprobierten.

42 Soweit die Sachverständige moniert habe, dass die Klägerin keinen chemischen Pflanzenschutz eingesetzt habe, sei darauf hinzuweisen, dass im Jahre 1996 kein chemisches Mittel zur Bekämpfung von Unkräutern im Faserlein zugelassen gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin im Jahre 1996 lediglich ihre bereits in den Jahren 1994 und 1995 praktizierte Anbauweise fortgesetzt. Da die Beklagte in den Jahren 1994 und 1995 keine Beanstandungen erhoben habe, habe die Klägerin auch davon ausgehen dürfen, dass ihre Wirtschaftsweise auch im Jahr 1996 akzeptiert werde. Im übrigen sei es gerade Sinn der extensiven Bewirtschaftung auf den Einsatz von chemisch- synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verzichten. In einem solchen Wirtschaftssystem sie die Möglichkeit, Nährstoffe zuzuführen begrenzt. Die Klägerin habe durch den Einsatz von Hühnertrockenbrot auf 52% der Flächen dem Boden Nährstoffe zugeführt. Dieser organische Dünger habe Auswirkungen im Jahr de Ausbringung und in den beiden Folgejahren.

43 Soweit die Sachverständige beanstande, dass die Körnerernte im Dezember ein schwerwiegender Fehler gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Flächen aus dem Antrag herausgenommen worden seien. Die späte Ernte sei nur aufgrund der außergewöhnlichen Witterung erfolgt. Dass das Erntegut zur Aussaat habe verwendet werden können, sei durch die vom Zeugen B. durchgeführte Keimprobe belegt.

44 Entgegen der Ansicht der Sachverständigen stand auch eine größere Menge an Faserleinsaatgut für das Aussaatjahr 1996 zur Verfügung. Auch habe die Sachverständige verkannt, dass sowohl eine Herbstfurche als auch eine Frühjahrsfurche als ordnungsgemäße Wirtschaftsweise angesehen werden können. In der älteren Literatur werde zwar die Meinung vertreten, dass ausschließlich eine Winterfurche das Unkraut unterdrücken könne. Dies sei unter den damaligen Verhältnissen, als noch mit Pferden oder leistungsschwachen Traktoren gepflügt worden sei, richtig gewesen. Bei dem Einsatz von moderner Bodenbearbeitungstechnik verhalte sich die Sache jedoch anders. Durch den Einsatz eines Schwerpackers in Kombination mit den Pflug werde die Pflugfurche verfestigt. Diese Rückverfestigung habe zwar nicht die Lagerungsdichte, die eine Herbstfurche habe, aber immer noch eine für einen vernünftigen Feldaufgang notwendige Lagerungsdichte. Deshalb werde die Frühjahrsfurche auch von überregional tätigen Unternehmensberatern zur besseren Unkrautunterdrückung empfohlen (Beweiszeugnis Alvermann; Sachverständigengutachten).

45 Entgegen der Annahme der Sachverständigen erfolge eine Humusauszehrung nicht innerhalb von zwei Jahren. Soweit die Sachverständige einen Ernteertrag für das Anbaujahr 1995 mit einer 95 t Bruttorohware als wenig wahrscheinlich bezeichne, beruhe ihre Argumente überwiegend auf Mutmaßungen und Unterstellungen. Wissenschaftliche Beweise seien nicht aufgeführt. Die angeführte überwiegend populäre wissenschaftliche Literatur sei nicht geeignet, den komplexen Sachverhalt auf der Grundlage der heuten maßgebenden Hilfsgeräte der Landwirte sowie unter Berücksichtigung der vom Land Brandenburg gewollten und bezuschussten extensiven Wirtschaftsweise zu beurteilen.

46 Die Klägerin beantragt,

47 den Bescheid der Beklagten vom 07.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Flächenbeihilfe für Flachs (Faserlein) gem. § 4 a VO (EWG) Nr. 1164/89 für eine abgeerntete Fläche von insgesamt 664,87 Hektar für das Erntejahr 1996 zu bewilligen.

48 Die Beklagte beantragt,

49 die Klage abzuweisen.

50 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide.

51 Die Klägerin habe bereits nicht nachgewiesen, dass sie Faserflachs unter Verwendung von zugelassenem Saatgut erzeugt habe. Weder die verwendeten Mengen noch die Herkunft des Saatgutes seien nachvollziehbar. Die Saatguterklärung der Klägerin sei unrichtig. Die Klägerin habe ihrer Erklärung zum Nachweis für die Verwendung von Saatgut der Sorte Belinka ein Etikett einer belgischen Behörde vorgelegt, den Bezug von belgischen Saatgut aber nicht nachweisen können.

52 Bei der 1994 durchgeführten Betriebsprüfung habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Prüfer Dr. Poppe mitgeteilt, dass das Saatgut von der Argrar GbR G. lediglich geliehen sei. Ein ursprünglich im Wege der Leihe und somit unentgeltlich abgegebenes Saatgut könne nicht zirka fünf Jahre später aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung plötzlich als verkauft deklariert und in Rechnung gestellt werden.

53 Die Erklärungen der Klägerin zu der Gutschrift der Firma M. vom 01.03.1995 über 5.287,51 DM für die Lieferung von 24 t Flachs-Samen sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein Grund dafür erkennbar, warum die Firma M. für die Lieferung von angeblichen 11 t Abputz eine Zahlung geleistet und dieser Abputz als Flachs-Samen bezeichnet worden sein solle. Der Zeuge B. habe auch nicht bestätigt, dass 13 t gereinigter Flachssamen and die AEVG Steglitz geliefert worden seien. Er habe lediglich ausgeführt, dass von der Ernte Teilmengen, die nicht Reinigungswürdig gewesen seien, an Gärtner und andere Kunden zur Kompostierung abgegeben worden sei. Der Verkauf von 24 t Flachssamen aus der Ernte 1994 an die Firma M. könne nicht sinnvoll in die bisherigen Angaben der Klägerin über die Saatguterzeugung eingeführt werden.

54 Von dem im Jahre 1995 von der Klägerin eingesetzten Saatgut des Saatgutvermehrers Böttcher seien nur 4,7 t Saatgut amtlich anerkannt. Der von der Klägerin vorgelegte Anerkennungsbescheid vom 02.03.1995 über 6,9 t Saatgut sei durch Anerkennungsbescheid vom 30.05.1995 über 4,7 t Saatgut ersetzt worden. Dem gemäß sei für 2,05 t der an die Klägerin gelieferten Menge von 6,75 t Saatgut der Nachweis nicht erbracht, dass es aus einer zur damaligen Zeitpunkt zugelassenen Sorte stamme.

55 Da die Klägerin angegeben habe, dass sie aus der zugekauften Menge von 6,7 t Saatgut Belinka des Vermehrers Böttcher insgesamt 6,28 t zur Erzeugung von Nachbausaatgut für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 ausgesät haben wolle und daraus einen Ertrag an gereinigter Ware von 41,1 t erhalten habe, ergebe sich im Hinblick auf die fehlende Anerkennung von 1,587 t Saatgut, dass für eine Gesamtfläche von 132,94 Hektar im Wirtschaftsjahr 1996 die Beihilfevoraussetzungen nicht gegeben seien, weil insoweit nicht zertifiziertes Saatgut verwendet worden sei.

56 Im übrigen sei auch insgesamt Zweifelhaft, ob der Klägerin in den Anbaujahren 1995 und 1996 überhaupt genügend eigenes Nachbausaatgut zur Verfügung gestanden habe. Es sei durchaus denkbar, dass die Klägerin für den Flachsanbau die 52.800 kg von der Firma Reitmeier und Fox GbR zugekauftes Futterlein zum eigenen Flachsanbau benutzt habe und nicht wie vorgetragen an die AEVG Steglitz weitergegeben habe. Die Zweifel rührten daraus, dass das Futterlein von der Firma Reitmeier und Fox GbR zu einem weit über dem damaligen Marktpreis für Futterlein von zirka 20 bis 30 DM pro Kilogramm nämlich zu einem Preis von 1,19 DM pro Kilogramm erworben worden sei. Hinzu komme, dass die Klägerin Futterlein erworben habe, obwohl sie keine eigene Tierhaltung betreibe und es demnach nicht selbst zur Verfütterung einsetzen könne. In der Finanzbuchhaltung der Klägerin sei im übrigen der Zukauf des Futterleins am 12.11.1996 auf dem Konto Saat- und Pflanzgut erfasst worden. Erst nach Beginn der Betriebsprüfung sei der Zugang des Futterleins auf das Konto Wareneingang umgebucht worden. Schließlich sei auch der Lieferschein vom 14.11.1996, der bestätigen solle, dass das Futterlein an die AEVG Steglitz abgegeben worden sei, erst nach Beginn der Betriebsprüfung und auf Anfrage seitens des Betriebsprüfers der Beklagten nach dem Verbleib des Futterleins ausgestellt und vorgelegt worden. Rechnungslegung und Verbuchung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Schließlich werde mit dem als Lieferschein bezeichneten Schreiben vom 14.11.1996 eine Lieferung von 52.800 kg Futterlein an die AEVG Steglitz bestätigt, obwohl in dem vorhanden Buchungsunterlagen der Klägerin weder ein entsprechender Lieferschein noch eine Rechnung existiere.

57 Des weiteren habe die Klägerin die üblichen Anbauarbeiten nicht ausgeführt. Flachs sei nicht selbst verträglich und solle nur nach einer 6 bis 7 jährigen Anbaupause angebaut werden. Nach der von der Klägerin vorgelegten Kartei über den Anbau 1994 bis 1996 seien die Flächen in bis zu dreifacher Fruchtfolge mit Faserlein gebaut worden.

58 So sei auf 375 Hektar Anbaufläche des Wirtschaftsjahres 1996/1997 bereits im Vorjahr Faserlein angebaut worden. Diese Flächen seien wegen ihrer starken Verunkrautung und geringen Bestandsdichte erkennbar gewesen (Beweiszeugnis König). Weiterhin solle eine Vorfrucht gewählt werden, die Unkrautfreiheit garantiere. Bei den von der Klägerin gewählten Vorfrüchten Raps und Sonnenblumen sei dies nicht der Fall. Außerdem seien im Jahr 1996 auf einzelnen Schlägen wieder Sonnenblumen durchgewachsen. Ferner müsse das Saatbeet mit besonderer Sorgfalt hergerichtet werden, ein bloßes Auflockern, wie es die Klägerin vorgenommen habe, genüge nicht. Schließlich gebe es für die angeblich durchgeführten Anbauarbeiten keine Belege. Angesichts des Sonnenblumenbewuchses sei die Durchführung der Maßnahmen eher unwahrscheinlich. Schließlich sei eine maschinelle Unkrautbekämpfung erforderlich. Unterlagen über die durchgeführten Anbauarbeiten einschließlich der Drilldaten hätten trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden können (Beweis: Zeugnisprüfer König). Ob die erforderlichen Pflegemaßnahmen durchgeführt worden seien, könne ein Fachmann anhand des Erntegutes oder des noch nicht abgeernteten Schlages beurteilen. Ein bestimmter Unkrautbestand schließe die vorherige Durchführung von Pflegemaßnahmen aus. Da die Flächen der Klägerin in erheblichen Umfang verunkrautet gewesen und in einem wiesenartigen Zustand gewesen seien, seien entweder keine oder nur unzureichende Pflegemaßnahmen durchgeführt worden (Zeugnisprüfer-König).

59 Die Bestände seien im übrigen nicht ohne Fehlstellen gewesen, soweit Überprüfungen hätten vorgenommen werden können. Denn zum Zeitpunkt der Prüfung seien bereits 47,1 % der Anbaufläche geräumt bzw. gemäht gewesen.

60 Auch benötige Faserlein ein ausgewogenes Nährstoffangebot in Form von Gründüngung. Organische Düngungen sollten wegen der unkontrollierten Stickstoffzufuhr nicht erfolgen. Gleichwohl habe die Klägerin vor allem organischen Dünger in Form von Hühnertrockenkot ausgebracht, der sich durch hohen Stickstoffgehalt auszeichne. Bei der 1996 durchgeführten Betriebsprüfung seien keine Nachweise über erfolgte Düngungen vorgefunden worden. Auch eine Schlagkartei mit Aufzeichnungen über Düngungen und Pflegemaßnahmen sei bei der Betriebsprüfung nicht vorhanden gewesen.

61 Auch der von der Klägerin behauptete Ertrag an Flachskörner in Höhe von 9 - 10 dt/ha sei unter den angegebenen Anbaubedingungen unvorstellbar. Unter ähnlichen Anbaubedingungen sei von der Naturfaser GmbH im Jahre 1995 ein Samenertrag von 460 kg/Hektar bei der Durchführung optimaler Anbauarbeiten erzielt worden (Beweis: König).

62 Der Gesamtertrag von 195.000 kg sei nicht belegt. In der Saatgutherkunftserklärung sei der Gesamtertrag mit lediglich 135.000 kg angegeben. Ein Ertrag von 346 kg/Hektar sei unglaubwürdig. Die Angaben der Klägerin seien durch keine Belege bewiesen. Es seien lediglich Mengen angegeben, die durchschnittlich erzielt worden seien. Bei den Aussaat- und Erntebedingungen im Jahr 1995 seien höhere Verluste durch Reinigung und Verarbeitung zu erwarten gewesen.

63 Schließlich weise die von der Klägerin vorgelegte Kartei über den Anbau in den Jahren 1994 bis 1996 erhebliche Differenzen zu den Anbauflächenerklärungen auf.

64 Letztlich habe die Klägerin auch nicht die gesamte Anbaufläche abgeerntet. Am 07.11.1996 seien 315 Hektar noch nicht geräumt gewesen.

65 Schließlich habe die Klägerin auch keine Verwertungsabsicht besessen.

66 Die Mitgliedschaft im Förderverein für landwirtschaftlichen Anbau beziehe sich nur auf Herrn B., der seinerseits auf gepachteten Flächen selbständig Flachsanbau.

67 Die Bestätigung über die Abnahme einer Flachsernte durch die Firma Hartmann stamme vom 27.08.1997 und besage nichts über die Flachsernte von 1996. Außerdem stehe die Abnahmezusage unter dem Vorbehalt einer bestimmten Qualität.

68 Die einschlägige Verordnung spreche zwar nur davon, dass der Verwertungszweck als erfüllt gelte, wenn die Flachspflanze gerauft oder mittels eines Mähbalkens 10 bis 20 cm über den Boden gemäht worden sei. Ein Anknüpfen allein an diese Merkmale würde jedoch den Förderzweck der Beihilferegelung, Förderung einer verwertbaren Faser- oder Samenproduktion zuwiderlaufen.

69 Im übrigen habe das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt, dass die Beklagte die Zahlung von Beihilfe zurecht abgelehnt habe. Der Klägerin habe für die Aussaat im Wirtschaftsjahr 1996/97 nicht genügend eigenes Nachbausaatgut der zugelassenen Sorte Belinka zur Verfügung gestanden. Die Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass eine Ernteertrag an Flachssamen in Höhe von 195 t wenig wahrscheinlich sei. Die Klägerin habe in ihrer Saatgutherkunftserklärung vom 07.06.1996 selbst angegeben, dass im Wirtschaftsjahr 1995/96 nicht 195 t, sondern lediglich 135 t Flachssamen erzeugt worden seien. Schließlich habe die Sachverständige überzeugend begründet, dass die von der Klägerin zur Feststellung der vorhandenen Menge an Nachbausaatgut für das Wirtschaftsjahr 1996/97 angewandte Vermessungsmethode nicht sachgerecht gewesen sei. Auch der angesetzte Umrechnungsfaktor sei zu hoch angesetzt, so dass alle von der Klägerin ermittelten Saatgutmengen nach unten korrigiert werden müssten. Schließlich habe die Sachverständige für zwei vorrangig zur Erzeugung des im Wirtschaftjahr 1996/97 eingesetzten Nachbausaatgutes genutzte Fläche schwere ackerbauliche Fehler festgestellt. Wegen der späten Ernte sei die Qualität des Erntegutes sehr schlecht und die anschließende Verwendung solchen Erntegutes als Saatgut entsprechen nicht dem ordnungsgemäßen Landbau. Des weiteren habe die Sachverständige festgestellt, dass im Wirtschaftsjahr 1995/96 aus witterungs- und anbaubedingten Gründen selbst eine Ertrag an Flachssamen in Höhe von 324 kg/ha wenig wahrscheinlich sei. So dass die Behauptung der Klägerin sie habe einen Ernteertrag an Rohware in Höhe von 640 kg/ je ha erbracht, vollkommen unglaubhaft sei. Schließlich habe die Sachverständige festgestellt, dass die Bodenqualität extrem gering sei, was die Zweifel, dass die Klägerin ausreichend Flachssamen habe gewinnen können, bestärke, Schließlich habe die Sachverständige in ihrem Gutachten festgestellt, dass die Klägerin nicht die üblichen Anbaumaßnahmen durchgeführt habe. Die Sachverständige habe festgestellt, dass die bereits von Natur aus ertragsschwachen Böden in Folge der mangelnden Düngung einseitig ausgezehrt worden seien und daher im Wirtschaftsjahr 1996/97 die für den Leinanbau erforderlichen Nährstoffe nicht aufgewiesen hätten. Schließlich seien die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen zur Bodenbearbeitung im Wirtschaftsjahr 1996/97 unvollständig gewesen und erfüllten nicht die Voraussetzung der Durchführung der üblichen Anbaumaßnahmen. Die Frühjahrsfurche sei nach Auffassung der Sachverständigen eine reine Notmaßnahme da Lein nur über eine schwache Triebkraft verfüge und deshalb ein gut abgesetztes feinkrümeliges Saat benötige, welches über eine Frühjahrsfurche nur unvollständig erreicht werden könne. Die durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen hätten im Hinblick auf die extrem starke Verunkrautung des Bodens nicht ausgereicht, um Flachsfasern und Saatgut in einer Menge zu ernten, deren Höhe überhaupt ein Anbaurecht fertige. Schließlich habe die Sachverständige auch festgestellt, dass selbst dann, wenn der Klägerin im Wirtschaftsjahr 1996/97 eine ausreichende Menge an Nachbausaatgut zur Verfügung gestanden hätte, die Kombination der von der Klägerin eingesetzten Saatgutstärke von 78 kg/ha mit dem angegebenen Anbaumaßnahmen aufgrund von Pflanzenverlusten nur zu einer Etablierung eines Pflanzenbestandes geführt haben würde, der weit unter dem eines durchschnittlichen Pflanzenbestandes gelegen habe. Den üblichen Pflanzenbestand habe die Sachverständige bei extensiver Bewirtschaftung und den Standort und Niederschlagsbedingungen im Raum M. auf 1.600 Pflanzen pro qm beziffert. Die gutachterliche Rekonstruktion insbesondere lagerungs- und anbaubedingter wahrscheinlicher Pflanzenverluste habe ergeben, dass bei der von der Klägerin bevorzugten geringen Aussaatstärke im Wirtschaftsjahr 1996/97 lediglich ein Pflanzenbestand von 986 Pflanzen pro qm zu verzeichnen gewesen sei. Diese Ertragseinbuße in Folge eines geringe Pflanzenbestandes werde nicht durch eine üppigere Entwicklung der Einzelpflanzen ausgeglichen.

70 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.

71 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., Nickel, König sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2003 bzw. das Sachverständigengutachten von Frau Helma Schröder Bezug genommen. Ferner hat die Sachverständige Schröder das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2003 mündlich erläutert. Auch insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

72 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24.03.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für den Anbau von Flachs im Erntejahr 1996.

73 Mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch der Klägerin ist Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/98 der Kommission vom 28.04.1989 (ABl Nr. L 121/4 vom 29.04.1989, zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 166/96 der Kommission vom 14.03.1996 (ABl Nr. L 65/6 vom 15.03.1996). Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 wird die Beihilfe für Flächen gewährt, die

74 a. Voll ausgesät und abgeerntet und für die die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden.

75 Mit dem Begriff "übliche Anbauarbeiten" sind die Anbauarbeiten gemeint, die ein Erzeuger, der einen ordnungsgemäßen Flachsanbau betreibt, üblicherweise vornimmt. Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aus dem Gutachten der Sachverständigen Helma Schröder vom 28.04.2003. Die Sachverständige ist in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin keinen ordnungsgemäßen Flachsanbau vorgenommen hat und auch nicht die erforderlichen Anbauarbeiten durchgeführt hat. Die Sachverständige begründet dieses Ergebnis im wesentlichen damit, dass die ertragsschwachen von der Klägerin bewirtschafteten Böden, die eine durchschnittliche Bodenqualität von AZ21 aufwiesen, für den erfolgreichen Anbau von Flachs noch geeignet seien, sofern optimale Bedingungen bezüglich der Bodenvorbereitung, der gezielten Nährstoffversorgung des Bodens und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bestehen. Sie hat weiter ausgeführt, dass die ertragsschwachen Böden im Jahre 1996 unter Nährstoffmangel gelitten hätten. Insbesondere die Humusauszehrung aller mit Lein bestellter Flächen habe für das Anbaujahr 1996 ein hohes Anbaurisiko begründet. Des weiteren widerspreche der Anbau von Flachs bis zu drei Jahren hintereinander extrem den langjährigen Erfahrungen und vorherrschenden Meinungen zur notwendigen Fruchtfolge. Bei einer zu geringen Anbauphase bestünden erhebliche Schädigungsmöglichkeiten wie Mangelerscheinungen, Schädlinge und Krankheiten. Da die Klägerin den eingesetzten Samen nicht gebeizt habe, habe sie auch keine Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheiten getroffen. Diese Fruchtfolgebedürfnisse seien im klägerischen Betrieb im extremen Umfang nicht beachtet worden. Auch bei der Sortenwahl habe die Klägerin die konkreten Standortansprüche nicht berücksichtigt und die Sorte Belinka angebaut, die besonders gut für schwere Böden geeignet sei. Auch dies entspreche nicht guter landwirtschaftlicher Praxis. Auch die von der Klägerin vorgenommenen Bodenbearbeitungsmaßnahmen hätten überwiegend nicht den Erfordernissen der Leinpflanze entsprochen und passten nicht zu dem von der Klägerin gewählten extensiven Anbauverfahren. Da Lein nur über eine schwache Triebkraft verfüge benötige er ein gut abgesetztes, fein krümeliges, gartenmäßiges Saatbeet. Daher sei zur Unkrautbekämpfung eine herbstliche Bodenbearbeitung für den erfolgreichen Anbau von Lein ohne Einsatz von Chemikalien unerlässlich. Eine der herbstlichen Bodenbearbeitung vergleichbare Wirkung könne mit einer Frühjahrsfurche und anschließender Bodenbearbeitung mit einer Kombination zwischen Bodenbearbeitungsgerät und Drille nur unvollständig erreicht werden. Da in dem klägerischen Betrieb keine Chemikalien zur Unkrautbekämpfung eingesetzt worden seien, Lein eine schwache Jugendentwicklung und gegenüber Wildwuchs eine geringe Konkurrenzkraft habe und da in Folge des mehrjährigen Leinanbaus auf vielen Flächen eine extreme Verunkrautung, wie sie auch vom Betriebsprüfer dokumentiert worden sei, zwangsläufig gewesen sei, seien die von der Klägerin vorgenommenen Bodenbearbeitungsmaßnahmen nicht ausreichend, um Saatgut und Flachsfaser in einer Menge zu ernten, deren Höhe einen Anbau rechtfertige. Des weiteren hat die Sachverständige festgestellt, dass das Striegeln der Betriebsfläche bereits ein bis zwei Tage nach der Saat nicht nur überflüssig gewesen sei, weil bis dahin kein Unkrautsamen gekeimt habe und daher durch das Striegeln auch nicht habe vernichtet werden können, sondern nachteilig, weil das Striegeln im Bereich der Fahrspuren zu einer unerwünschten Bodenverfestigung geführt habe und der bereits beim Drillvorgang gelockerte Oberboden nochmals gelockert worden sei, was zu einer Verminderung des Bodenschlusses und zur Verschlechterung der Feldaufgangsrate von Lein geführt habe. Schließlich kommt die Sachverständige zum Ergebnis dass bei der von der Klägerin angegebenen Saatgutstärke von 78 kg/ha in Verbindung mit den angegebenen Anbaumaßnahmen nur die Etablierung eines Pflanzenbestandes in Höhe von 63 % im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Pflanzenbestand rekonstruierbar sei, woraus folgt, dass die eingesetzte Saatgutmenge zu gering war. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass der von der Klägerin angestrebte Pflanzenbestand von 1.600 Pflanzen je qm angesichts der gewählten extensiven Bewirtschaftungsweise angemessen war. Mit der tatsächlich eingesetzten Saatgutmenge von 78 kg/ha habe jedoch angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse allenfalls ein Pflanzenbestand von knapp 1.000 Stück pro qm entsprechend 63 % des mindestens erforderlichen Pflanzenbestandes erreicht werden könne. Dieses Ergebnis entspreche auch den tatsächlichen Feststellungen eines Prüfers der Beklagten, der anlässlich einer Kontrolle eine Pflanzenbestandsdichte von unter 1.000 Stück pro qm ausgezählt habe. Die Klägerin habe bei der Festlegung der Aussaatmenge unberücksichtigte gelassen, dass im praktischen Landwirtschaftsbetrieb regelmäßig Verluste eintreten. Zum einen habe die Klägerin Verluste der eingelagerten Saatgutmenge in keiner Weise berücksichtigt. In der praktischen Landwirtschaft würde mit Lagerverlusten wegen Verdunstung, Raumbedarfs für die Kaltbelüftungsanlage und Transportverluste berücksichtigt. Des weiteren habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass die Keimfähigkeit nur besage, wie viele Körner unter laborähnlichen Bedingungen keimen würden. Die Feldaufgangsrate des Samen des von der Klägerin konkret eingesetzten ungebeizten Saatgutes werde unter Berücksichtigung der außerordentlichen niedrigen Niederschlagsmenge von Anfang Januar bis Ende April 1986 auf 70 % geschätzt, woraus ein Pflanzverlust von 30 % resultiere. Weitere Verluste seien durch das Blindstriegeln zwei Tage nach der Saat, dass anschließende Walzen und das nochmalige Striegeln in Höhe von 5 bzw. 2 bzw. 5 % zu berücksichtigen.

76 Das Gericht hat keinen Zweifel an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Grundlagen aus und ist in sich nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Die Fragen des Gerichtes zu dem Gutachten hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2003 erschöpfend und überzeugend beantwortet.

77 Die Angriffe der Klägerin auf das Gutachten und die Sachkunde der Sachverständigen blieben ohne Erfolg.

78 Soweit die Klägerin einwendet, die Sachverständige habe in ihrem Gutachten nicht ausreichend die unterschiedlichen Standorte des Faserleinanbaus berücksichtigt und sei deshalb in ihrem Gutachten von einer zu schlechten Bodenqualität der Anbauflächen ausgegangen, hat sich nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Sachverständige wie sie auch auf Seite 10 des Gutachten ausgeführt hat, von einer durchschnittlichen Bodenqualität von AZ 21 ausgegangen ist. Der landwirtschaftliche Berater der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Wert von 21 der Größenordnung nach als Durchschnittswert zutreffen könne.

79 Die Klägerin kann das Sachverständigengutachten auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung angreifen, entgegen der Annahme der Sachverständigen sei im Jahre 1995 auf den bewirtschafteten Flächen eine Herbstfurche gezogen worden sei. Der Betriebsleiter der Klägerin, der Zeuge B. hat im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge in der Sitzung vom 27.06.2002 auf Befragen des Gerichtes nach den Pflegemaßnahmen ausgeführt, dass im Jahre 1996 eine Frühjahrsfurche durchgeführt wurde. Wenn demgegenüber der landwirtschaftliche Berater der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2003 angegeben hat, er gehe davon aus, dass zumindest auf den Teilflächen Steglitz im Jahre 1995 eine Herbstfurche gezogen worden sei dann steht dies im Widerspruch zu den Aussagen des Betriebsleiters. Da die Klägerin der Beklagten aber auch dem Gericht keine zeitnahe und operativ geführte Schlagkartei, in der üblicherweise Anbaumaßnahmen aufgezeichnet werden, vorgelegt hat ist die Angabe des landwirtschaftlichen Beraters der letztlich nur eine Annahme zugrunde liegt, nicht geeignet, die Zeugenaussage des Betriebsleiters der Klägerin zu erschüttern, geschweige denn nachzuweisen, dass die Herbstfurche im Jahre 1995 entgegen den Angaben des Betriebsleiters gezogen wurde. Soweit des weiteren der landwirtschaftliche Berater der Klägerin gegen das Sachverständigengutachten einwendet, es stelle entgegen der Annahme der Sachverständigen keinen Anbaufehler dar, wenn lediglich eine Frühjahrs- und keine Herbstfurche gezogen worden sei, hat die Sachverständige in ihrem Gutachten und in ihrer mündlichen Erläuterung überzeugend dargelegt, dass nach älterer Fachliteratur die Meinung vertreten werde, ein Leinanbau sei ausschließlich nach einer Winterfurche erfolgversprechend. Nach modernerer Auffassung sei zwar auch ein Anbau auf unkrautarmen Böden und bei Einsatz moderner Bodenbearbeitungsgeräte nach einer Frühjahrsfurche bedingt möglich. In Ansehung des Betriebes der Klägerin der die streitbefangenen Flächen extensiv unter Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngemittel angebaut habe, sei jedoch die Herbstfurche unerlässlich, da Lein nur über eine schwache Triebkraft verfüge und er deshalb ein gut abgesetztes, fein krümeliges gartenmäßiges Saatbeet benötige. Mit einer Frühjahrsfurche könnten nicht die gleichen Effekte erzielt werden. Auch die Angriffe gegen die Feststellung der Sachverständigen, die Wirtschaftsweise der Klägerin habe dazu geführt, dass die Nährstoffe des bereits von Natur aus ertragsschwachen Bodens einseitig ausgezehrt worden seien und ein Ausgleich der Humusbilanz des Bodens nicht erfolgt sei, greifen nicht. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass das Aufbringen des Hühnerkots nur geringe Wirkung gehabt haben könnte. Außerdem bezweifelt die Sachverständige grundsätzlich den Wert des Ausbringens organischen Düngers. Sie hat auch erläutert, dass sie es nicht bemängelt habe, dass keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt worden seien, sondern nur festgestellt habe, dass dann wenn keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, intensivere Bodenvorbereitungsmaßnahmen getroffen werden müssten, die zumindest eine Verunkrautung der Fläche verhindern.

80 Gegenüber dem Sachverständigengutachten kann die Klägerin auch nicht einwenden, entgegen den Feststellungen der Sachverständigen stelle der Anbau von Flachs in zweifacher bzw. dreifacher Fruchtfolge keinen Anbaufehler dar. Die Sachverständige hat in Auswertung der einschlägigen Literatur und ausgeführt, dass nach weit überwiegender Meinung in der Literatur Lein nicht nacheinander angebaut werden solle. Der Anbau von Lein in direkter Fruchtfolge führe zu erheblichen Ertragseinbußen. Verantwortlich seien zahlreiche Krankheiten, Schädlinge und Mangelerscheinungen. Soweit der landwirtschaftliche Berater der Klägerin dem gegenüber einwendet, zwei- bis dreifacher Leinanbau in direkter Fruchtfolge sei vertretbar, weil sich die schädlichen Einwirkungen erst aufbauen müssten und insoweit auf eine mündliche Auskunft von Professor Heyland der Universität Bonn verweist, und im übrigen geltend macht, dass es keine aktuellen Forschungsergebnisse im Hinblick auf den zwei- bis dreifachen Leinanbau in direkter Fruchtfolge gebe, vermag diese Einwand die Feststellungen des Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern. Es mag sein, dass - der landwirtschaftliche Berater hat insoweit auf Anbauversuche in Österreich verwiesen - dass im Landbau derzeit versucht wird, Lein in direkter Fruchtfolge mehrfach hintereinander anzubauen. Die Klägerin spricht insoweit von Experimenten. Derartige Anbauexperimente, die im Widerspruch zu den Anbauempfehlungen der weit überwiegenden Literatur stehen, mögen zwar gelegentlich vorgenommen werden. Derartige Anbauexperimente stellen jedoch keine "übliche Anbaumaßnahmen" dar. Nach den einschlägigen EG-Vorschriften soll die Beihilfe nur für solche Anbaufläche gezahlt werden, für die die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden. Ein Erzeuger, der seinen Betrieb ordnungsgemäß bestellt, und an einem möglichst optimalen Ertrag interessiert ist, wird seine Flächen regelmäßig im Einklang mit den herrschenden Erkenntnissen des Landbaus bestellen und Experimente allenfalls auf kleinen Teilflächen unternehmen.

81 Auch die weitere Feststellung der Sachverständigen, dass die angegebene Saatgutstärke von 78 kg/ha in Verbindung mit den vorgenommenen Anbaumaßnahmen nur zur Etablierung eines Pflanzenbestandes in Höhe von 63 % im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Pflanzenbestand geführt habe, und daher eindeutig zu wenig Saatgut pro ha eingesetzt worden sei, hat die Klägerin nicht erschüttert. Das Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar und folgerichtig. Der Hinweis des landwirtschaftlichen Beraters, nach der Fachliteratur sei die Aussaatstärke vertretbar, die Abschlagsberechnung der Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar, sie sei zu theoretisch, vermag das Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern. Es mag durchaus sein, dass unter anderen Bedingungen eine Aussaatstärke von 78 kg/ha zu einer ausreichenden Saatstärke führt. Vorliegend ist die Sachverständige jedoch in Ansehung der konkreten Verhältnisse im klägerischen Betrieb und der konkreten Anbaumaßnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussaatstärke zu gering war, weil auch bei der von der Klägerin angenommenen Keimfähigkeit bei der konkreten Aussaatmenge die angestrebte Aussaatstärke und der angestrebte Pflanzenbestand nicht erreicht worden sei könne. Der Einwand, die Berechnung der Sachverständigen sei zu theoretisch verfängt nicht, denn es ist offensichtlich, dass die einzelnen von der Sachverständigen angeführten Gesichtspunkte zu Saatgutverlusten führe. Die Klägerin ihrerseits hat nach eigenen Angaben solche Verluste bei der Bestimmung der erforderlichen Saatgutstärke außer Betracht gelassen.

82 Nach alledem reicht das vom Gericht eingeholte Gutachten zur Überzeugungsbildung des Gerichtes aus, da es an keinen erkennbaren Fehlern leidet und im übrigen überzeugend ist, so dass nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO kein neues Gutachten einzuholen ist.

83 Da zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass die Klägerin die üblichen Anbauarbeiten nicht durchgeführt hat und damit die Beihilfevoraussetzungen des Artikel 4 a Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 nicht erfüllt sind, konnte das Gericht die weitere Frage, ob die Beihilfevoraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 erfüllt sind, dahinstehen lassen. Nach Artikel 2 wird die Beihilfe für Flachs gewährt, der aus Saatgut der Sorten erzeugt wurde, die in Anhang A aufgeführt sind. Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung L 64/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1741/95 sind zur Kontrolle des verwendeten Saatgutes in der Erklärung über die Aussaatflächen die amtlichen Etiketten die insbesondere gemäß Artikel 10 der Richtlinie 69/208 EWG des Rates oder entsprechenden Vorschriften erstellt wurden oder ein von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument einschließlich der Zertifikate gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie beizufügen. Daraus folgt, dass grundsätzlich die Beihilfe nur für Flachs gewährt werden kann, der aus zertifiziertem Saatgut der in Anhang 1 aufgeführten Sorten erzeugt wurde. Allerdings hat die Beklagte auch Saatgut anerkannt, dass seinerseits aus bis zu zweimaligem Nachbau von zertifiziertem Saatgut entstammte. Dem gemäß kann es der Klägerin grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, wenn sie im Erntejahr 1996 Saatgut eingesetzt hat, dass aus zweimaligem eigenen Nachbau der Sorte Belinka stammte. Dies setzt allerdings voraus, dass das Nachbausaatgut aus zertifiziertem Saatgut nachgebaut wurde. Hieran bestehen jedoch nach Überzeugung des Gerichtes Zweifel. Zum einen steht fest, dass die Klägerin im Jahre 1995 neben eigenem Nachbau auch 6,75 t zugekauftes Saatgut eingesetzt hat, von dem jedoch nur 4,7 t zertifiziert waren. Des weiteren steht zur Überzeugung des Gerichtes nach wie vor nicht fest, dass der Klägerin aus der Ernte 1994 tatsächlich 54 t Flachssamen der Sorte Belinka zur Aussaat im Jahre 1995 zur Verfügung standen. Die Zweifel rühren zum einen daher, dass die Beklagte im Verhandlungstermin vom 27.06.2002 eine Gutschrift der Firma M. Agrarhandel GmbH vom 01.03.1995 vorgelegt hat, wonach die Firma M. der Klägerin für die Lieferung von 24 t "Flachssamen" 5.287,51 DM gutgeschrieben hat. Zugleich wird unter dem 18.12.1995 ein Wareneingang über 24 t Flachssamen von der Klägerin verzeichnet. Wenn die Klägerin tatsächlich aus der Ernte 1994 24 t Flachssamen an die Firma M. geliefert haben sollte, hätten ihr die genannten 54 t zur Aussaat 1995 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die von der Klägerin hierzu gegeben Erklärungen sind widersprüchlich und nicht überzeugend. Ursprünglich gab die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.08.2000 an, dass aus der Ernte 1994 67 t Saatgut gewonnen worden seien, von denen 54 t als Saatgut im Jahre 1995 verwendet worden seien. Der Rest von 13 t sei verfüttert worden. Der Betriebsleiter B. gab im Rahmen seiner Vernehmung am 27.06.2002 auf Vorhalt der Gutschrift an, er könne zu diesem Vorgang nichts sagen. Er wisse jedoch, dass in jenem Jahr nichts verkauft oder verladen worden sei. Im Schriftsatz vom 30.09.2002 gab die Klägerin dem gegenüber an, dass sie der AEVG Steglitz im März 1995 13 t gereinigten Flachssamen aus der Ernte 1994 geliefert habe sowie der sogenannten "Abputz" aus der Ernte 1994. Der im "Abputz" enthaltene Flachssamen habe eine Menge von 11 t erhalten. Die Lieferung sei über die Firma M. erfolgt. Die Lieferung von 13 t gereinigtem Flachssamen sei auch von dem Zeugen B. bestätigt worden. Diese widersprüchlichen Darstellungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar und hätten gegebenenfalls einer weiteren Aufklärung bedurft. Ungeachtet dessen ist aber auch zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt die im einzelnen angegeben Mengen an Flachssamen für die Aussaat 1995 bzw. im Jahre 1996 zur Verfügung gestanden haben. Die Zweifel des Gerichtes rühren aus zwei Umständen her. Zum einen hat die Klägerin den von ihr im Jahre 1994 und 1995 gewonnenen Flachssamen nicht verwogen, so dass die exakte Menge des vorhanden gewesenen Flachssamens unbekannt ist. Die vom Betriebsleiter B. in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 geschilderten Methode zur Ermittlung der Samenmenge in der Weise, dass die gereinigte Menge über Raummaße und Ansatzes eines Faktors 8,3 Dezitonnen Flachs pro Kubikmeter ermittelt wurde, ist von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 28.04.2003 als ungeeignet zur Bestimmung der vorhandenen Saatgutmenge eingeschätzt worden. Zum einen kann aufgrund der fachlichen Erfahrungen der Sachverständigen die Raummaße des eingelagerten Saatgutes nicht lediglich mit dem Zollstock ermittelt werden, vielmehr bedürfe es eines Bandmaßes, um Messungenauigkeiten beim wiederholten Anlegen eines Zollstockes zu vermeiden und eines sehr langen Bretts, um die Oberfläche des Samenstapels zu glätten und mehrerer Stäbe mit Höhenmarkierungen, um größere aus Entfernungen Höhenpeilungen zu ermöglichen. Außerdem könne als Umrechnungsfaktor weder der Faktor 8,5 noch der Faktor 7,5 akzeptiert werden. Aufgrund von der Sachverständigen selbst durchgeführten Probemessungen könne allenfalls ein Umrechnungsfaktor von 6,0 akzeptiert werden. Ausgehend hiervon sind die von der Klägerin ermittelten Mengenangaben über das zur Verfügung stehende Saatgut nicht brauchbar bzw. müssen reduziert werden. Ungeachtet dessen, ist die Sachverständige in ihrem Sachverständigengutachten darüber hinaus zum Ergebnis gekommen, dass im Jahre 1995 der angegebene Ernteertrag von 195 t Bruttorohware wenig wahrscheinlich sei.

84 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

86 Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.

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