VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-06-04, 9 E 2296/02

9 E 2296/02Tribunal Administrativo / Chamber 94 de jun. de 2003

Abrir fonte

Regest

Versetzungsverfahren im Bereich der hessischen Polizei; Einzelfall eines unzulässigen Ausschlusses vom Auswahlverfahren nach Ausschreibung wegen Überschreitens der Altersgrenze

Texto completo

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 2296/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-04

Aktenzeichen: 9 E 2296/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0604.9E2296.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 30 Abs 2 S 1 BG HE, § 8 Abs 2 GleichstG HE

Leitsatz

Versetzungsverfahren im Bereich der hessischen Polizei; Einzelfall eines unzulässigen Ausschlusses vom Auswahlverfahren nach Ausschreibung wegen Überschreitens der Altersgrenze

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 29.11.2001 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19.04.2002 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um eine der mit Fernschreiben vom 06.07.2001 ausgeschriebenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBO (gehobener Dienst) bei Organisationseinheiten des Polizeipräsidiums Mittelhessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1 Der im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes im Bereich des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main tätige Kläger bewarb sich am 10.07.2001 - seinerzeit noch als Polizeihauptmeister - auf eine Ausschreibung des Polizeipräsidiums Mittelhessen um eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBO (gehobener Dienst) im dortigen Bereich. Gegenstand der mit Fernschreiben vom 06.07.2001 bekannt gegebenen Ausschreibung waren mehrere nicht näher bezeichnete Planstellen der Besoldungsgruppen A 8/A 9-A 10 BBO "im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in unterschiedlichen Organisationseinheiten", die zu den nächstmöglichen Versetzungsterminen zu besetzen waren. Die Ausschreibung ließ nicht erkennen, welche Anforderungen die Bewerber zur Wahrnehmung der mit den ausgeschriebenen Stellen verbundenen Aufgaben zu erfüllen hatten. Aus der Ausschreibung ging im übrigen hervor, dass Frauen in diesem Bereich unterrepräsentiert waren und dass aus Personalstrukturgründen an dem Ausschreibungsverfahren grundsätzlich nur Beamtinnen und Beamte sollten teilnehmen können, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Im Hinblick darauf teilte der damals 40-jährige Kläger in einer Anlage zu seiner Bewerbung die Gründe für seine Bewerbung trotz Überschreitens der Altersgrenze mit.

2 Das Polizeipräsidium Mittelhessen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.2001 ohne nähere Begründung mit, dass seine Bewerbung bei der Besetzung der ausgeschriebenen Planstellen nicht habe berücksichtigt werden können. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31.12.2001 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens begründete das Polizeipräsidium Mittelhessen gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers seine Entscheidung mit der Erwägung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausschreibung das 35. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Die Maßgeblichkeit dieser Altersgrenze ergebe sich aus den in ergänzenden Versetzungsrichtlinien zu dem geltenden Versetzungserlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport getroffenen Festlegungen zum Versetzungsverfahren im mittleren und gehobenen Dienst bei der hessischen Polizei (Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Mittelhessen Nr. 3/2001 vom 16.07.2001).

3 Nr. 2. dieser Dienstanweisung lautet:

4 "Aus Personalstrukturgründen können an dem Ausschreibungsverfahren grundsätzlich nur Beamtinnen/Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes der Schutz- und Kriminalpolizei teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Insbesondere zur Gewinnung von Personal mit besonderer Qualifikation können Ausschreibungen auch ohne Altersgrenze erfolgen."

5 Soweit der Kläger in seiner ergänzenden Begründung der Bewerbung auf gesundheitliche Probleme innerhalb seiner Familie hingewiesen hatte, verwies das Polizeipräsidium ihn darauf, sich um eine Versetzung im Rahmen des sog. "Härtefallerlasses" des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu bemühen. Außerhalb der Härtefallregelung sei auch zukünftig eine Übernahme nach Mittelhessen im Wege der Versetzung nicht möglich. Der Kläger vertrat daraufhin im Widerspruchsverfahren die Auffassung, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Auswahlrichtlinien die Möglichkeit einer Ausnahme von der Altersbegrenzung vorsähen, die das Polizeipräsidium Mittelhessen bei seiner Entscheidung nicht erwogen habe.

6 Den Antrag des Klägers vom 18.01.2002, im Wege der Härtefallregelung in den Bereich des Polizeipräsidiums Mittelhessen versetzt zu werden, lehnte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main auf Grund eines Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport durch Bescheid vom 30.04.2002 ab.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2002 wies das Polizeipräsidium Mittelhessen den Widerspruch unter Bezugnahme auf die aus Nr. 2 der genannten Dienstanweisung sich ergebende Altersgrenze zurück. Diese Beschränkung sei sachgerecht; Ausnahmen von der grundsätzlichen Altersgrenze könnten nur im Vorfeld einer Ausschreibung zugelassen werden, z. B. zur Gewinnung von Personal mit besonderer Qualifikation. Ausnahmen im laufenden Auswahlverfahren könnten hingegen nicht zugelassen werden. Der Kläger erfülle im übrigen auch nicht die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Ausnahmefall anzuerkennen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.04.2002 zugestellt.

8 Der Kläger hat am 21.05.2002 Klage erhoben, mit der er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sein Begehren weiter verfolgt. Jedenfalls habe er unter Beachtung des aus § 92 HBG abgeleiteten Fürsorgepflichtgedankens einen Anspruch darauf, trotz Überschreitung der Altersgrenze in das Versetzungsverfahren mit einbezogen zu werden. Das beklagte Land gehe ermessensfehlerhaft davon aus, dass für ihn ein Ausnahmetatbestand nicht zur Anwendung kommen könne.

9 Der Kläger beantragt,

10 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 29.11.2001 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19.04.2002 zu verpflichten, über seinen Versetzungsantrag vom 10.07.2001 neu zu entscheiden.

11 Das beklagte Land beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Zur Begründung vertieft es die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Kläger erfülle aber auch mangels besonderer Qualifikationen nicht die für eine Versetzung zum Polizeipräsidium Mittelhessen erforderlichen Voraussetzungen.

14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

15 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang lag vor und war Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 29.11.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 19.04.2002 erweisen sich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so dass der Kläger im Hinblick auf seinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen kann, dass über seine Bewerbung vom 10.07.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18 Das Polizeipräsidium Mittelhessen war für den Erlass des Bescheids vom 29.11.2001 wie auch des Widerspruchsbescheids zuständig; insoweit sind die angefochtenen Bescheide (formell) rechtmäßig. Mit dem Bescheid vom 29.11.2001 lehnte das Polizeipräsidium Mittelhessen nicht die Versetzung des Klägers aus dem Bereich des Polizeipräsidiums Frankfurt in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich ab, die zu verfügen allein dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main vorbehalten ist (§ 30 Abs. 2 S. 1 HBG). Die Behörde traf vielmehr lediglich die Entscheidung, die Bewerbung des Klägers in dem durch die Ausschreibung vom 06.07.2001 eingeleiteten, einer möglichen Entscheidung über eine Versetzung jedenfalls vorausgehenden Verfahren zur Auswahl der für die Besetzung der ausgeschriebenen Planstellen in Betracht kommenden Bewerber nicht zu berücksichtigen. Für diese gegenüber der Versetzungsverfügung selbstständige Entscheidung ist die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Mittelhessen nicht zu bezweifeln.

19 Auch sonst ist der Bescheid vom 29.11.2001 in formeller Hinsicht jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die zunächst noch fehlende Begründung (§ 39 HVwVfG) hat die Behörde im Lauf des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 08.01.2002 sowie im Widerspruchsbescheid nachträglich gegeben, so dass dieser ursprüngliche Verfahrensfehler im Ergebnis nicht beachtlich ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG).

20 Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers erweist sich aber in der Sache als rechtswidrig. Das Polizeipräsidium Mittelhessen durfte den Kläger nicht allein deswegen vom weiteren Auswahlverfahren ausschließen, weil er die maßgebende Altersgrenze von 35 Jahren überschritten hatte. Die Behörde hat insoweit das ihr bei der Entscheidung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

21 Das Auswahlverfahren leidet bereits deswegen an einem für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler, weil die im mittleren und gehobenen Dienst der Vollzugspolizei bei Organisationseinheiten des Polizeipräsidiums Mittelhessen zu den fraglichen Versetzungsterminen zu besetzenden Stellen nicht unter Angabe der für die Besetzung der Stellen maßgebenden Anforderungsprofile ausgeschrieben worden sind. Dies war hier deswegen erforderlich, weil in dem genannten Bereich Frauen unterrepräsentiert sind, worauf die Ausschreibung ausdrücklich hinweist, so dass sich bereits die Ausschreibung im Hinblick auf § 8 Abs. 1 S. 2 HGlG ausschließlich an den Anforderungen der zu besetzenden Planstellen - Personalstellen im Sinne von § 2 Abs. 6 HGlG - zu orientieren hatte. Derartige Anforderungsprofile, die erkennen lassen, welche persönlichen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber Voraussetzung für die Auswahl für die zu besetzenden Stellen sind, lassen sich der Ausschreibung vom 06.07.2001 nicht entnehmen. Bereits aus diesem Grund genügt das hier durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anforderungen, die das HGlG an die Durchführung derartiger Verfahren für die Besetzung von Planstellen stellt.

22 Dies ist auch für die hier angefochtene Entscheidung, die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen, deswegen rechtlich bedeutsam, weil die dieser Entscheidung zugrunde liegenden, in der Dienstanweisung vom 16.07.2001 festgelegten Auswahlrichtlinien, mit denen sich das Polizeipräsidium Mittelhessen als verantwortlicher Personalbewirtschafter (vgl. Nr. 5 des für Versetzungsverfahren im mittleren und gehobenen Dienst bei der Hessischen Polizei geltenden Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung) innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums gebunden hat, nur grundsätzlich eine Beschränkung des Bewerberkreises auf solche Beamtinnen und Beamte vorsehen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Dienstanweisung sieht daneben vor, dass insbesondere zur Gewinnung von Personal mit besonderer Qualifikation auch Ausschreibungen ohne Altersgrenze erfolgen können. Auch in der Ausschreibung selbst wurde - in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich "grundsätzlich" nur solche Beamtinnen und Beamte an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen konnten, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Ausschreibung ließ mithin selbst erkennen, dass die Überschreitung dieser Altersgrenze einer erfolgreichen Bewerbung nicht zwingend entgegenstehen musste, vielmehr ausnahmsweise durchaus die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, dass auch ältere Bewerber ausgewählt werden könnten. Diese Entscheidung - wie auch die sonst vor der Ausschreibung zu treffende Entscheidung, dass Stellen ohne Altersgrenze ausgeschrieben werden, um Personal mit besonderer Qualifikation zu gewinnen (Nr. 2 Satz 2 der Dienstanweisung vom 16.07.2001) -, konnte allerdings sachgerecht und damit ermessensfehlerfrei nur in Kenntnis der und im Hinblick auf die besonderen Anforderungen getroffen werden, denen die zukünftige Stelleninhaberin, der zukünftige Stelleninhaber gerecht werden muss, mithin auf der Grundlage eines stellenspezifischen Anforderungsprofils. Wurde hingegen - wie hier - ein stellenspezifisches Anforderungsprofil gar nicht entwickelt und auch nicht ausgeschrieben, so fehlte es an einem Maßstab für die Entscheidung, ob ausnahmsweise von der Einhaltung der Altersgrenze abgesehen werden konnte. Unter diesen Umständen erweist sich die Entscheidung, den Kläger allein im Hinblick auf die Überschreitung der Altersgrenze vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, bereits insoweit als ermessensfehlerhaft.

23 Darüber hinaus hat das Polizeipräsidium Mittelhessen die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung der Bewerbung des Klägers zum weiteren Auswahlverfahren nach eigenem Bekunden wie nach Aktenlage nicht einmal erwogen, sondern sich allein im Hinblick auf die Überschreitung der Altersgrenze bei seiner Entscheidung als gebunden erachtet. Insoweit hat die Behörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft, so dass auch in Bezug darauf ein Fall der Ermessensunterschreitung vorliegt. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Die nachträgliche Begründung für die Entscheidung lässt eindeutig erkennen, dass die Behörde die Bewerbung des Klägers ausschließlich deswegen nicht berücksichtigt hat, weil dieser zum Zeitpunkt der Ausschreibung das 35. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung des Klägers zum Bewerbungsverfahren im Hinblick auf besondere Qualifikationen wurde nicht einmal im Ansatz bedacht, geschweige denn in der Sache näher geprüft. Die Behörde hat sich augenscheinlich selbst - irrtümlich - als gebunden angesehen, was sich auch daraus ergibt, dass sie den Kläger auf seinen Widerspruch hin lediglich auf die Möglichkeit einer Versetzung im Wege der Härtefallregelung verwiesen und eine anderweitige Versetzungsmöglichkeit ausgeschlossen hat, was der Rechtslage, wie dargelegt, angesichts der Möglichkeit einer ausnahmsweisen Versetzung nach Überschreitung der Altersgrenze nicht entspricht.

24 Die von der Behörde im Widerspruchsbescheid wie auch im gerichtlichen Verfahren vertretene Auffassung, dass die von der Dienstanweisung vorgesehenen Ausnahmen von der grundsätzlichen Altersgrenze nur im Vorfeld einer Ausschreibung, nicht hingegen im laufenden Verfahren zugelassen werden könnten, schöpft die von der Dienstanweisung für die Ermessensausübung vorgegebenen Möglichkeiten nicht aus, so dass auch insoweit ein Fall der Ermessensunterschreitung vorliegt. Die in Nr. 2 der Dienstanweisung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit von Ausschreibungen ohne Altersgrenze, insbesondere zur Gewinnung von Personal mit besonderer Qualifikation, lässt sich nicht als abschließende Ermessensbindung dahin verstehen, dass eine ausnahmsweise Berücksichtigung älterer Bewerber nur in den Fällen in Betracht komme, in denen die Stellen nicht unter Angabe der Altersgrenze ausgeschrieben worden sind. Wie schon die Wortwahl zeigt, wird damit lediglich beispielhaft hervorgehoben, dass "insbesondere" zur Gewinnung von Personal mit besonderer Qualifikation Ausschreibungen auch ohne Altersgrenze erfolgen können. Dies schließt es aber nicht aus, dass auch in einem laufenden Auswahlverfahren ungeachtet der (nur) grundsätzlichen Altersgrenze lebensältere Beamtinnen und Beamte ausgewählt werden können, sofern sie besondere Qualifikationen im Hinblick auf die zu besetzende Stelle vorweisen können und folglich ein gesteigertes Interesse daran besteht, ihnen die zu besetzende Stelle zu übertragen; denn nach Nr. 2 Satz 1 der Dienstanweisung ist die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren eben nur "grundsätzlich" auf Bewerber beschränkt, die das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - auch aus der Ausschreibung selbst ausdrücklich hervorgeht, dass die Altersgrenze von 35 Jahren nur "grundsätzlich" gilt, Ausnahmen mithin auch in diesem Bewerbungsverfahren gerade nicht ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen kann es auch in den Fällen einer Ausschreibung mit Altersgrenze nicht von vornherein als unzulässig angesehen werden, ausnahmsweise lebensältere Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen, wenn sie für die Besetzung der Stellen infolge besonderer Qualifikationen in besonderem Maß in Frage kommen.

25 Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, die Dienstanweisung vom 16.07.2001 rechtlich zu beanstanden. Mit den darin getroffenen Festlegungen hat sich das Polizeipräsidium Mittelhessen als zuständiger Personalbewirtschafter nach Maßgabe von Nr. 5 des Versetzungserlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport innerhalb seines Ermessensspielraums rechtsfehlerfrei gebunden. Die Festlegung einer grundsätzlich geltenden Altersgrenze erscheint im Hinblick auf die vom beklagten Land dargelegte Altersstruktur im Organisationsbereich des Polizeipräsidiums Mittelhessen als sachgerecht. Die Dienstanweisung dient mithin dem Ziel, langfristig eine ausgewogene Altersstruktur in den Polizeilaufbahnen in diesem Bereich zu gewährleisten. Dieser Zielsetzung steht aber die durch die Dienstanweisung selbst ermöglichte ausnahmsweise Zulassung älterer Bewerberinnen und Bewerber zu einem Auswahlverfahren nicht entgegen.

26 Nach alledem erweist sich die Entscheidung, den Kläger im weiteren Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, als rechtsfehlerhaft. Da dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zusteht, ist das beklagte Land mithin zu verpflichten, erneut über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

27 Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.