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5 G 1536/03•VG Frankfurt 5. Kammer, 2003-05-20, 5 G 1536/03
5 G 1536/03Tribunal Administrativo / Câmara 520 de mai. de 2003
Für die Bewachung des Abstellplatzes einer Autovermietung ist in der Regel die Bewaffung des Bewachungspersonals nicht erforderlich.
Entscheidungsdatum: 2003-05-20
Aktenzeichen: 5 G 1536/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0520.5G1536.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 Abs 1 WaffG, § 8 Abs 1 WaffG, § 123 VwGO, § 34a GewO, § 19 WaffG
Für die Bewachung des Abstellplatzes einer Autovermietung ist in der Regel die Bewaffung des Bewachungspersonals nicht erforderlich.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
1 Der am 02.04.2003 von den Antragstellern gestellte Antrag,
2 die Waffenscheine Nummer 143/94 für Herrn G. K. und Nummer 181/96 für Frau A. M. bis zur rechtskräftigen Entscheidung erster Instanz zu verlängern,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, die genannten Waffenscheine vorläufig zu verlängern, statthaft und auch im übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
4 Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist der Waffenschein des Antragstellers zu 2.) am 27.04.2003 und der der Antragstellerin zu 3.) am 21.12.2002 abgelaufen. Somit sind die Antragsteller zu 2.) und 3.) seit diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, weiterhin eine Waffe zu führen. Die Antragsteller haben es jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1.) nicht mehr in der Lage ist, ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1.) mit anderen Firmen oder Personen Bewachungsaufträge vertraglich vereinbart hätte, die die Verpflichtung der Antragstellerin zu 1.) beinhalten, diese Aufträge bewaffnet durchzuführen. Entsprechende vertragliche Unterlagen sind bislang bei Gericht nicht eingereicht worden. Auch aus der Bescheinigung der Firma S., Servicecenter Kelsterbach, vom 30.10.2000 (Bl. 98 der Behördenakte) ergibt sich nicht, dass die Bewachungsaufträge bewaffnet durchgeführt werden sollen. Vielmehr erklärt die Firma S. lediglich, einverstanden zu sein, dass von Mitarbeitern der Antragstellerin zu 1.) Einsätze und Kontrolle bewaffnet durchgeführt werden. Weder aus den Behördenvorgängen, die die drei Antragsteller betreffen, noch aus sonstigen Unterlagen ergibt sich, dass die Bewachungsaufträge zwingend bewaffnet durchgeführt werden müssen. Unter diesen Umständen liegt bereits ein Anordnungsgrund nicht vor, da jedenfalls nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Antragstellerin zu 1.) nach wie vor in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen auch unbewaffnet durchzuführen. Im übrigen ist in der Firma der Antragstellerin zu 1.) Herr E. beschäftigt, dessen Waffenschein nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bis zum 21.03.2005 gültig ist.
5 Darüber hinaus liegt jedoch auch ein Anordnungsanspruch nicht vor. Die Antragsteller haben nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ein Bedürfnis für das Führen von Waffen durch die Antragsteller zu 2.) und 3.) besteht. Maßgeblich ist insoweit das seit dem 01.04.2003 geltende Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970, berichtigt S. 4593). Nach dessen § 8 Abs. 1 ist der Nachweis eines Bedürfnisses u. a. erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen u. a. als Bewachungsunternehmer und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Ergänzend hierzu bestimmt § 28 Abs. 1 WaffG für Bewachungsunternehmer und Bewachungspersonal, dass ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen bei einem Bewachungsunternehmer im Sinne des § 34 a Gewerbeordnung anerkannt wird, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 Waffengesetz oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Wie bereits oben ausgeführt, haben jedoch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass entsprechende Bewachungsaufträge vertraglich vereinbart worden sind. Aus den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht erkennbar, dass bestimmte Bewachungsaufträge, die die Antragstellerin zu 1.) vereinbart hat, zwingend das Mitführen von Waffen erfordern. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Bewachung von Abstellplätzen einer Autovermietung zwingend die Notwendigkeit der Bewaffnung des Bewachungspersonals erfordert. Allein der Umstand, dass einige der Parkplätze abgelegen sind und dort teure Neuwagen abgestellt werden, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Bewachung bewaffnet ausgeführt werden muss. Zur Erfüllung eines solchen Bewachungsauftrags ist es vollkommen ausreichend, dass das Personal technisch in der Lage ist, über Funk oder Mobiltelefon schnellstmöglich Hilfe durch die Polizei zu ordern. Dass die Antragstellerin zu 1.) sonstige Bewachungsaufträge durchführt, die auf eine besondere und erhebliche Gefährdung schließen lassen, ist jedenfalls nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
7 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 20 Abs. 3 GKG.
8 Pro Waffenschein setzt die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts 5.000,- € an. Da mit dem vorliegenden Verfahren die Hauptsache weitgehend vorweggenommen würde, besteht auch kein Anlass, den Regelstreitwert zu reduzieren.
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