VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-08-28, 1 G 3932/03

1 G 3932/03Tribunal Administrativo / Câmara 128 de ago. de 2003

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Duldung

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 3932/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-28

Aktenzeichen: 1 G 3932/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0828.1G3932.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Duldung

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 05.02.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 06.02.1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte er seinerzeit im wesentlichen aus, sein Vater sei im Gefängnis gewesen. Die Familie sei bei Gefängnisbesuchen belästigt worden. Soldaten hätten ihre Wohnung durchsucht. Ihm persönlich habe die Polizei verwehrt während der Ferien Sesambrötchen zu veräußern. Außerdem habe er in einer Imbissbude gearbeitet. Die Polizei habe sie ständig kontrolliert und rumgemeckert. Außerdem sei er wiederholt von der Polizei belästig worden. Diese hätten immer wieder die Pässe kontrolliert. In der Schule habe er wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit schlechte Noten bekommen und habe deshalb die Schule freiwillig verlassen.

2 Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.09.1997 abgelehnt. Die erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 16.04.2002 abgelehnt.

3 Am 06.11.2002 stellte der Antragsteller erneut einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass sein Vater Mitglied der TKP sei und dort eine aktive Rolle spiele. Seine Familie sei von Sittenhaft bedroht worden. Erst jetzt habe er von einem Haftbefehl aus dem Jahre 1999 erfahren. Aus dem Haftbefehl ergebe sich, dass er nach den Feststellungen der türkischen Sicherheitsdienste an Aktivitäten der TIKKO und an verschiedenen Demonstrationen in Deutschland teilgenommen habe. Darüber hinaus verweist der Kläger auf zahlreiche exilpolitische Tätigkeiten.

4 Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.05.2003 abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen am 28.05.2003 Klage erhoben. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 15.08.2003 wegen Nichtbetreibens eingestellt.

5 Mit Antrag vom 14.08.2003 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er macht geltend, er sei reiseunfähig. Ausweislich des fachärztlichen Gutachtens von Dr. S vom 15.07.2003 sei der Antragsteller als zwölf- oder dreizehnjähriger in die Polizeiwache mitgeschleppt und allein in eine Dunkelzelle eingesperrt worden. Stundenlang habe er unter panischer Angst zu leiden gehabt. Sein Weinen habe die Polizisten erzürnt, welche ihm massiv bedroht und schließlich misshandelt hätten. Dabei habe er sich eine tiefe Kopfwunde über der rechten Schädelseite zugezogen. Es habe sich eine operative Behandlung angeschlossen. Eine EEG- Untersuchung am 07.08.2003 bei der Fachärztin D habe einen pathologischen Befund ergeben. Aufgrund des Krankheitsbildes sei eine weitere ärztliche Aufklärung geboten. Für den 12.08.2003 sei eine Kernspintomographie veranlasst worden. Im Hinblick auf diese Feststellungen sei der Antragsteller reiseunfähig. Im übrigen leide der Antragsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sein Gesundheitszustand sei derart instabil, dass eine erzwungene und angstbesetzte Rückkehr zu erheblichen gesundheitlichen Folgen führe.

6 Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bereits eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache unverzüglich einzustellen.

7 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8 Der Antragsteller mache nach Abschluss seiner Asylverfahren erstmals geltend, er sei psychisch erkrankt, wobei diese Erkrankung auf Erlebnissen beruhe, die ihm in seinem Heimatland widerfahren seien. Ausweislich der Akte habe der Antragsteller diese Erlebnisse bisher aber im Asylverfahren nicht geltend gemacht. Es besteht die Vermutung, dass der Antragsteller durch das nunmehrige Vorbringen versuche, die Aufenthaltsbeendigung hinauszuzögern. Aufgrund der Feststellungen des Bundesamtes seien Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge sowie den Inhalt der Akte des Verfahrens 10 E 2619/03.A (4) Bezug genommen.

10 II

Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig. Es besteht kein Sicherungsbedürfnis, da bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vorliegt, nach dem das Hauptsacheverfahren wegen Nichtbetreibens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 15.08.2003 eingestellt wurde.

11 Im übrigen ist der Antrag auch unbegründet, da der Antragsteller nicht über ein sicherungsfähiges Bleiberecht verfügt. Dieses könnte ihm vorliegend allenfalls in Form eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zustehen. Danach wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung unter anderem aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hierzu zählt unter anderem eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit. Von einer solchen ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein zwingender Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit. Hieraus kann sich allenfalls die Notwendigkeit einer begleiteten Rückführung ergeben.

12 Das psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. S vom 15.07.2003 ist nicht geeignet, eine Reiseunfähigkeit zu begründen. Auffallend ist, zum einen dass der Antragsteller, die in dem psychiatrischen Gutachten vom 15.07.2003 wiedergegebenen persönlichen Erlebnisse, die Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung seien, vom Antragsteller selbst im Asylverfahren nicht vorgetragen wurden. Von daher fehlt des psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. S bereits die tatsächliche Grundlage. Im übrigen entspricht das Gutachten auch in keiner Weise den wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein entsprechendes Gutachten. Vorzulegen wäre ein detailliertes Gutachten, welches nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der Störungen sowie die diagnostische Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Das Gutachten hat im methodischen Vorgehen und in der Darstellung den Prinzipien der Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gehorchen. Die Befundtatsachen müssen zunächst getrennt von ihrer Interpretation dargestellt werden. Bei Interpretationen und Schlussfolgerungen aus den erhobenen Informationen muss angegeben werden, auf welche Befundtatsachen sie sich stützen. Erforderlich ist auch eine Verschriftlichung des Explorationstextes, da nur auf dieser Grundlage eine sorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung möglich ist. Ein bloß zusammenfassender Bericht reicht nicht aus. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Wesentlich dabei sein methodische Vorkehrungen (Konstanzanalyse, Kompetenzanalyse, Motivationsanalyse) zur Verhinderung Interessengeleit der Aussagen und Angaben des Patienten im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt (vgl. Urteil VG München 24.02.2000, NVWZ-RR 2002, Seite 230).

13 Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Gutachten in keiner Weise gerecht. Eine Aussageanalyse wird nicht vorgenommen. Es werden lediglich Schilderungen des Antragstellers über sein angebliches Schicksal in der Türkei wiedergegeben, die sich im Vergleich zu seinem Vorbringen im Asylverfahren als sogenanntes gesteigertes Vorbringen darstellen, mit dem offensichtlich das Ziel verfolgt wird, ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Insoweit fällt auf, dass weder bisher davon die Rede war, dass der Antragsteller allein in einer Dunkelzelle eingesperrt war noch das er von Polizisten misshandelt wurde und er deswegen operiert werden musste. Im übrigen lässt das Gutachten auch nicht erkennen, wie der Gutachter methodisch vorgegangen ist und welche Behandlungen in der Vergangenheit erfolgt sind. Insoweit überrascht, dass der Gutachter bereits nach zweimaliger Untersuchung weitreichende Feststellungen in Bezug auf den Antragsteller treffen konnte.

14 Auch das ärztliche Attest der Fachärztin D vom 07.08.2003, dass sich auf das "ausführliche Attest" von Herrn Dr. S bezieht, genügt nicht den Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten. Die Feststellung, dass der Antragsteller dringend psychiatrisch und neurologisch behandlungsbedürftig ist, begründet ebensowenig wie der Umstand, dass sich im Rahmen einer EEG-Untersuchung ein pathologischer Befund ergeben hat, die Reiseunfähigkeit. Im übrigen kann eine etwaige psychische Erkrankung des Antragstellers genauso wie eine neurologische Erkrankung auch in der Türkei medizinisch versorgt werden (vgl. Lagebericht Türkei vom 09.10.2002 bzw. Anlage zum Lagebericht Türkei, Stichwort: medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei).

15 Obwohl vorliegend eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht ist, soll darauf hingewiesen werden, dass eine mit der Abschiebung in Zusammenhang stehende Suizidalität oder eine aufgrund einer Belastungsstörung gegebenenfalls erforderliche ärztliche Behandlung eine Rückführung nicht ausschließen. Es ist vielmehr Sache der mit der Abschiebung betrauten Behörde, derartige Gefahren, die der Abzuschiebende bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung muss geltend machen könne, angemessen zu begegnen. Die Behörde hat also gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.04.2002, InfAuslR 2002, Seite 415). Dazu gehört, dass der Betroffene nicht nur ärztlich begleitet wird, sondern bei seiner Ankunft eine Übergabe in ärztliche Obhut sichergestellt ist. Das sich der Antragsgegner seinen diesbezüglichen Verpflichtungen bewusst ist zeigt auch, dass der Antragsgegner beabsichtigt, den Antragsteller vor der Abschiebung amtsärztlich begutachten zu lassen, wie der Antragsteller selbst vorträgt.

16 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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