VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-02-04, 3 G 283/03.AF

3 G 283/03.AFTribunal Administrativo / Câmara 34 de fev. de 2003

Abrir fonte

Regest

1. Zur Frage des massgebenden Zeitpunkts für die Asylantragstellung im sog. Flughafenverfahren. 2. Zur Berechnung der Zweitagesfrist des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG. 3. Eine Fristüberschreitung vermittelt dann keinen Anspruch auf Einreisegestattung, wenn das Bundesamt vor Einreise den Asylantrag qualifizert ablehnend beschieden hat und diese Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

Texto completo

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 G 283/03.AF — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-04

Aktenzeichen: 3 G 283/03.AF

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0204.3G283.03.AF.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18a AsylVfG, § 12 Abs 3 VwVfG, § 31 VwVfG

Leitsatz

  1. Zur Frage des massgebenden Zeitpunkts für die Asylantragstellung im sog. Flughafenverfahren.

  2. Zur Berechnung der Zweitagesfrist des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG.

  3. Eine Fristüberschreitung vermittelt dann keinen Anspruch auf Einreisegestattung, wenn das Bundesamt vor Einreise den Asylantrag qualifizert ablehnend beschieden hat und diese Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Eilantrag ist zulässig, soweit er sich gegen den Bescheid des Grenzschutzamtes wendet. Er ist aber unbegründet. Denn die Verweigerung der Einreise durch die Grenzbehörde ist gemäß § 18 a Abs. 3 AsylVfG zu Recht erfolgt, nachdem das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers, der sich nicht durch einen gültigen Reisepass oder Passersatz ausweisen konnte, als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte.

2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergeben sich die Voraussetzungen für eine Einreisegestattung nicht bereits aus anderen Gründen. So ist der Antragsteller nicht schon aus Anlass der ursprünglichen Verbringung in die JVA Wiesbaden als eingereist anzusehen, so dass nach der Asylnachsuche eine Rückführung in den Transitbereich des Flughafens zum Zwecke der Durchführung des sogenannten Flughafenverfahrens nach § 18 a AsylVfG erfolgen durfte. Denn diese zur Sicherung einer Zurückweisung in Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.01.2003 vorgenommene Unterbringung in der JVA Wiesbaden konnte wegen § 59 Abs. 1 Satz 2 AuslG den Einreisetatbestand nicht erfüllen.

3 Auch aus § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG lässt sich hinsichtlich des späteren Verfahrensgangs kein Anspruch auf Einreisegestattung ableiten. Nach dieser Vorschrift ist dem Ausländer die Einreise zu gestatten, wenn das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen entschieden hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Aus § 18 a Abs. 1 AsylVfG folgt, dass zunächst zu unterscheiden ist zwischen der Asylnachsuche beim Grenzschutzamt und der Asylantragstellung beim Bundesamt, die bei der Außenstelle auf dem Flughafen zu erfolgen hat. Allein die Asylantragstellung ist maßgeblich für die Berechnung der zweitägigen Entscheidungsfrist, wie sie sich aus § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG ergibt. Die Asylantragstellung hat - wie sich ebenfalls der Regelungsstruktur des § 18 a AsylVfG entnehmen lässt - persönlich bei der der Grenzkontrollstelle zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu erfolgen, wozu dem um Asyl Nachsuchenden durch das Grenzschutzamt unverzüglich Gelegenheit zu geben ist. Das bedeutet zunächst, das schriftlich übermittelte Anträge die Entscheidungsfrist nicht in Lauf setzen können. Daran ändert auch nichts der Umstand eine Aufenthalts in der JVA. Solange mit einer dortigen Unterbringung - wie hier - noch keine Einreise verbunden ist, gelten für die Behandlung eines aus der Haft heraus gestellten Asylbegehrens weiter die Voraussetzungen des § 18 a AsylVfG. Daraus folgt, dass ein etwa unterbreitetes Asylbegehren von der Grenzbehörde als Asylnachsuche zu behandeln und die Rückführung auf das Flughafengelände zur Weiterleitung an die Außenstelle des Bundesamtes vorzunehmen ist. Hier ergibt sich deshalb, dass den verschiedenen schriftsätzlich übermittelten Asylbegehren von Anwaltsseite - eine wirksame Bevollmächtigung im Blick auf die Altersfrage einmal unterstellt - allenfalls der Charakter einer Asylnachsuche, nicht aber der einer die Frist des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG auslösenden Asylantragstellung zukommt. Es gilt dies im Ergebnis auch im Blick auf die vorgenommene Bestellung eines Pflegers für den Antragsteller wegen dessen aus Altersgründen angeblich gegebener Handlungsunfähigkeit. Abgesehen davon, dass die Altersangaben - wie sich bereits der vorläufigen Einschätzung des Zentrums für Rechtsmedizin des Klinikums der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität vom 21.01.2003 aufgrund der vorgenommenen Befunderhebung entnehmen lässt - offensichtlich unzutreffend waren und der Antragsteller deshalb offensichtlich in einem verfahrenshandlungsfähigen Alter ist, würde sich nichts anderes ergeben, wenn man bei bestehendem Pflegschaftsbeschluss wegen § 12 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 53 ZPO gleichwohl die Handlungsfähigkeit als dem Antragsteller genommen ansähe. Denn auch dann kann die persönliche Antragstellung nicht durch Fax-Übermittlung des Pflegers - wie hier am 15.01.2003 geschehen - ersetzt werden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass erst die am 16.01.2003 beim Bundesamt durch persönliche Anwesenheit des Antragstellers vorgenommene Antragsaufnahme die Frist des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG in Gang setzte. Das bedeutet, dass hier mit der am 20.01.2003 - einem Montag - ergangenen Entscheidung die Frist gewahrt wurde. Die Verlängerung des Fristablaufs über das Wochenende hinaus ergibt sich hier aus § 31 Abs. 3 VwVfG, der bei der Fristberechnung deshalb Anwendung findet, weil die Regelungen des Flughafenverfahrens in § 18 a AsylVfG keine abweichende Form der Fristberechnung vorsehen.

4 Im übrigen gilt folgendes: Selbst wenn man von einer anderen Sichtweise zur Frage des maßgebenden Asylantragszeitpunktes hier ausgehen wollte, würde der Umstand, dass das Bundesamt nicht gemäß § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG innerhalb von zwei Tagen nach der Asylantragstellung entschieden hätte, keinen Anspruch auf Einreisegestattung vermitteln, nachdem das Bundesamt vor erfolgter Einreise entschieden, den Asylantrag - wie noch auszuführen sein wird - zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen hat. An dem einzig eine Einreisegestattung rechtlich tragenden Aufenthaltszweck - nämlich das Asylverfahren im Inland durchführen zu können - fehlt es, wenn in dieser Weise über den Asylantrag bereits vor Einreise entschieden wurde. Für diesen Fall würde eine Einreisegestattung sich allein in dem Zweck erschöpfen, die sich aus dem Bescheid des Bundesamtes ergebende Verpflichtung zur (sofortigen) Ausreise aufleben zu lassen. Dass bei einem allein darin noch bestehenden Einreisezweck eine sachliche und rechtliche Rechtfertigung für einen Anspruch auf Einreisegestattung nicht gegeben sein kann, versteht sich von selbst. Das bedeutet: Auch für den Fall, dass man die fehlerhafte Fristberechnung und das Unterbleiben einer Einreisegestattung vor der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag als Verfahrensfehler wertet, könnte daraus der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten herleiten, wenn im Asylverfahren eine andere Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG nicht hätte ergehen können. Es kommt deshalb für die Entscheidung über die Gestattung der Einreise allein nur noch darauf an, ob eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vorliegt und diese zu Recht oder Unrecht erfolgt ist. Hier besteht an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des Antrags durch das Bundesamt kein ernstlicher Zweifel.

5 Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2003 das Vorbringen des Antragstellers unter dem Blickwinkel der Anforderungen an eine qualifizierte Antragsablehnung nach § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ausführlich und zutreffend gewürdigt. Auf diese Darlegungen, die überzeugend belegen, dass das Vorbringen des Antragstellers unglaubhaft und er damit unglaubwürdig ist, nimmt das Gericht in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug. Diesen Ausführungen ist - das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren berücksichtigend - nichts hinzuzufügen. Dabei ist allenfalls anzumerken, dass die offensichtliche Täuschung des Antragstellers über sein Alter nicht einmal in die Bewertung durch das Bundesamt in dem Bescheid vom 20.01.2003 einfließen konnte, soweit es um die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit geht.

6 Das Bundesamt hat ebenfalls ausführlich und zutreffend dargelegt, dass Abschiebungshindernisse sowohl nach § 51 Abs. 1 als auch nach § 53 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Auch diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Auf sie nimmt das Gericht ebenfalls in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug.

7 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes ist abzulehnen, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die dort enthaltene Abschiebungsandrohung ist nur für den Fall der Einreise erlassen worden. Eine Einreise ist indessen nicht erfolgt bzw. wird nicht gestattet.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.