VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-04-11, 9 G 4553/02

9 G 4553/02Tribunal Administrativo / Chamber 911 de abr. de 2003

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Bei unzureichender Unterrichtung über die Auswahlentscheidung beginnt die Äußerungsfrist (§ 69 Abs. 2 S. 2 HPVG) nicht zu laufen.

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VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 4553/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-11

Aktenzeichen: 9 G 4553/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0411.9G4553.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 BG HE, § 69 PersVG HE, Art 134 Verf HE, § 123 VwGO

Leitsatz

Bei unzureichender Unterrichtung über die Auswahlentscheidung beginnt die Äußerungsfrist (§ 69 Abs. 2 S. 2 HPVG) nicht zu laufen.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Besetzung der Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Studienleiterin/Studienleiter), Besoldungsgruppe A 15 BBO, an der Main-Taunus-Schule in Hofheim mit der Beigeladenen bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.726,89 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2 Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach dem gegenwärtigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin droht, da mit der beabsichtigten Übertragung der streitigen Stelle auf die Beigeladene und deren Beförderung auf dieser Stelle unter Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde und Einweisung in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBO ein vergleichbarer Anspruch der Antragstellerin unmöglich gemacht würde. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Ernennung eines Konkurrenten durch verwaltungsgerichtliche Klage nicht mehr beseitigt werden. Zudem kann eine Ernennung aus haushaltsrechtlichen Gründen nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle erfolgen, so dass die Vergabe der jetzt zur Besetzung anstehenden Planstelle ein für die Antragstellerin künftig unüberwindliches Hindernis zur Durchsetzung ihres derzeitigen Bewerbungsverfahrensanspruchs schaffen würde.

3 Soweit die Beförderungsstelle zunächst nur zur Erprobung übertragen werden sollte (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG), ergibt sich der Anordnungsgrund aus dem Umstand, dass die Beigeladene in diesem Fall einen Erfahrungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin erhielte, der die Durchsetzung möglicher Ansprüche der Antragstellerin zukünftig wesentlich erschweren könnte.

4 Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da sie durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen in ihrem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden ist (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens.

5 Das Auswahlverfahren leidet hier unter einem durchgreifenden Verfahrensfehler, ohne dass sich die Aussage treffen ließe, dass bei korrekter Verfahrensweise die Antragstellerin mit Sicherheit keine Chance auf das Erreichen des ausgeschriebenen Amts im Wege einer Auswahlentscheidung durch den Antragsgegner hätte.

6 Der Antragsgegner ist zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, er dürfe der Beigeladenen die hier zu besetzende Stelle übertragen und sie nach Bewährung auf dieser Stelle befördern, da das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren abgeschlossen sei. Der Antragsgegner stützt diese Einschätzung auf seine Rechtsauffassung, die schriftliche Verweigerung der Zustimmung des Personalrats der Main-Taunus-Schule vom 09.09.2002 (Bl. 66 d. Auswahlvorgangs) sei unbeachtlich, da die vom Personalrat angegebenen Gründe nicht den Anforderungen gerecht würden, die an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung zu einer Auswahlentscheidung zu stellen seien (Bl. 71 f. d. Auswahlvorgangs). Es handele sich bei den vom Personalrat geltend gemachten Erwägungen nicht um sachgerechte, auf die beabsichtigte Maßnahme bezogene Überlegungen. Infolge dessen sieht der Antragsgegner die beantragte Zustimmung des Personalrats im Hinblick auf die Zustimmungsfiktion (§ 69 Abs. 2 S. 4 HPVG) als erteilt und das personalvertretungsrechtliche Verfahren damit als abgeschlossen an. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG sind indessen hier nicht erfüllt, so dass der Antragsgegner die von ihm beabsichtigte Maßnahme im Hinblick auf § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG nicht durchführen darf.

7 Es kann dahinstehen, ob die vom Personalrat gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Erwägungen in der Sache beachtlich sind, was nur dann nicht der Fall ist, wenn die vom Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich und unzweifelhaft außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegen (BVerwG B. v. 30.04.2001, PersR 2001, 382 f. m. w. N; HessVGH B. v. 14.11.1996, PersR 1997, 169 ff.). Die Kammer weist diesbezüglich darauf hin, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, diesem rechtlichen Maßstab nicht gerecht werden dürfte. Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Auf die Beachtlichkeit der vom Personalrat angeführten Gründe kommt es hier schon deswegen nicht an, weil das Beteiligungsverfahren an einem durchgreifenden Verfahrensfehler leidet.

8 Der Personalrat ist nicht in hinreichender Weise über die Auswahlentscheidung und die für sie maßgebend gewesenen Gründe unterrichtet worden. Folglich war der Personalrat bereits allein im Hinblick auf die fehlende Unterrichtung und Begründung der Maßnahme ihm gegenüber zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt (HessVGH 24.01.1979, HPVTL 7 /78 - nicht veröffentlicht; B. v. 14.12.1988, ZfPR 1989, 145). Auf diesen Umstand hat der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung auch maßgebend gestützt, was die schriftliche Begründung vom 09.09.2002 hinreichend zum Ausdruck bringt. Daraus geht hervor, dass nach Auffassung des Personalrats die durch den Schulleiter übermittelte Antwort auf ein Schreiben des Personalrats an den Antragsgegner, mit dem um weitere Informationen über die Auswahlentscheidung gebeten wurde (Bl. 69 d. Verwaltungsvorgangs), den Sachverhalt nicht in der vom Personalrat für erforderlich gehaltenen Weise habe aufklären können; der Personalrat sehe sich darum außer Stande, die beantragte Zustimmung zu erteilen.

9 Unabhängig von der ausdrücklichen und nach Auffassung der Kammer in Anbetracht der Umstände beachtlichen Zustimmungsverweigerung begann hier im Hinblick auf die unzureichende Unterrichtung des Personalrats die gesetzliche Äußerungsfrist nicht zu laufen; denn der Personalrat hat das Fehlen einer hinreichenden Unterrichtung noch innerhalb der Frist nach § 69 Abs. 2 S. 2 HPVG schriftlich gerügt. Dies hat zur Folge, dass die Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG nicht eintreten konnte (BVerwG B. v. 10.08.1987, PersR 1988, 18; Hess.VGH B. v. 14.12.1988, ZfPR 1989, 145).

10 Zur Überzeugung der Kammer fehlt es hier an der für eine ordnungsgemäße Beteiligung im Hinblick auf § 69 Abs. 2 S. 1 HPVG notwendigen Unterrichtung des Personalrats. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Auswahlvorgang ergibt sich, dass den Antragsgegner für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis den Leiter der Main-Taunus-Schule in Hofheim mit Schreiben vom 23.08.2002 darüber informierte, dass die Beigeladene für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausgewählt worden sei; zugleich wurde der Schulleiter gebeten, den Schulpersonalrat mit der Maßnahme zu befassen, die Angelegenheit zu erörtern und die Zustimmung zu beantragen. Eine erste Erörterung zwischen dem Leiter der Schule und dem Personalrat fand augenscheinlich am 30.08.2002 statt. Der Personalrat wünschte dabei nähere Informationen zu den Kriterien der Auswahlentscheidung, die ihm der Schulleiter nach eigenem Bekunden (vgl. Bericht vom 12.09.2002, Bl. 64 f. d. Auswahlvorgangs) nicht zu geben vermochte, da sie ihm selbst nicht bekannt gewesen seien. Infolge dessen bat der Personalrat den Leiter des Staatlichen Schulamts mit Schreiben vom 30.08.2002, den Schulleiter über die Kriterien der Auswahlentscheidung zu informieren (Bl. 69 d. Auswahlvorgangs). Offenkundig zur Erfüllung dieses Informationsbegehrens wies der Schulleiter den Personalrat mit Schreiben vom 02.09.2002 (Bl. 70 d. Auswahlvorgangs) lediglich auf einen Erlass vom 02.11.2001 (Amtsblatt 1/02, S. 8 ff) sowie die den Stellenausschreibungen vorangestellten Erläuterungen hin, ohne indes die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen mitzuteilen oder die Bewerbungsunterlagen oder den Auswahlbericht dem Personalrat vorzulegen.

11 Aus diesem im Auswahlvorgang dokumentierten und von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellten Geschehensablauf ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Personalrat zu keinem Zeitpunkt über die für die Auswahl der Beigeladenen maßgebenden Erwägungen informiert worden ist. Diese lassen sich insbesondere dem Auswahlbericht des LSAD K. entnehmen, dessen Erwägungen der Direktor des Staatlichen Schulamts sich im Rahmen seiner Auswahlentscheidung vom 19.08.2002 offenkundig zu Eigen gemacht hat (Bl. 52-57 d. Auswahlvorgangs). Der Personalrat ist mithin nicht über die Gründe informiert worden, die den Antragsgegner zu der Auffassung haben gelangen lassen, dass der Beigeladenen bei einer vergleichenden Abwägung ihrer Eignung und Leistung im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle gegenüber der Antragstellerin der Vorzug zu geben sei. Damit konnte der Personalrat von vornherein nicht seiner Aufgabe gerecht werden, im Rahmen seiner Beteiligung zu prüfen, ob durch die Auswahlentscheidung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verletzt werden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung verstoßen wird oder ob andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden; denn die maßgebenden Informationen für die Prüfung der Frage, ob hier in bezug auf die Auswahl der Beigeladenen ein vom Mitbestimmungstatbestand gedeckter Versagungsgrund vorliegen könnte, sind ihm nach alledem vorenthalten worden. Auf diese Informationen hatte der Personalrat einen Anspruch, zumal dem Personalrat nicht einmal die sonstigen Bewerbungsunterlagen zugänglich gemacht worden sind (BVerwG B. v. 26.1.1994, PersR 1994, 213, 215 ff.; Hess.VGH B. v. 14.12.1998, PersR 1999, 217 f.). Eine derart unzureichende Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststellenleitung setzt die Stellungnahmefrist nach § 62 Abs. 2 S. 2 HPVG, wie dargelegt, nicht in Lauf (vgl. auch VG Ansbach B. v. 06.11.2001, PersR 2002, 221), zumal hier für den Antragsgegner infolge der Rüge durch den Personalrat auch offenkundig war, dass der Personalrat weiteren - berechtigten - Informationsbedarf hatte. Mit dem bloßen Hinweis auf die Erläuterungen zur Stellenausschreibung sowie die rechtlichen Grundlagen, wie sie in dem erwähnten Erlass geregelt sind, konnte der Antragsgegner seiner Informationspflicht hingegen nicht genügen, da der Personalrat einen Anspruch darauf hat, über die Auswahlerwägungen im Einzelnen in Kenntnis gesetzt zu werden, um die Auswahlentscheidung nachvollziehen und seiner bereits skizzierten Aufgabe im Beteiligungsverfahren hinsichtlich einer personellen Auswahlentscheidung nach Eignung und Leistung gerecht werden zu können (BVerwG a. a. O.).

12 Begann mithin mangels hinreichender Unterrichtung die Äußerungsfrist des Personalrats nach § 69 Abs. 2 S. 2 HPVG nicht zu laufen, so konnte auch die Billigungsfiktion nach § 62 Abs. 2 S. 4 HPVG nicht eintreten. Unter diesen Umständen ist das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Folglich gilt in bezug auf die beabsichtigte Maßnahme nach wie vor das Verbot des § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG. Danach darf eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Zustimmung des Personalrats nicht durchgeführt werden. Diese Regelung dient - wie das gesamte Mitbestimmungsverfahren - auch dem Schutz der Antragstellerin als Mitbewerberin, wie § 61 Abs. 1 HPVG beispielhaft belegt.

13 Unabhängig davon dürfte die Auswahlentscheidung auch in der Sache rechtlichen Bedenken begegnen, da sich dem Auswahlbericht eine vergleichende Abwägung der Erkenntnisse über die Eignung und Leistung der Bewerberinnen im Hinblick auf die einzelnen Kriterien des für die Stelle entwickelten Anforderungsprofils nicht entnehmen lässt. Die Auswahlentscheidung beruht ausschließlich auf einer Bewertung der von den Bewerberinnen im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen sowie auf den für sie erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Die im Auswahlverfahren gewonnenen Erkenntnisse werden indes nicht zu den einzelnen Merkmalen des stellenspezifischen Anforderungsprofils in Bezug gesetzt, wie es indes im Hinblick auf § 10 Abs. 1 HGlG geboten gewesen wäre. Mithin erscheint die Auswahlentscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar. Darauf kommt es für die Entscheidung indes nicht mehr maßgeblich an.

14 Da eine Auswahl der Antragstellerin nach Maßgabe des Leistungsprinzips und des § 10 Abs. 1 HGlG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Verfahrensweise des Antragsgegners verletzt und der Antragsgegner nunmehr gehalten, eine den rechtlichen Anforderungen genügende Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu treffen.

15 Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO.

16 Zu einer Billigkeitsentscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da sie keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat.

17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 GKG. Ausgehend vom 6,5-fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 BBO ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung und den Umstand, dass die ausgewählte Bewerberin sich zunächst auf der Stelle zu bewähren hat, ein Streitwert i. H. v. 2/8 des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.

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