VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-07-11, 1 G 3087/03.A

1 G 3087/03.ATribunal Administrativo / Câmara 111 de jul. de 2003

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Regest

Auf einen isolierten Antrag auf Abänderung einer negativen Feststellung zu § 53 AuslG in einem Asylbescheid und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen findet § 71 AsylVfG keine Anwendung. Vorläudfiger Rechtsschutz kann durch die Verpflichtung des Bundesamtes erreicht werden, vorläufig Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen.

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 3087/03.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-11

Aktenzeichen: 1 G 3087/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0711.1G3087.03.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 AsylVfG, § 71 AsylVfG, § 53 AuslG, § 123 VwGO, § 51 VwVfG

Leitsatz

Auf einen isolierten Antrag auf Abänderung einer negativen Feststellung zu § 53 AuslG in einem Asylbescheid und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen findet § 71 AsylVfG keine Anwendung. Vorläudfiger Rechtsschutz kann durch die Verpflichtung des Bundesamtes erreicht werden, vorläufig Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen.

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zum Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren festzustellen, dass in den Personen der Antragsteller zu 1. und zu 2. die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Abschiebung nach Serbien-Montenegro einschließlich Kosovo erfüllt sind. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/6, im übrigen tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 I. Die Antragsteller sind aufgrund eines ablehnenden Asylbescheides vom 18.01.1994, in dem unter anderen zugleich festgestellt wurde, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen, vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Bescheid wurde am 31.01.2000 rechtskräftig. Die Antragsteller haben darauf am 19.06.2000 einen ersten Asylfolgeantrag gestellt, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.07.2000 abgelehnt hat. Auf die dagegen gerichtete Klage kam es am 14.12.2000 zu einer mündlichen Verhandlung, in der die Antragsteller erstmals vorgetragen haben, dass die Antragssteller zu 1. und zu 2. unter schweren Depressionen leiden und die Antragstellerin zu 2. im Jahre 1999 und im September 2000 aufgrund von Selbstmordversuchen stationär behandelt werden musste. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 14.12.2000 ab (2 E 3657/00.A). In den Gründen ist ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich der psychischen Erkrankung verspätet sei. Den hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung nahmen die Antragsteller zurück.

2 Am 14.05.2003 stellten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkten Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Asylbescheides vom 18.01.1994. Sie beriefen sich zur Begründung auf die psychischen Erkrankungen der Antragsteller zu 1. und zu 2. und legten hierfür verschiedene ärztliche Berichte und Bescheinigungen vor.

3 Mit Bescheid vom 13.06.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18.01.1994 ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht in Betracht komme, weil der Vortrag verspätet sei. Im Rahmen des hier eingeräumten Ermessens nach §§ 48, 49 VwVfG könne dem Antrag ebenfalls nicht stattgegeben werden, weil es sich bei den von den Antragstellern geltend gemachten Erkrankungen nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handele, sondern um solche, die möglicherweise die Reiseunfähigkeit beeinträchtigen könnten und deshalb von der mit dem Vollzug betrauten Ausländerbehörde zu berücksichtigen seien. Im übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller bei Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsgefährdung zu erwarten hätten, weil es dort an der notwendigen medizinischen Behandlung und Versorgung nicht fehle.

4 Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 26.06.2003 Klage erhoben (1 E 3089/03.A). Zugleich haben sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der sich in erster Linie gegen die Antragsgegnerin richtet und hilfsweise gegen die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde. Soweit die Ausländerbehörde betroffen ist hat das Gericht das Verfahren abgetrennt.

5 Die Antragsteller beantragen,

6 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, eine der zuständigen Ausländerbehörde übersandte Mitteilung über die Unbeachtlichkeit des Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zurückzunehmen.

7 Die Antragsgegnerin hat auf den Eilantrag bisher nicht reagiert und keine Anträge gestellt.

8 Dem Gericht lagen die Akten des Verfahrens 2 E 3657/00.A zur Entscheidung vor.

9 II. Das Begehren der Antragsteller ist im Sinne des Entscheidungsausspruchs zugunsten der Antragsteller zu 1. und zu 2. umzudeuten (§ 88 VwGO). Da der Antrag auf Abänderung des Asylbescheides von vorneherein nur auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkt war und fraglich kein Asylantrag i.S.d. § 13 AsylVfG vorlag, findet § 71 AsylVfG keine Anwendung. Deshalb kommt auch eine Mitteilung des Bundesamtes an die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht in Betracht. Die Antragsteller können deshalb also einstweiligen Rechtsschutz nicht dadurch erlangen, dass das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, eine bereits erteilte Mitteilung zu widerrufen. Vorläufigen Rechtsschutz können sie nur dadurch erhalten, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, vorläufig das Vorhandensein von Abschiebungshindernissen festzustellen.

10 Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. in der Sache auch Erfolg. Denn insoweit begegnet die Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheides vom 18.01.1994 ernstlichen rechtlichen Zweifeln.

11 Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zurecht erkannt hat, steht ihr ein Ermessensspielraum offen, innerhalb dessen sie berechtigt ist, die Feststellungen zu § 53 AuslG in dem Bescheid vom 18.01.1994 zu widerrufen (§ 49 VwVfG) oder zurückzunehmen (§ 48 VwVfG). Sie hat jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie den Sachverhalt zum Teil rechtlich unzutreffend gewürdigt hat, und zum Teil von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

12 Unzutreffend ist die Annahme, dass die von den Antragstellern glaubhaft gemachten schweren psychischen Störungen allenfalls ein Vollstreckungshindernis für die Durchführung der Reise darstellten, nicht jedoch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Es ist vielmehr offensichtlich, dass auch die Antragsteller zu 1. und zu 2. durchaus in der Lage sind, die etwa dreistündige Reise von Hessen in den Kosovo ohne akute Gefährdung ihrer Gesundheit zu absolvieren. Gegebenenfalls wäre dies auch noch durch ärztliche Begleitung sicher zu stellen. Das Problem besteht vielmehr darin, dass die Antragsteller zu 1. und zu 2. ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste, deren Richtigkeit die Antragsgegnerin nicht bestreitet, nach ihrer Ankunft im Kosovo erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt sind, wenn sie dort nicht in angemessener Weise weiter psychiatrisch betreut werden können.

13 Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid dazu feststellt, dass die notwendige medizinische Versorgung und Behandlung im Kosovo sichergestellt sei, steht dies in eindeutigem Widerspruch zu den Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 27.11.2002. Dort ist auf Seite 13 ausgeführt, dass nicht einmal die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo wiederhergestellt sei. Die Behandlungsmöglichkeit für Psychiatriepatienten sei prekär und weise gravierende Mängel auf. Schwerwiegende psychische Krankheiten seien derzeit nur unzulänglich therapierbar.

14 Was die Antragsteller zu 3. - 6. angeht, so ist ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller zu 3. - 6., für die keine gesundheitlichen Gefährdungen geltend gemacht worden sind, im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären (§ 53 Abs. 6 AuslG). Das schließt zwar nicht aus, dass mit Rücksicht auf die familiäre Lebensgemeinschaft (Artikel 6 GG) auch der Aufenthalt der Antragsteller zu 3. - 6. so lange zu dulden ist wie sich die Antragsteller zu 1. und zu 2. hier aufhalten oder jedenfalls so lange, wie die Antragsteller zu 3. - 6. wegen ihres jugendlichen Alters auf die Versorgung durch die Eltern angewiesen sind. Indessen handelt es sich dabei um einen Duldungsgrund, dessen Berücksichtigung in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fällt.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

16 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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