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1 G 3598/02•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-01-15, 1 G 3598/02
1 G 3598/02Tribunal Administrativo / Câmara 115 de jan. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-15
Aktenzeichen: 1 G 3598/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0115.1G3598.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 Abs 1 Nr 3 AuslG, § 69 Abs 2 AuslG
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt.
1 I. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 01.07.1983 im Alter von sechs Jahren von Pakistan kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm seinen Wohnsitz bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater. Er erhielt erstmals am 08.12.1994 eine bis zum 28.08.1995 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Vater, die in der Folgezeit befristet, zuletzt bis zum 09.06.1999 verlängert wurde.
2 Am 09.06.1998 wurde der Antragsteller aufgrund eines holländischen Haftbefehls inhaftiert und nach Holland ausgeliefert. Dort wurde er wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei er nach drei Jahren und sechs Monaten aus dem Strafvollzug und zwar am 05.10.2001 entlassen wurde.
3 Der Antragsteller reiste erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter dem 22.11.2001 die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
4 Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom 16.08.2002 abgelehnt. Außerdem wurde dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt und ihm wurde für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.
5 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 17.09.2002 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde.
6 Mit Antrag vom 18.09.2002 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtschutz. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Verfügung sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung. Der Antragsgegner stützte seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf eine Auslandsstraftat sowie lange zurückliegende Jugendverfehlungen, obwohl er diese seinerzeit nicht zum Anlass genommen habe, den Antragsteller abzumahnen und ihm für den Wiederholungsfall die Abschiebung anzudrohen. Das Urteil des Gerichts in Holland habe der Antragsgegner unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nur teilweise übersetzen lassen, so dass er nur ein unzureichendes Bild von der Beteiligung des Antragstellers an der tat habe gewinnen können. Der Antragsteller sei bei der Tötungshandlung nicht unmittelbar zugegen gewesen. Er habe die Tat nie gebilligt und habe alles zur Aufklärung der Tat beigetragen. Im Übrigen habe er jeglichen Kontakt zu den damaligen Bekannten aufgegeben und habe inzwischen eine Arbeit angenommen, so dass eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Schließlich sei der Antragsteller auch nicht ohne Visum im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eingereist. Es liege nur ein verspäteter Verlängerungsantrag vor. Im Übrigen sei es völlig unverhältnismäßig den Antragsteller, der weitgehend in Deutschland aufgewachsen sei, die deutsche Sprache spreche hingegen aber der Sprache in seinem Heimatland nicht mächtig sei und auch mit der Kultur in seiner Heimat in keiner Weise vertraut sei abzuschieben.
7 Der Antragsteller beantragt,
8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.09.2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.08.2002 hinsichtlich der Fristsetzung zur Ausreise und der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
9 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch zu dulden.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11 den Antrag abzulehnen.
12 Er vertritt die Auffassung, der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, da durch die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung kein durch die Antragstellung begründetes fiktives Aufenthaltsrecht beendet worden sei. Der Antragsteller sei weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist noch habe er sich mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dem Antragsteller stehe auch kein fiktives Bleiberecht in Form einer Duldung zu. Die Einreise sei weder mit einem Visum erfolgt noch sei der Antragsteller von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit gewesen. Er sei 2001 unerlaubt eingereist. Die frühere Aufenthaltserlaubnis sei bereits am 09.06.1999 abgelaufen gewesen.
13 Für einen Antrag nach § 123 VwGO fehle das Rechtschutzinteresse. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei derzeit tatsächlich unmöglich. Zwar habe die Innenministerkonferenz mit Beschluss vom 06.06.2002 die Rückführung afghanischer Straftäter im Einzelfall ermöglicht. Jedoch werde derzeit auf eine Rückführung wegen der schwierigen Sicherheitslage verzichtet. Da eine Abschiebung zur Zeit nicht in Betracht komme, sei die Ausreisefrist verlängert worden. Der Antragsteller werde bei unveränderter Sachlage eine Duldung erhalten.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.
15 II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.09.2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.08.2002 ist unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung richtet.
16 Richtet sich ein Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, so ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nach das Begehren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen, wenn die Versagung der Verlängerung zugleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet, dessen Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden kann. Ein solches fiktives Bleiberecht kann sich gemäß § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG aus einer fiktiven Duldung oder einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung ergeben. Vorliegend greifen weder § 69 Abs. 2 noch § 69 Abs. 3 AuslG ein.
17 Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist (§ 69 Abs. 2 AuslG). Die Vorschrift des § 69 II AuslG greift schon deshalb nicht, weil der Antragsteller unerlaubt eingereist ist. Der Antragsteller war zwar im Besitz einer bis zum 09.06.1999 befristeten Aufenthaltserlaubnis, diese Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen, da der Antragsteller ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Der Antragsteller wurde am 08.09.1998 in die Niederlande ausgeliefert und ist erst am 01.11.2001 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Aus welchen Gründen sich ein Ausländer länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat, ist unerheblich. Aber auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 AuslG liegen nicht vor. Der Antragsteller ist weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist noch hält er sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
18 Soweit sich der Antragsteller gegen die in der Verfügung vom 16.08.2002 enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insoweit wendet sich der Antragsteller gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO, § 16 HessAGVwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.
19 Der Antrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Die Ausreispflicht ist nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch vollziehbar, da der Antragsteller unerlaubt eingereist ist. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist nach § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben, wenn die Ausreispflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Nach § 50 AuslG soll die Abschiebung schriftlich angedroht werden. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen steht dem Erlass der Androhung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 AuslG). Insofern ist der Einwand des Antragstellers, es lägen Duldungsgründe und Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG vor, unbeachtlich.
20 Sofern man den Antrag des Antragstellers in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umdeutet, der dahin geht, dass dem Antragsgegner einstweilen im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung einstweilen Abschiebungsmaßnahmen zu ergreifen, ist der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Insofern fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Denn die Abschiebung des Antragstellers ist - wie sich aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 08.11.2002 ergibt - derzeit tatsächlich unmöglich und wird derzeit von dem Antragsgegner nicht betrieben.
21 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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