projetos
12 G 5075/02•VG Frankfurt 12. Kammer, 2003-01-31, 12 G 5075/02
12 G 5075/02Tribunal Administrativo / Chamber 1231 de jan. de 2003
Der Diebstahl eines Mobiltelefones in einem Kaufhauf rechtfertigt den sofort vollziehbaren Widerruf einer Zugangsberechtigung zum sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens. Dies gilt besonders dann, wenn rechtskräftige Verurteiungen wegen zwei weiteren Diebstählen vorliegen und zusätzlich fünf eingestellte Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind.
Entscheidungsdatum: 2003-01-31
Aktenzeichen: 12 G 5075/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0131.12G5075.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 49 Abs 2 Nr 3 VwVfG HE, § 29 LuftVG, § 5 LuftVZÜV
Der Diebstahl eines Mobiltelefones in einem Kaufhauf rechtfertigt den sofort vollziehbaren Widerruf einer Zugangsberechtigung zum sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens. Dies gilt besonders dann, wenn rechtskräftige Verurteiungen wegen zwei weiteren Diebstählen vorliegen und zusätzlich fünf eingestellte Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.
1 I. Die Antragstellerin ist Studentin und seit 1999 bei der F.AG am Flughafen Frankfurt am Main im Passagierbegleitservice beschäftigt. Sie arbeitet in der Abteilung BVD - OG 05 und hat die Aufgabe, Umsteigerpassagiere zu empfangen und zu dem Anschlussflug auf dem kürzesten Weg zu führen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat sie Zugang zum sicherheitsrelevanten Vorfeld des Flughafens. Für sie wurde unter dem 05.08.2002 seitens ihres Arbeitgebers mit ihrer Zustimmung ein Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Luftbehörde gem. § 29 d Luftverkehrsgesetz gestellt.
2 Im Rahmen des sich anschließenden Überprüfungsverfahrens wurden der zuständigen Luftfahrtbehörde, dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, die folgenden drei Verurteilungen mitgeteilt:
3 Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, Az. Az.:, zu 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM Geldstrafe wegen gemeinschaftlichem Diebstahls, rechtskräftig seit 25.03.1997
4 Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, Az. , zu 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM Geldstrafe wegen Diebstahl geringwertiger Sachen, rechtskräftig seit 17.12.1998
5 Urteil des Amtsgerichts Offenbach, Az. Az.:, zu 70 Tagessätzen zu je 15,00 DM wegen Diebstahls, rechtskräftig seit 26.04.2001.
6 Mit Schreiben vom 15.08.2002 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, es bestünden im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und sie erhalte Gelegenheit sich zu äußern.
7 Mit Schreiben vom 22.08.2002 berief sich die Antragstellerin u.a. darauf, bei den schon länger zurückliegenden Straftaten habe es sich um Jugendsünden gehandelt.
8 Mit Bescheid vom 02.09.2002 widerrief der Antragsgegner die der Antragstellerin am 07.07.1999 erteilte Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem Flughafen Frankfurt am Main und ordnete zugleich den sofortigen Vollzug an. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt, auf sie treffe die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfung-Verordnung vom 08.10.2001 (im folgenden: LuftVZüV) zu, wonach es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle, wenn ein Betroffener innerhalb der letzten zehn Jahre wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Ihre Stellungnahme hätte die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht beseitigen können. Zusätzliche Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründeten, würden sich auch aus eingestellten Ermittlungsverfahren ergeben, die im Bescheid nicht im einzelnen aufgeführt waren. Im übrigen wird wegen der Einzelheiten der Begründung - auch im Hinblick auf die Begründung des Sofortvollzuges - Bezug genommen auf den Inhalt des Bescheides vom 02.09.2002.
9 Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.10.2002 als unzulässig zurück, weil er nicht handschriftlich unterzeichnet war.
10 Die Antragstellerin hat am 21.11.2002 den vorliegenden Eilantrag gestellt und zugleich Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (12 E 5005/02). Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen, bei den ihr zur Last gelegten Straftaten habe es sich um Jugendsünden gehandelt, die sie bereue. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht erkennbar. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der Diebstähle ihre Zuverlässigkeit in Frage stehe. Ein Zusammenhang zwischen der Art der Delikte und möglichen Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sei nicht ersichtlich. Das Arbeitszeugnis der F.AG vom 17.09.2002 belege die volle Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen und dem Verhalten der Antragstellerin. Eingestellte Ermittlungsverfahren aus der Vergangenheit dürften zur Beurteilung nicht herangezogen werden, weil sie dazu nicht angehört worden sei.
11 Im übrigen setzt sich die Antragstellerin mit der Frage der Zulässigkeit ihres Widerspruchs auseinander. Es wird insoweit auf ihre Ausführungen verwiesen.
12 Die Antragstellerin beantragt,
13 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 02.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2002 wieder herzustellen.
14 Der Antragsgegner beantragt,
15 den Antrag abzulehnen.
16 Unter Berufung auf die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie fünf weitere bekannt gewordene, jeweils eingestellte Ermittlungsverfahren aus den Jahren 1996 - 2000 hält der Antragsgegner an seiner Auffassung fest, die Antragstellerin genüge nicht den Anforderungen einer Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen der am 08.10.2001 in Kraft getretenen Neufassung der LuftVZüV. Es handele sich bei den eingestellten Ermittlungsverfahren im einzelnen um folgende Vorfälle:
17 Verfahren wegen Diebstahl im Jahr 1992, Az: Az.:, Einstellung nach § 45 I JGG
18 Verfahren wegen Beleidigung im Jahr 1995, Az: Az.:, Einstellung nach § 153 Abs. 1 St PO
19 Verfahren wegen Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz im Jahr 1997, Az: Az.:, Einstellung nach § 153 Abs. 1 St PO
20 Verfahren wegen Hehlerei im Jahr 1999, Az: Az.:, Einstellung nach § 170 Abs. 2 St PO
21 Verfahren wegen Bedrohung im Jahr 2000, Az: Az.:, Einstellung nach § 170 Abs. 2 St PO
22 über mehrere Jahre hinweg habe die Antragstellerin kontinuierlich gegen die Rechtsordnung verstoßen und aus den gegen sie verhängten Strafen keine Konsequenzen gezogen. Aus dem bisherigen Verlauf ihrer "kriminellen Karriere" ließen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine künftige Rechtstreue entnehmen. Dabei sei unerheblich, ob sich die Rechtsverstöße im Bereich der beruflichen Tätigkeit oder in anderen Lebensbereichen ereignet hätten. Zu beurteilen sei die gesamte Person, und das bisherige Verhalten der Antragstellerin biete ausreichenden Grund zur Annahme, sie könne auch bei ihrer Arbeit zu Regelverstößen bereit sein. Daher sei von untergeordneter Bedeutung das positive Arbeitszeugnis ihres Arbeitgebers vom 17.09.2002. Erkennbar sei auch nicht das Fehlen eines Zusammenhanges zwischen den Diebstählen und der durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung geschützten Sicherheit des Luftverkehrs. Von "Jugendsünden" könne nicht ausgegangen werden, denn bei der Begehung des letzten rechtskräftig abgeurteilten Diebstahls am 03.08.2000 (nicht 2002, wie unzutreffend im Bescheid ausgeführt ist ) sei die Antragstellerin bereits 26 Jahre alt gewesen. Auch die vorausgegangenen Diebstähle seien im Alter von 22 bzw. 24 Jahren begangen worden. Die Wiederholungsgefahr sei ebenso zu bejahen, denn die in der Vergangenheit regelmäßig begangenen Straftaten zeigten eine Anfälligkeit für Diebstähle und entgegen der Versicherung der Antragstellerin aus Anlass der Anhörung vom 06.07.1999, eine strafbare Handlung "komme für sie nicht mehr in Frage" , habe sie am 03.08.2000 wiederum einen Diebstahl begangen.
23 Der mit Sofortvollzug ausgestattete Widerruf der Zugangsberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil er dem Schutz bedeutender Sachwerte sowie dem Schutz von Leib und Leben der im Luftverkehr Beschäftigten und beförderten Personen diene. Im Hinblick darauf müsse das private Interesse der Antragstellerin, ihren Arbeitsplatz behalten zu können, zurücktreten.
24 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes, sowie das Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners und die Strafakten Az.: sowie Az.: Bezug genommen.
25 II. Das Begehren der Antragstellerin, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.09.2002 ist zulässig. Entgegen der im vorgenannten Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung bedarf es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Einer Erörterung der Frage, ob der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch mangels handschriftlicher Unterschrift unzulässig war, bedarf es daher nicht und das Eilrechtsschutzbegehren scheitert nicht bereits an der Bestandskraft des Bescheides vom 02.09.2002.
26 Nach der ab dem 01.7.2002 gültigen Fassung des § 16 a Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO entfällt nach Ziffer 12.5 der Anlage zu diesem Gesetz in Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz, soweit es sich nicht um Entscheidungen nach § 6 handelt, und nach den aufgrund des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ein Vorverfahren nach § 68 VwGO (Art. 4 Nr. 2 und Art. 63 des 1. Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.06.2002 < GVBl. I S. 342>).
27 In der Sache bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Das von dem Antragsgegner in dem Bescheid vom 02.09.2002 dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des verfügten Widerrufs der der Antragstellerin im Jahre 1999 erteilten Zugangsberechtigung zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens Frankfurt am Main überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin Zugang zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens Frankfurt/Main zu haben.
28 Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs durch den Aufenthalt von Personen, deren Zuverlässigkeit zweifelhaft ist, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens gestützt. Damit hat er das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend schriftlich begründet. Der Schutz der Luftfahrtpassagiere, des Luftfahrtpersonals und der Allgemeinheit vor Entführungen, Anschlägen und Sabotagen von Luftfahrzeugen wie auch vor Anschlägen auf die Flughafenanlage, deren Folgen noch eine Vielzahl anderer Personen treffen können, wie die Ereignisse am 11. September 2001 gezeigt haben, wiegt besonders schwer. Zum einen ist der Rang der geschützten Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben von Menschen sehr hoch, zum anderen ist der für diese Rechtsgüter möglicherweise eintretende Schaden besonders folgenschwer. Dies rechtfertigt es wiederum, an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes nur geringe Anforderungen zu stellen. Bereits geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit einer Person, die im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig ist, beeinträchtigen die Sicherheit des Luftverkehrs. Der Schutz vor Beeinträchtigungen des Luftverkehrs genießt Vorrang vor dem privaten Interesse des Betreffenden, weiterhin Zugang zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens Frankfurt am Main zu erhalten, um dort seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. So liegt der Fall auch hier. Der weitere Zugang des Antragstellers zum sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens beeinträchtigt die Sicherheit des Luftverkehrs, weil an seiner persönlichen Zuverlässigkeit Zweifel bestehen, so dass sich der angeordnete Widerruf der Zugangsberechtigung als rechtmäßig erweist.
29 Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main darf gegenüber der Antragstellerin aufgrund der bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der bekannten eingestellten Ermittlungsverfahren den Widerruf der Zugangsberechtigung aussprechen. Gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs bestehen bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage keine durchgreifenden Bedenken.
30 Rechtsgrundlage für den Widerruf der der Antragstellerin erteilten Zugangsberechtigung ist § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehr-Zuverlässigkeits-Verordnung - LuftVZüV -) vom 08.10.2001 (BGBl. I, 2625 ff.) i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG). Danach kann eine rechtmäßig erteilte Zugangsberechtigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zugangsberechtigung nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
31 Gemäß § 29d Abs. 1 LuftVG entscheidet die Luftfahrtbehörde - dies ist gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 30. Oktober 2001 in Hessen das Polizeipräsidium Frankfurt am Main - welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen gem. § 19b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen ist. Hierbei können die Luftfahrtbehörden gem. § 29 d Abs. 2 die Zuverlässigkeit von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Bereichen und Anlagen gewährt werden soll, mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen. Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass nur zuverlässigen Personen der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen von Flughafenanlagen gestattet werden darf. Dies hat der Verordnungsgeber in § 5 LuftVZüV konkretisiert. Nach dieser Vorschrift bewertet die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls, wobei es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Betroffene innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Regelvermutung, die bei der Antragstellerin greift, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits oben ausgeführt, wiegt der mit der Vorschrift des § 29d LuftVG bezweckte Schutz der Luftfahrtpassagiere, des Luftfahrtpersonals und der Allgemeinheit vor Entführungen und Anschlägen besonders schwer, so dass an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes nur geringe Anforderungen zu stellen sind. (vgl. VGH München, Beschluss vom 14.09.1993 in NvWZ 1995, S. 182 - 184).
32 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Antragstellerin ausschließlich wegen Eigentumsdelikten verurteilt wurde und auch die eingestellten Ermittlungsverfahren, denn § 5 LuftVZüV differenziert nicht nach bestimmten Deliktsgruppen. Ausschlaggebend sind vielmehr die durch Verurteilungen oder laufende und eingestellte Ermittlungsverfahren dokumentierten kriminellen Verhaltensweisen oder Neigungen, die Beleg für fehlende Rechtstreue sind.
33 Noch bei ihrer Anhörung am 06.07.1999 aus Anlass einer Sicherheitsprüfung erklärte die Antragstellerin, konfrontiert mit den rechtskräftigen Verurteilungen wegen Diebstahls aus den Jahren 1997 und 1998, es habe sich um eine "Jugenddummheit" gehandelt und strafbare Handlungen kämen für sie nicht mehr in Frage. Entgegen dieser Absichtserklärung und in dem Wissen um die Konsequenz weiteren strafbaren Verhaltens, beging die Antragstellerin ein gutes Jahr später, am 03.08.2000, einen weiteren Diebstahl bei S.H. in Offenbach am Main. Daraus kann einzig der Schluss auf ein gefestigtes kriminelles Verhalten der Antragstellerin gezogen werden, denn weder vorausgegangene strafrechtliche Verurteilungen noch das Wissen um die Gefährdung ihrer Arbeitsstelle als Aushilfskraft vermochten sie daran zu hindern, sich fremdem Eigentums mit der lapidaren Begründung zu bemächtigen:
34 Ich weiß nicht, warum ich das Handy stehlen wollte. Ich hatte eben nun mal noch kein "Handy" (Beschuldigtenvernehmung vom 20.09.2000 in Az.:). Wie professionell die Antragstellerin bei dieser Straftat vorgegangen ist, belegt die schriftliche Stellungnahme des Detektivs der Firma S.H., der den Vorgang über die Überwachungskamera beobachtet hatte.
35 Die Verurteilung wegen dieser Straftat sowie die bekannten weiteren strafrechtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls vermitteln den nicht zu widerlegenden Eindruck, dass die Antragstellerin ganz erhebliche Probleme hat, die Regelungen der Rechtsordnung einzuhalten.
36 Sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verurteilungen seien auf Jugendsünden zurückzuführen, denn sie war, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, bei dem Diebstahl am 03.08.2000 bereits 26 Jahre alt und hatte auch die vorausgegangenen abgeurteilten Diebstähle als Volljährige im Alter von 22 bzw. 24 Jahren begangen.
37 Verwertbar sind in diesem Zusammenhang ebenfalls die von dem Antragsgegner im Rahmen des Eilverfahrens ins Feld geführten eingestellten Ermittlungsverfahren aus den Jahren 1999 und 2000. Dass diese Ermittlungsverfahren eingestellt worden sind, hindert ihre Berücksichtigung nicht, denn nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 LuftVZüV kommen als solche Erkenntnisse, die zur Annahme von Zweifeln an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person berechtigen, auch laufende und eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht.
38 Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, von der Berücksichtigung dieser Verfahren nichts gewusst zu haben, denn im Bescheid vom 02.09.2002 weist der Antragsgegner ausdrücklich auf zusätzliche Anhaltspunkte aus den eingestellten Ermittlungsverfahren hin, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin begründeten. Zwar sind diese Ermittlungsverfahren im streitbefangenen Bescheid nicht im einzelnen aufgeführt. Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann die Antragstellerin deshalb jedoch nicht geltend machen, weil ihr jedenfalls im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens Gelegenheit dazu gegeben war, sich dazu zu äußern. Außerdem kann die Behörde zur Rechtfertigung des Widerrufs und ihrer Vollzugsanordnung neue Gründe nachschieben, zumal das Gericht nicht an die von der Behörde zur Begründung der Vollzugsanordnung vorgebrachten Tatsachen gebunden, sondern berechtigt und verpflichtet ist, die Sach- und Rechtslage aufzuklären (vgl. Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage Anmerkung 764).
39 Allein der Umstand, dass die Antragstellerin bisher im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens ohne Beanstandungen tätig war, rechtfertigt im Rahmen der vorstehenden Gesamtwürdigung nicht die Annahme, sie sei als zuverlässig im Hinblick auf die Belange der Luftverkehrssicherheit anzusehen, zumal, wie bereits ausgeführt, bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eine Tätigkeit in sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens ausschließt.
40 Im Hinblick auf die überragende Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs würde das öffentliche Interesse ohne den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Zugangsberechtigung gefährdet, so dass sämtliche für den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
41 Die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, die Zugangsberechtigung der Antragstellerin zu widerrufen, ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen. Der dem Antragsgegner bei der Entscheidung über den Widerruf zukommende Ermessensspielraum ist auf Null reduziert; d.h. einer Person, die die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht gewährleistet, ist die Zugangsberechtigung zu widerrufen. Denn angesichts der durch die Gefährdung der Luftsicherheit drohenden Schäden für das Leben und die Gesundheit von Personen, aber auch zur Vermeidung nicht unerheblicher Vermögensschäden können persönliche Belange des Betreffenden nicht ins Gewicht fallen und haben deshalb im Ergebnis unberücksichtigt zu bleiben (VGH München, a.a.O.). Die von dem Antragsgegner getroffene Maßnahme ist deshalb auch nicht unverhältnismäßig, selbst wenn sie dazu geführt hat, dass der Antragstellerin zwischenzeitlich gekündigt wurde und sie möglicherweise ihren Arbeitsplatz verlieren wird.
42 Die Vollziehung des Widerrufs der erteilten Zugangsberechtigung ist aufgrund der angestellten sicherheitsrelevanten Erwägungen auch eilbedürftig. Im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs ist der Zugang des Antragstellers zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen auf dem Rhein-Main-Flughafen wegen berechtigter Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu unterbinden.
43 Die Antragstellerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Unter Zugrundelegung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) ist von einem Hauptsachestreitwert von 5.000,00 Euro auszugehen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung mit der Hälfte in Ansatz zu bringen ist.
45 Rechtsmittelbelehrung...
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.