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11 G 1373/03•VG Frankfurt 11. Kammer, 2003-03-26, 11 G 1373/03
11 G 1373/03Tribunal Administrativo / Chamber 1126 de mar. de 2003
Zurückweisung von Asylberechtigten
Entscheidungsdatum: 2003-03-26
Aktenzeichen: 11 G 1373/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0326.11G1373.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 Abs 1 Nr 5 AuslG, § 47 Abs 2 Nr 4 AuslG, § 47 Abs 3 S 2 AuslG, § 48 Abs 1 S 1 AuslG, § 60 Abs 1 AuslG ... mehr
Zurückweisung von Asylberechtigten
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 23.03.2003 gegen die Zurückweisungsbescheide des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt am Main vom 19.03.2003 wird angeordnet.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 22.000,- Euro.
1 Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen vom 23.03.2003 gegen die Zurückweisungsverfügungen des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt am Main vom 19.03.2003 gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Die Zurückweisungsverfügung ist als "unaufschiebbare Anordnung von Polizeivollzugsbeamten" nach § 80 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
2 Der Antrag ist auch begründet. Die Zurückweisungsentscheidung erweist sich bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung als rechtswidrig, so dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu verneinen ist.
3 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Zurückweisungsentscheidung nicht auf die Regelung des § 60 Abs. 1 AuslG gestützt werden. Danach ist ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückzuweisen, wobei eine unerlaubte Einreise nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG dann gegeben ist, wenn der Ausländer einen erforderlichen Pass nicht besitzt. Zwar waren die Antragstellerinnen bis auf die Antragstellerin zu 4), die im Zeitpunkt der Ankunft auf dem Flughafen Frankfurt am Main über einen bis zum 20.03.2003 gültigen Reiseausweis der Bundesrepublik Deutschland verfügte, nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Die von den übrigen Antragstellerinnen vorgelegten Reiseausweise der Bundesrepublik Deutschland nach der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 waren nach der jeweils eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt der Ankunft abgelaufen. Es ist jedoch der Antragsgegnerin verwehrt, sich bei ihrer Zurückweisungsentscheidung auf das Nichtvorliegen gültiger Reisepässe zu berufen, da die Antragstellerinnen alle als Asylberechtigte anerkannt sind bzw. im Bundesgebiet die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge genießen. Wie bereits das Grundrecht auf Asyl des Art. 16a GG sichernde Verfahren nach § 18a AsylVfG zeigt, kann eine Zurückweisung von Ausländern, die sich bei der Grenzbehörde nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen können und ein Asylbegehren äußern, nur dann erfolgen, wenn der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt worden ist (§ 18a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AsylVfG). Daraus wird deutlich, dass dann eine Einreise anerkannter Asylberechtigter, die hier bereits Aufnahme gefunden haben, nicht mit dem formalen Argument der Passlosigkeit verweigert werden kann. Hinzu kommt, dass die Behörden der Bundesrepublik nach § 6 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention zur Verlängerung der Flüchtlingsausweise verpflichtet sind und das Bundesgrenzschutzamt nach § 63 Abs. 4 Ziff. 2 und § 58 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG berechtigt ist, den Antragstellern ein Passersatzdokument auszustellen.
4 Auch soweit die Zurückweisungsverfügungen auf die §§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 1 Nr. 5 und 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG gestützt ist, erweisen sie sich als rechtswidrig. Danach kann ein Ausländer an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt, der dann gegeben ist, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerinnen im einzelnen einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder sie eine derartige Vereinigung unterstützen. Seitens der Antragsgegnerin ist dazu angeführt worden, die Antragstellerinnen seien der Organisation der Volksmudjahedin Iran (MEK - M odjhadein - E - K halq ) zuzurechnen, die den gewaltsamen Sturz der iranischen Regierung verfolge und zahlreiche bewaffnete Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte im iranisch-irakischen Grenzgebiet durchgeführt habe. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass berechtigte Zweifel bestehen, ob dies allein ausreicht von einem internationalen Terrorismus auszugehen. Die Entscheidung des Bundesgrenzschutzamtes kann aber selbst dann nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn man unterstellt, dass die gebundenen Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen einer Unterstützung des internationalen Terrorismus gegeben sind, da es an der dann gebotenen Ermessensabwägung fehlt. Weder in den Zurückweisungsentscheidungen selbst noch in den im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen wird auch nur ansatzweise ersichtlich, dass seitens der Behörde abwägende Überlegungen überhaupt eingeflossen wären. Es ist lediglich auf das Sicherheitsbedürfnis der Bundesrepublik Deutschland abgestellt worden, die Interessen der Antragstellerinnen haben dabei keinerlei Berücksichtigung gefunden. Hier wäre jedoch, wie sich aus den auch von der Antragsgegnerin angeführten Bestimmungen von § 47 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ergibt, die besondere Schutzberechtigung der Antragstellerinnen als Asylberechtigte mit einzustellen und zu gewichten gewesen. Es hätte abwägend dargelegt werden müssen, dass "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" im Einzelfall den besonderen Ausweisungsschutz überwiegen, den Asylberechtigte genießen. Soweit seitens der Antragsgegnerin darauf hingewiesen wird, dass die Antragstellerinnen in Jordanien, dem Zielland der beabsichtigten Zurückweisung, Sicherheit und Verfolgungsschutz finden könnten, bleibt dies unsubstantiiert und wird durch die von den Antragstellerinnen eingeholte Auskunft der Botschaft des Haschemitischen Königreiches Jordanien vom 25.03.2003 widerlegt, dass die Antragstellerinnen aufgrund der derzeitigen Lage weder ein Visum zur Einreise noch eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten würden.
5 Soweit die Antragstellerinnen daneben begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, ist der Antrag nach § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, da - wie dargelegt - ein Fall des § 80 Abs. 5 gegeben ist. Soweit damit darüber hinausgehend begehrt sein sollte, im Anschluss an eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Zurückweisungsverfügung der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, fehlt es für eine Begründetheit des Antrags an einem Anordnungsgrund, da nicht ersichtlich ist, dass die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht beachtet würde.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Antragstellerinnen nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Der Streitwertfestsetzung ist gem. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der sog. Auffangstreitwert bezüglich des Begehrens jeder einzelnen Antragstellerin zugrundegelegt und mit der Hälfte in Ansatz gebracht.
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