VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-01-21, 10 G 5144/02

10 G 5144/02Tribunal Administrativo / Chamber 1021 de jan. de 2003

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VG Frankfurt 10. Kammer — 10 G 5144/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-21

Aktenzeichen: 10 G 5144/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0121.10G5144.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 1 Nr 1 SGB 1, § 123 VwGO, § 920 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1 I. Mit seinem am 26.11.2002 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will der Antragsteller die Zahlung von Sozialhilfe erreichen, und zwar in Höhe der zuletzt gezahlten 160,-- € monatlich und die Übernahme der Miete für seine Wohnung. Das Sozialamt behaupte, dass er sich überwiegend bei seiner Lebensgefährtin aufhalte und diese ihn unterstützt, er lebe nicht in seiner eigenen Wohnung. Diese Behauptungen seien jedoch frei erfunden. Er lebe in seiner eigenen Wohnung und seine Lebensgefährtin beziehe selbst ergänzende Sozialhilfe, sie sei gar nicht in der Lage, ihn zu unterstützen.

2 Für diesen Antrag beantragte der Antragsteller weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin G. L..

3 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und führt aus, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vorlägen. Der Antragsteller beziehe seit dem 01.12.2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, zunächst im betreuten Wohnen, anschließend in einer Obdachlosenunterkunft und seit Mitte August 2002 in seiner eigenen Wohnung. Aufgrund eines Beihilfeantrages von Anfang August sei ihm die Wohnungseinrichtung und die Renovierung mit diversen Beihilfen finanziert worden. Unter diesen Beihilfen habe sich auch ein Elektro-Herd, ein Kühlschrank und eine Waschmaschine befunden. Die bewilligten Gegenstände seien am Freitag dem 06.09.2002 ausgeliefert worden. Mit Schreiben vom 09.09.2002 habe die "Selbsthilfe im Taunus (SiT)" mitgeteilt, dass der Antragsteller am 06.09. gegen 15.00 Uhr von einer Mitarbeiterin im HL-Markt in H. dabei beobachtet worden sei, wie er an der Pinn-Wand unter "Verkäufe" u.a. einen Elektro-Herd und eine Waschmaschine, beides neu, und einen Wohn- sowie einen Schlafzimmerschrank zum Verkauf angeboten habe. Daraufhin habe sich ein Ermittlungsbeamter des Antragsgegners mit dem Antragsteller in Verbindung gesetzt. über das Ergebnis fertigte dieser einen Bericht vom 11.09.2002 (Bl. 95-97 der Behördenakten) an. Gegenüber dem Ermittler hat der Antragsteller nach dem Ermittlungsbericht, als er sich noch nicht über die Identität und Funktion des Ermittlers im klaren war, erklärt, dass er die Wohnung nicht bewohne, sondern bei seiner Freundin wohne und er deshalb die Möbel und Geräte, die er nun zum Verkauf anbiete, nicht brauche. Nachbarn des Antragstellers hätten bestätigt, dass dieser lediglich einmal in der Woche erscheine um den Briefkasten zu leeren. Zweifel an dem Ergebnis des Ermittlungsberichts seien angesichts der Eindeutigkeit der Ermittlungen ausgeschlossen. Im übrigen beziehe der Antragsteller seit November auch keinen Strom mehr für die Wohnung. Es sei offensichtlich, dass der Antragsteller den Bedarf lediglich vorgetäuscht habe.

4 In der Antragserwiderung heißt es weiter, dass der Antragsteller bisher jede Mitwirkung abgelehnt habe, Schreiben zwecks Terminvereinbarung seien nicht beantwortet worden, der Antragsteller sei weder in seiner eigenen Wohnung noch in der Wohnung seiner Lebensgefährtin anzutreffen gewesen. Der Antragsgegner gehe deshalb davon aus, dass der Antragsteller arbeiten gehe und sich so seinen Lebensunterhalt selbst beschafft. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf Ausführungen in der Antragserwiderung vom 12.12.2002 verwiesen.

5 Auf den Vortrag des Antragsgegners ist keine weitere Stellungnahme des Antragstellers erfolgt.

6 Die Behördenakten den Antragsteller betreffend, Az.: 19/4933, Band II (Bl. 1-168) haben vorgelegen.

7 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.01.2003 auf den Einzelrichter übertragen.

8 II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und die Voraussetzung des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

10 Wer Sozialleistungen beantragt, hat die leistungserheblichen Tatsachen anzugeben (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Das ist dem Antragsteller nicht gelungen. Den eindeutigen Feststellungen in den verschiedenen Ermittlungsberichten des Antragsgegners ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Er hat sich vielmehr zu den Vorwürfen nicht mehr geäußert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsgegners zutreffend und der Antragsteller nicht hilfebedürftig ist.

11 Aus diesen Gründen scheitert auch der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag.

12 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen

13 (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren sozialhilferechtlicher Art nicht erhoben (§ 188 VwGO).

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