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12 G 2567/03•VG Frankfurt 12. Kammer, 2003-07-21, 12 G 2567/03
12 G 2567/03Tribunal Administrativo / Chamber 1221 de jul. de 2003
Wer Kokain einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet. Wegen der zunächst euphorisierenden und leistungssteigernden Wirkung ist Kokain ist die Gefahr begründet, dass zwischen dem Rauschnmittelkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr getrennt wird.
Entscheidungsdatum: 2003-07-21
Aktenzeichen: 12 G 2567/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0721.12G2567.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 FeV, § 3 StVG
Wer Kokain einnimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet.
Wegen der zunächst euphorisierenden und leistungssteigernden Wirkung ist Kokain ist die Gefahr begründet, dass zwischen dem Rauschnmittelkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr getrennt wird.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2003, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen wurde, wieder herzustellen,
3 ist zulässig, aber unbegründet.
4 Das von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin über die ihm erteilte Fahrerlaubnis zu verfügen.
5 Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr, die von dem Antragsteller bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, gestützt (Seite 2 Abs. 11 - 13 des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2003). Damit hat sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend schriftlich begründet. Der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die durch die Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern am motorisierten Straßenverkehr entstehen, wiegt in Anbetracht der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter von Leib und Leben und der Schwere der bei einem Unfall beruhenden Verletzungen derart schwer, dass es gerechtfertigt ist, diese Fahrzeugführer sofort von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
6 Diese Gefahrenprognose ist im vorliegenden Fall auch begründet, so dass sich die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig erweist. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, im folgenden: FeV) muss die Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gem. Ziffer 9.1 der Anlage IV zur Fahrerlaubnisverordnung derjenige, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Gegenüber dem ihn begutachtenden Herrn Dr. med. Fahl gab er an, dass er seit Mitte der achtziger, Anfang der neunziger Jahre circa einmal im Monat Kokain schnupfe. Diese Bewertung des Verordnungsgebers ist im Hinblick auf Kokain nicht zu beanstanden, da Kokain als eine der gefährlichsten Rauschdrogen mit einem sehr hohen Suchtpotenzial gravierende psycho-, physische und persönlichkeitsverändernde Auswirkungen hat und zudem in vielen Fällen einen vorherigen längerwährenden Konsum impliziert als auch ein deutliches Indiz für Missbrauch- bzw. Abhängigkeit ist. Wegen der zunächst euphorisierenden und leistungssteigernden Wirkung von Kokain ist die Gefahr begründet, dass zwischen dem Rauschmittelkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr getrennt wird, weshalb es auch unerheblich ist, ob die festgestellte Einnahme von Kokain im Zusammenhang mit der Teilnahme des Antragstellers im Straßenverkehr stand.
7 Zu diesem Ergebnis kommt auch der medizinische Gutachter Herr Dr. Fahl. In seinem Gutachten vom 13.02.2003 heißt es: "Gemäß dieser Ausführung ist somit Herr B. zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Chronizität seiner Einnahme von psychoaktiven Substanzen, in seiner Leistungsfähigkeit zum Führen von Kfz beeinträchtigt.
8 Soweit der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die gem. § 16 AGVwGO sofort vollziehbare Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes begehrt, bleibt seinem Antrag ebenfalls der Erfolg versagt. Das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung überwiegt das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens nicht mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Führerscheines rechnen zu müssen; denn die Zwangsmittelandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist gem. § 47 Abs. 1HSOG vollstreckbar, weil die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Inhaltlich ist die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist auch bei einer vertretbaren Handlung, wie der Herausgabe des Führerscheins, statthaft. Es ist auch eine Erzwingfrist, gem. § 53 Abs. 1 HSOG gesetzt worden, da die Antragsgegnerin sinngemäß auf die gesetzte Wochenfrist zur Vorlage des Führerscheins Bezug genommen hat.
9 Soweit sich das einstweilige Rechtsschutzbegehren auch gegen die gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 120,-- Euro und von Auslagen in Höhe von 5,62 Euro richtet, ist ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Die Festsetzung der Gebühr und der Auslagen ist nicht zu beanstanden. Die Gebühr in Höhe von 120,-- Euro für die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf der Tarifstelle 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Entscheidung über die Auslagen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
10 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt.
11 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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