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10 E 5510/02.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-02-11, 10 E 5510/02.A
10 E 5510/02.ATribunal Administrativo / Chamber 1011 de fev. de 2003
Unglaubhafte Behauptung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens einer türkischen Asylbewerberin
Entscheidungsdatum: 2003-02-11
Aktenzeichen: 10 E 5510/02.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0211.10E5510.02.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Unglaubhafte Behauptung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens einer türkischen Asylbewerberin
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Kläger sind türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie haben bereits mehrfach erfolglos Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betrieben. Nachdem sie im Jahre 1989 vom Landrat des Hochtaunuskreises ausgewiesen und abgeschoben worden waren, stellten sie am 16.01.1990 Asylanträge bei der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises in Schwalbach. Dort gaben sie an, am 01.01.1990 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Nach Ablehnung dieser Anträge wurde das gerichtliche Verfahren am 19.03.1992 nach Klagerücknahme durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingestellt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.04.1992, beim Landrat des Main-Taunus-Kreises am 21.04.1992 eingegangen, stellten die Kläger Asylfolgeanträge. Mit Bescheid vom 17.11.1994 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist ihnen die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 06.10.1997 ab (Az.: 15 E 34153/94.A). Das Urteil wurde mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 10.08.1999 (Az.: 12 UZ 4058/97.A) rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 03.11.1999, bei der Beklagten am 04.11.1999 eingegangen, stellten die Kläger über ihre Bevollmächtigten weitere Asylfolgeanträge. Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen auf einen Bericht im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" vom 12.07.1999 sowie Äußerungen des Staatsministers im Auswärtigen Amt Vollmer. Mit Bescheid vom 07.12.1999 lehnte die Beklagte die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Ferner lehnte sie die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 17.11.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. erhobene Klage (Az.: 10 E 4871/99.A) wurde durch Beschluss vom 30.06.2000 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gem. § 81 AsylVfG eingestellt. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.09.2002, bei der Beklagten am 11.09.2002 eingegangen, stellten die Kläger den vorliegenden weiteren Antrag, das rechtskräftige Verwaltungsverfahren nach freiem Ermessen wieder aufzugreifen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin sei während der vergangenen Monate in schwerer Weise psychisch erkrankt. Die mutmaßliche Zeitdauer der Heilbehandlung werde mehrere Jahre betragen. Sie bedürfe einer intensiven Therapie. Ihre Erkrankung könne in der Türkei nicht angemessen behandelt werden. Zur Glaubhaftmachung legen sie ein "psychiatrisches Gutachten" des Neurologen und Psychiaters Dr. med. X vom 05.07.2002 vor. Darin wird ihr auf der Basis zweier am 27.06.2002 und 01.07.2002 durchgeführten Gespräche (Explorationen) auf der Grundlage der von ihr dabei berichteten Schreckenserlebnisse durch Verfolgung als Kurdin durch türkische Sicherheitskräfte eine prolongierte posttraumatische Belastungsstörung mit episodischer Reaktivierung sowie weitere psychisch verursachte Beschwerden attestiert. Mit Bescheid vom 09.12.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17.11.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, dass das Gutachten des Dr. X vom 05.07.2002 kein geeignetes Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstelle, da es nicht geeignet sei, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Das Gutachten entspreche nicht den ärztlicherseits festgelegten wissenschaftlichen Mindestanforderungen eines solchen Gutachtens. Es fehle an der Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der zu Grunde gelegten Erlebnistatsachen. Die Komplexität des Krankheitsbildes erfordere darüber hinaus einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten, um tragfähige Aussagen zur Traumatisierung treffen zu können. Es fehlten nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der psychischen Erkrankungen sowie die diagnostischen Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung. Der Datenbericht sei von der psychologischen Interpretation zu trennen. Da die festgestellte Diagnose und die medizinische Beurteilung auf Grund von zwei Sitzungen erfolgt seien, sei das Gutachten in diesem Sinne unzulänglich. Darüber hinaus bleibe offen, weshalb die Klägerin erst nach zwölfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet psychisch erkrankt sein solle. Regelmäßig träten derartige Erkrankungen nämlich spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach einem traumatischen Erlebnis ein (vgl. Dr. med. Devrim, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der westfälischen Klinik für forensische Medizin in Lippstadt; Lindstedt, Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten mit Beispielen aus dem Problemkreis traumatisierter Flüchtlinge in: Schriftenreihe Asylpraxis, Band 7, Blatt 122). Ferner gehe aus dem Gutachten nicht hervor, auf welchem Wege der Psychiater zu der konkreten Diagnosefeststellung gelangt sei. Es werde lediglich pauschal von Schreckenserlebnissen, Erniedrigungen und Missachtung gesprochen. Es werde auch nicht konkret dargelegt, wie die "Therapie unter Verlaufskontrolle" auszusehen habe. Der Arzt habe unkritisch und ungeprüft die Angaben der Klägerin in der Anamnese übernommen. Diese seien aber nicht deckungsgleich mit ihren Angaben im Rahmen ihrer Anhörung vor der Beklagten.
2 Auf den am 12.12.2002 zur Post gegebenen Bescheid haben die Kläger am 19.12.2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ist dargelegt, die Beklagte stelle überzogene Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens. Mit Schriftsatz vom 07.02.2003 wird ergänzend auf die "psychiatrische gutachterliche Äußerung" des Neurologen und Psychiaters Dr. med. X vom 05.02.2003 verwiesen. Dort wird Folgendes ausgeführt:
3 "Frau K., trat am 27.06.2002 in Diagnostik und in sich anschließende Therapie. Dabei verweise ich auf mein Psychiatrisches Gutachten vom 05.07.2002.
4 Zusammenfassend hatte ich diagnostisch und unter ganzheitlicher Sicht von einem ausgeprägten, ängstlich-depressiven Beschwerde- und Befundkomplex auszugehen, multifaktoriell bedingt und ursächlich zu assoziieren einer prolongierten posttraumatischen Belastungsstörung mit episodischer Reaktivierung (F 43.1), aber auch einer psychoreaktiven abnormen Persönlichkeitsentwicklung (F 62.0) und einer reaktiven, ängstlich überlagerten Depression (F 32.2). Die entsprechende Symptomatik und auch die mitbedingenden, traumatisierenden Geschehnisse und Ereignisse wurden geschildert.
5 Zwischenzeitlich ist noch keine wesentliche Besserung zu verzeichnen, was auch prognostisch nicht hatte erwartet werden können. Frau K. gehört zu jenen depressiv-ängstlich Erkrankten und Traumatisierten, die psychiatrischerseits einer langfristigen Behandlung im hiesigen Raume mindestens noch um zwei Jahre bedürfen.
6 Die Therapiezugänglichkeit wird außerdem eingeschränkt durch das Erreichen des Involutionsalters der Frau K.
7 Aktuell ist sie psychisch weiterhin derartig instabil, dass eine erzwungene Rückkehr nicht ohne zusätzliche gesundheitliche Folgen beachtlichen und erheblichen Ausmaßes bleiben würde. Vielmehr müsste immer noch eine dramatische Zuspitzung der seelischen Dekompensation bis zur Manifestation einer akuten Suizidalität, befürchtet werden. Frau K. ist psychiatrischerseits wegen der bereits 2002/7 dargelegten psychopathologischen Phänomene reiseunfähig und auch fluguntauglich."
8 In der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin ergänzend vor, sie habe insgesamt 8 mal die Praxis des Dr. X aufgesucht, da die AOK die Behandlungen nicht übernehme, zahle sie jeweils selbst. Sie zahle für jeden Besuch 50,00 €, Rechnungen habe ihr der Arzt bisher nicht gestellt, Quittungen über die Bezahlung auch nicht erteilt. An die einzelnen Daten der Besuche könne sie sich nicht erinnern. Sie könne auch nicht angeben, wie jeweils das konkrete Datum festgelegt werde, sie sei eben krank und begebe sich in die Praxis des Arztes. Der Kläger bringt vor, er sei insofern mittelbar durch die Krankheit seiner Frau betroffen, da er wegen ihrer Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit bei ihr bleiben müsse.
9 Die Kläger beantragen,
der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2002 wird aufgehoben.
Es wird beantragt, Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen.
10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
11 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 09.12.2002 entgegen.
12 Folgende Akten und Unterlagen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: 4 Bände die Asyl- und Asylfolgeverfahren der Kläger betreffende Unterlagen der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. mit den Aktenzeichen 10 E 4871/99.A, 10 G 2313/00.A, 10 G 1442/00.A sowie die Dokumente die in der Liste aufgezählt sind, die der Klägerseite mit der Ladung zum Termin zugestellt worden ist. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.
13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe des vorbezeichneten Bescheides Bezug genommen.
14 Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im gerichtlichen Verfahren folgendes ausgeführt: Die Klägerin kann sich nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, da die vorgelegten Atteste im Zusammenhang mit dem Auftreten und dem Erscheinungsbild der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet sind, dass Gericht von der dort erwähnten psychischen Erkrankung der Klägerin zu überzeugen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Die oberste Landesbehörde kann nach dieser Bestimmung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (§ 54 Satz 1 AuslG); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (§ 54 Satz 2 AuslG). Beruft sicht der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG (Anspruch auf Duldung gemäß § 55 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AuslG) erhalten. Dabei dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324 [328], Urteil vom 19.11.1996 - BVerwG 1 C 6/95 - BVerwGE 101, 249 [258] und Urteil vom 08.12.1998 - BVerwG 9 C 4/98 - BVerwGE 108, 77 [80 f.] jeweils mit weiteren Nachweisen). Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 GG - als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards (vgl. auch das Urteil vom 24.05.2000 - BVerwG 9 C 34/99 - BVerwGE 111, 223 [228 f.]) - jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf zielstaatsbezogene Gefahren beschränkt. Danach erfasst diese Vorschrift ausschließlich solche Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegen stehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse"), fallen dagegen nicht unter § 53 AuslG (BVerwG, NVwZ 1998, 526 und BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 98/96, InfAuslR 1998, 189< 190>).
15 Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind bzw. eine bereits begonnene Behandlung nicht (adäquat) fortgesetzt werden kann, kann grundsätzlich ein von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfasstes Abschiebungshindernis im vorstehend definierten Sinne darstellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist (BVerwG, Beschl. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99, NVwZ 1998, 526). Dagegen handelt es sich bei einer behaupteten Suizidgefahr um einen die Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernden Umstand, der im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen steht, der typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden ist, also um ein so genanntes "inlandsbezogenes" Vollstreckungshindernis, über dessen Vorliegen nicht das Bundesamt, sondern allein die zuständige Ausländerbehörde zu befinden hat (vgl. BVerfG [1. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ- Beilage I/2002, 91).
16 Gemessen hieran kann auf der Grundlage der von der Klägerin ins Verfahren eingeführten Gutachten nicht festgestellt werden, dass sie überhaupt an einer psychischen Erkrankung leidet. Die zutreffend von der Beklagten im angefochtenen Bescheid dargestellten Mängel des ersten Gutachtens werden auch durch die "psychiatrische gutachterliche Äußerung" vom 05.02.2003 nicht behoben. Neue Erkenntnisse werden dort nicht mitgeteilt, der Arzt Dr. X verweist bezüglich seiner Diagnostik und der sich anschließenden Therapie vielmehr auf sein Gutachten vom 05.07.2002 weshalb die Klägerin auf Grund angeblich in der Türkei durchlebter Schreckensereignisse erst ca. 12 Jahre nach Stellung des ersten Asylantrages und Durchführung mehrerer Asylverfahren, in denen dazu nichts vorgetragen worden ist, erkrankt sein will, wird nicht plausibel gemacht. Es wird auch nicht angegeben, welche Behandlungsschritte bisher durchgeführt worden sind. Es wird nicht einmal dargelegt, wie oft die Klägerin bisher überhaupt in Behandlung war. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich 8 mal bisher zu dem Arzt in Behandlung begeben, ist unglaubhaft. Durch Angaben des Arztes wird dies zum einen nicht belegt, wie oben dargelegt; darüber hinaus enthält der von der Klägerin vorgelegte Terminszettel keine konkreten Termine. Die Klägerin konnte auch keine Termine angeben, sie sprach vielmehr davon, sich einfach in die Praxis zu begeben und dort Tabletten verschrieben zu bekommen. Sonstige Therapiemaßnahmen teilte die Klägerin nicht mit. Soweit sie vorträgt, ohne jegliche Rechnungsstellung und ohne auch den Erhalt einer Quittung jeweils 50,00 € pro Besuch zu zahlen, ist dieses Vorbringen auf der Grundlage der § 1, 2, 12 der Gebührenordnung für Ärzte nicht nachvollziehbar. Danach wird die Vergütung eines Arztes erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Gebührenordnung für Ärzte entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Diese muss insbesondere das Datum und die erbrachte Leistung mitteilen. Ohne eine solche Rechnung oder jedenfalls Quittung ist auch die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen für den Arzt nicht möglich.
17 Auch machte die Klägerin auf das Gericht einen ihrem Alter entsprechenden normalen Eindruck, was ihre psychische und physische Verfassung betrifft. Sie sprach mit normaler Stimme und wirkte auf das Gericht durchaus energisch. Lediglich in den Momenten in denen das Gericht die Rede auf die Einzelheiten und Umstände ihrer angeblichen Erkrankung brachte, veränderte sich ihre Stimme bei dem immer wieder vorgetragenen Satz: "Ich bin krank". Insgesamt blieben ihre Angaben in diesem Zusammenhang in einem solchen Ausmaße vage und unbestimmt, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangte, dass eine ernsthafte psychische Erkrankung, welche durch Schreckensereignisse vor der Ausreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland Mitte der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts stattgefunden haben, nicht vorliegt.
18 Im übrigen steht der Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausweislich der Erkenntnislage auch entgegen, dass in der Türkei die Behandlung entsprechender Krankheitsbilder möglich ist (vgl. Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Türkei [Stand: Mitte August 2002] vom 09.10.2002 nebst Anlage ["medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei"]).
19 Danach kann in allen großen Krankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung grundsätzlich die Behandlung einer PTBS durchgeführt werden, wobei in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt werden. Zu den Behandlungskonzepten zählen wie auch in Westeuropa üblich unter anderem Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Dass diese Angebote im vorliegenden Fall nicht ausreichen könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
20 Im übrigen ist nach dieser Auskunftslage auch davon auszugehen, dass die angedeutete Suizidalität ebenso wie Depressionen in der Türkei behandelbar sind (vgl. nur Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an VG Stuttgart vom 16.03.2001, I 236).
21 Scheidet mithin bereits die unmittelbare Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegend mangels konkreter Gefahr für die in den Schutzbereich dieser Vorschrift aufgenommenen Rechtsgüter aus, so kann auch nicht von einer allgemeinen Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausgegangen werden, so dass eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hier ebenfalls nicht in Betracht kommt.
22 Die Klägerin hat bei einer Rückkehr in die Türkei auch die Möglichkeit, die medizinische Versorgung, die sie bedarf, in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 erhalten mittellose Personen in der Türkei die sogenannte grüne Karte ("Yesil Kart"), mit der mittellosen Staatsbürgern die entstehenden Behandlungskosten vom Staat erstattet werden. Zwar bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, inwieweit die Yesil Kart auch die Kosten für Medikamente umfasst, was nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara an das VG Bremen vom 21.02.2001 der Fall ist, von Serafettin Kaya aber verneint wird (a.a.O.). Doch selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Yesil Kart die Erstattung von Kosten für Medikamente, die im Rahmen einer ambulanten Behandlung verschrieben werden, nicht deckt, besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die Medikamente zu erhalten. Zum einen können sich Yesil Kart-Inhaber bezüglich der Behandlungskosten, die nicht vom Staat getragen werden, an die "SosyalYardimlasmaveDayanismaVakfi" (Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität) wenden, da in § 11 des Gesetzes Nr. 3816 festgelegt ist, dass die Yesil Kart-Inhaber die Honorare und Aufwendungen für Gesundheitsdienste, die nicht unter dieses Gesetz fallen, vom Fonds für Sozialhilfe und Solidarität finanziert erhalten. Hierfür müssen sie einen Antrag beim örtlichen Stiftungsvorsitzenden als dem Regierungsvertreter stellen (Serafettin Kaya a.a.O.). Zudem könnte mit entsprechenden Leistungen der Zeitraum zwischen Antragstellung und Erteilung der Yesil Kart, der üblicherweise sechs bis acht Wochen beträgt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2002, Seite 46) überbrückt werden. Ein türkischer Staatsangehöriger, der in die Türkei zurückkehrt und krank ist, hat bis zur Ausstellung einer Yesil Kart die Möglichkeit, einen Antrag an die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität zu stellen, damit er die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen vornehmen lassen kann (Serafettin a.a.O.).
23 Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gem. §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO zu tragen.
24 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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