VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-09-09, 10 E 33/00.A

10 E 33/00.ATribunal Administrativo / Chamber 109 de set. de 2003

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Regest

Die verwaltungsgerichtliche Klage nach dem Asylverfahrensgesetz gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung nicht betreibt. Die Voraussetzungen des Nichtbetreibens mit der Folge der Rücknahme kraft Gesetzes sind auch gegeben, wenn der Käger widersprüchliche Angaben über seine Erreichbarkeit (Post- Anschrift) macht, weil er während der Dauer des Asylverfahrens, wozu auch das gerichtliche Verfahren zählt, vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Gerichts stets erreichen können. Auch unrichtige, widersprüchlich oder mehrdeutige Angaben des Bevollmächtigten des Klägers können Anlass zu einer Betreibensaufforderung sein.

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VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 33/00.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-09

Aktenzeichen: 10 E 33/00.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0909.10E33.00.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die verwaltungsgerichtliche Klage nach dem Asylverfahrensgesetz gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung nicht betreibt. Die Voraussetzungen des Nichtbetreibens mit der Folge der Rücknahme kraft Gesetzes sind auch gegeben, wenn der Käger widersprüchliche Angaben über seine Erreichbarkeit (Post- Anschrift) macht, weil er während der Dauer des Asylverfahrens, wozu auch das gerichtliche Verfahren zählt, vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Gerichts stets erreichen können. Auch unrichtige, widersprüchlich oder mehrdeutige Angaben des Bevollmächtigten des Klägers können Anlass zu einer Betreibensaufforderung sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1983 geborene Kläger, eigenen Angaben zufolge türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 31.08.1996 in das Inland ein und stellte am 27.08.1999 einen Asylantrag. Den Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.10.1999 ab, weil der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen habe und nicht erkennbar sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Wegen der Einzelheiten wird auf die weiteren Ausführungen in dem Bescheid verwiesen.

2 Dagegen richtet sich die am 28.10.1999 erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Dieses verwies das Verfahren aufgrund des Umstandes, dass der Kläger mit Bescheid vom 20.10.1999 der Stadt Frankfurt am Main zugewiesen wurde, mit Beschuss vom 27.12.1999 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.

3 In der Klage hatte der Kläger als Anschrift angegeben "X-Gasse in 60594 Frankfurt am Main", in dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist als Anschrift angegeben "X-Gasse 45, 60594 Frankfurt". Der Klägerbevollmächtigte begründete die Klage mit Schriftsatz vom 23.02.2000.

4 Mit Schriftsatz vom 04.06.2002 teilte der Klägervertreter mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Der jetzige Klägerbevollmächtigte werde sich umgehend melden. Mit Schriftsatz vom 28.08.2002 beantragte der frühere Klägerbevollmächtigte die Gebühren gegen den Kläger festzusetzen; dies teilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als Kostenbeamter mit Schreiben vom 03.09.2002 dem Kläger mit und stellte anheim, sich zu dem Antrag zu äußern. Die Verfügung des Kostenbeamten ist "an Kläger - persönlich" gerichtet (Blatt 47 der Gerichtsakten). Das entsprechende Schreiben an den Kläger enthält im Anschriftenfeld folgende Angabe "Herrn A. B., X-Gasse, 60594 Frankfurt am Main". Da die Postsendung zurückkam, teilte der Kostenbeamte dem früheren Bevollmächtigten des Klägers unter dem 16.09.2002 mit, dass eine Zustellung des Anhörungsschreibens unter der Adresse "X-Gasse, 60594 Frankfurt am Main" nicht möglich gewesen ist und bat um Mitteilung der zustellungsfähigen Anschrift des Klägers. Dieser teilte daraufhin eine weitere "c/o ... "-Anschrift in Frankfurt am Main mit, wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Hausnummer in der Anschrift des Klägers im Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27.12.1999 mit "X-Gasse 55" angegeben sei.

5 Die von dem Kostenbeamten an die genannte Anschrift gerichtete Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag kam mit der Vermerk "Anschrift ist unvollständig" zurück.

6 Mit Beschluss vom 07.10.2002 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter (Blatt 59 der Gerichtsakten). Die Ausfertigung dieses Beschlusses reichte der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17.10.2002, bei Gericht am 23.10.2002 eingegangen, zurück mit dem Bemerken, dass ihm das Mandat durch den Kläger entzogen worden sei. Die darauf an die "c/o"-Anschrift gerichtete Postsendung mit der Beschlussabschrift kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück.

7 Daraufhin wurde der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Aufforderung vom 16.12.2002 gebeten, die ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen unter Hinweis auf die Rücksendung der Postsendungen mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt".

8 Mit Betreibensaufforderung vom 07.01.2003 forderte das Gericht den früheren Klägerbevollmächtigten auf, das Verfahren durch Angabe einer ladungsfähigen Wohnanschrift zu betreiben. Auf die Verpflichtung nach § 10 AsylVfG wies es hin. Der Bevollmächtigte wurde über die Folgen des Nichtbetreibens hingewiesen.

9 Mit Schriftsatz vom 20.01.2003, bei Gericht am 22.01.2003 eingegangen, meldete sich der jetzige Bevollmächtigte des Klägers unter Vollmachtsvorlage zu dem Verfahren. Gleichzeitig gelangte die Mitteilung des früheren Klägervertreters auf der zurückgereichten Betreibensaufforderung mit dem Vermerk zu den Akten, er werde durch den jetzigen Bevollmächtigten vertreten.

10 Mit Beschluss vom 19.02.2003 stellte das Gericht wegen des Nichtbetreibens das Verfahren ein, worauf der jetzige Klägervertreter mit Schriftsatz vom 27.02.2003 die Fortsetzung des Verfahrens beantragte.

11 Zur Begründung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens führte er aus, dass für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG kein Bedürfnis bestanden habe, weshalb die Anordnung rechtsfehlerhaft sei. Dieses Bedürfnis könne auch nicht aus möglichen Unklarheiten hinsichtlich der Adresse des Klägers entstanden sein, weil ausweislich des Schreibens des früheren Bevollmächtigten vom 25.09.2002 und des darin in Bezug genommenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt die Adresse des Klägers gerichtsbekannt gewesen sei. Der Kläger sei unter dieser Anschrift gemeldet und halte sich dort auf. Ob der frühere Bevollmächtigte mit dem Kläger unter dieser oder unter einer anderen Anschrift korrespondiert habe, sei unerheblich.

12 Der Kläger beantragt,

das Verfahren fortzusetzen und den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.1999, zugestellt am 19.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen.

13 Die Beklagte hat sich wie folgt zu dem Antrag geäußert: Der Kläger habe wohl zwischenzeitlich die Eheschließung betrieben, weshalb sich die Schlussfolgerung geradezu aufdränge, dass der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens weniger aus dem Antrieb der Asylbetreibung als vielmehr aus seinen persönlichen und ausländerrechtlichen Motiven gestellt worden sei. Sie fügte dem Schriftsatz ein Schreiben des jetzigen Klägervertreters an das Regierungspräsidium Darmstadt bei, wonach dieser unter Vorlage der Heiratsurkunde einen Umverteilungsantrag in den Zuständigkeitsbereich des Wetteraukreises, dem Wohnsitz seiner Ehefrau, stelle.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist unzulässig, weil sie kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt (§ 81 Satz 1 AsylVfG).

15 Der Kläger hat das Verfahren trotz der ihm am 16.01.2003 zugestellten Aufforderung das Verfahren nicht weiter betrieben, so dass die Rücknahmefiktion der genannten Vorschrift eingetreten ist. Mit Beschluss vom 19.02.2003 sind diese Voraussetzungen festgestellt und das Verfahren daher eingestellt worden.

16 Für die Betreibensaufforderung bestand auch entgegen dem klägerischen Vorbringen ein Bedürfnis, weil über die zustellungsfähige Anschrift des Klägers, unter der sein mögliches persönliches Erscheinen angeordnet werden könnte, Unklarheit bestand. Diese Unklarheit resultierte daher, dass die Klageschrift zwar eine Straße aber keine Hausnummer enthielt, der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt enthielt die Hausnummer 45 (offenbar unter Zugrundelegung der Mitteilung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main an die Beklagte vom 18.11.1999, den diese dem Verwaltungsgericht wenig später übersandt hatte). Eine weitere Präzisierung der Anschrift ist nicht erfolgt. Auf den Hinweis des Kostenbeamten hinsichtlich der Unzustellbarkeit der Postsendungen an den Kläger persönlich, teilte der frühere Bevollmächtigte eine weitere Anschrift des Klägers mit. Die an diese gerichteten Postsendungen kamen ebenfalls zurück. Angesichts dieser Lage musste Klarheit über die Zustellungsfähigkeit von Postsendungen geschaffen werden, weshalb die Betreibensaufforderung erging.

17 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ist gesetzlich geboten (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

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