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1 E 3625/02•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-01-13, 1 E 3625/02
1 E 3625/02Tribunal Administrativo / Câmara 113 de jan. de 2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-13
Aktenzeichen: 1 E 3625/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0113.1E3625.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
2 Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben Romamuslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 12.04.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 04.05.1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.07.1993 abgelehnt. Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. durch Urteil vom 27.11.1997 ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.1999 abgelehnt. In der Folgezeit wurden die Kläger im Hinblick auf den Krieg in Jugoslawien geduldet.
3 Unter dem 05.01.2000 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügungen vom 14.03.2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab, stellte fest, dass die Kläger zur Ausreise verpflichtet sind und setzte den Klägern eine Ausreisefrist von drei Monaten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach näherer Maßgabe von § 32 AuslG i. V. m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.06.2001 komme nicht in Betracht, da die Kläger zum maßgebenden Stichtag 02.07.2001 keine dem Erlass entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten und zum maßgeblichen Stichtag laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hätten. Die Bleiberechtsregelung verfolge nicht den Zweck, Personen, die bislang keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Auch nach § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht in Betracht. Zum einen liege der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und zum anderen der Regelversagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG vor. Schließlich liege auch in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund vor, so dass auch der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG eingriff. Die Kläger legten mit Schreiben vom 22.03.2002 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.09.2002 zurückgewiesen wurde. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AuslG sei ausgeschlossen, da sich die Kläger bereits im Bundesgebiet befänden, über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfügten und keine dringende humanitäre Gründe für den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geltend machen könnten. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3, 4 und 5 AuslG scheitere, da die bestehenden Abschiebungshindernisse zwischenzeitlich entfallen seien und einer freiwilligen Ausreise nichts mehr entgegenstehe. Die von den Klägern vorgetragenen Erkrankungen machten einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet nicht erforderlich. Nach den Ausführungen im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien vom 08.05.2001 und des Schreibens des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Belgrad vom 01.03.2002 habe die Bundesrepublik Jugoslawien die Gesundheitsfürsorge auf der Grundlage einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgebaut, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis bestehe und damit eine kostenfreie Gesundheitsversorgung aller Bevölkerungsgruppen zum Ziel habe. Die ärztliche Grundversorgung der Kläger sei daher gesichert. Auch § 32 AuslG i. V. m. der Bleiberechtsregelung des hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.06.2001 scheide als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus, da die Kläger zum maßgeblichen Stichtag Sozialhilfe in Anspruch genommen hätten.
4 Die Kläger haben unter dem 19.09.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung der Klage tragen sie vor, die Kläger seinen Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Den Klägern stehe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG zu. Der freiwilligen Ausreise der Kläger stünden Abschiebungshindernisse entgegen, die von ihnen nicht zu vertreten seien. In der Person der Kläger lägen Mehrfacherkranken vor, die in ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelt werden könnten.
5 Die Klägerin zu 2.) leide seit 1994, als sie einen Herzinfarkt erlitten habe, an einer koronaren Herzerkrankung, darüber hinaus leide sie an einer arteriellen Hypertonie sowie einer Hypercholesterinanämie. Ferner leide sie an einem Lungenemphysem. Die Klägerin zu 2.) leide daher unter einer ständigen Atemnot. Hinzu komme, dass sie unter einer Neurodermitis leide. Die Klägerin zu 2.) sei darauf angewiesen, eine ganze Reihe von Medikamenten einzunehmen. Schließlich sei die Klägerin zu 2.) auch wegen einer depressiven Symptomatik in ambulanter nervenärztlicher Behandlung. Schließlich leide die Klägerin unter einer Trommelfellperforation, die zu einem Hörverlust geführt habe.
6 Der Kläger zu 1.) habe einen Vorwandinfarkt erlitten. Darüber hinaus leide er unter einer RIA-Stenose. Schließlich bestehe bei dem Kläger zu 1.) der Verdacht auf Angina Pectoris ausgelöst durch eine koronare Gefäßerkrankung. Des weiteren liege bei dem Kläger zu 1.) eine schwerwiegende Fettstoffwechselerkrankung sowie eine Fettleber vor. Im Hinblick hierauf bedürfe der Kläger zu 1.) einer umfangreichen Medikamentierung. Eine Aufenthaltsbeendigung führe für den Kläger zu 1.) zu einer Lebensgefahr. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien könnten die Kläger keine angemessene Behandlung erfahren. Entgegen den Feststellungen des Beklagten könne das öffentliche Gesundheitswesen in Serbien die minimalen Bedürfnisse der Bevölkerung nicht befriedigen. Die Kläger seinen bei einer Rückkehr nach Jugoslawien nicht in der Lage, die erforderlichen Zuzahlungen zu leisten, um die von ihnen benötigten Medikamente aus dem Ausland zu besorgen. Des weiteren müssten die Kläger bei einer Rückkehr nach Jugoslawien damit rechnen, das sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit in einem Ghetto untergebracht würden. Für die Angehörigen der Volksgruppe der Roma sei es nicht ohne Weiteres möglich, das Ghetto zu verlassen, um etwa zum Arzt oder zur Apotheke zu gehen. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen. Die Kläger seien schwer erkrankt und zu 100% arbeitsunfähig. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Annahme eines Ausnahmefalles dann indiziert sei, wenn nichts dafür spreche, dass das Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfalle und auch nichts dafür spreche, dass zu erwarten sei, dass der Ausländer künftig in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungsleistungen sicher zu stellen.
7 Die Kläger beantragen,
8 die Verfügungen des Beklagten vom 14.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.09.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war des weiteren Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Stand vom 16.10.2002 zu den Stichpunkten "Roma" und "Medizinische Versorgung".
12 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage der Kläger ist nicht begründet. Die Verfügung des Landrates des Main-Kinzig-Kreises vom 14.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.09.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
13 Die Kläger haben nach § 30 i.V.m. 32 AuslG und dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.06.2001 (Bleiberechtsregelung für Erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
14 Nach § 32 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und, dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Die oberste Landesbehörde kann in der Anordnung den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Sie kann dann positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzung) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht. Neben der Festlegung der für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu verlangenden Voraussetzungen enthalten Anordnungen nach § 32 AuslG grundsätzlich die an die Ausländerbehörde gerichtete Weisung, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Dadurch wird das der Ausländerbehörde gem. §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis intern gebunden. Gegenüber dem Ausländer bleibt jedoch die von der Ausländerbehörde erlassene Entscheidung über die Entscheidung der Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung. Hieraus ergibt sich, dass der Ausländer aus einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis herleiten kann. Der Ausländer hat lediglich aus § 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (vgl.: BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, NVwZ 2001, S. 210 ).
15 Vorliegend hat der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zugunsten der Kläger aufgrund des vorgenannten Erlasses zu Recht verneint. Nach Ziffer I A 1 erhalten Personen aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien, die schon seit Jahren in Deutschland praktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten, eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich seit dem 16.02.1995 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen, durch diese legale Erwerbstätigkeit am 10.05.2001 den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe sichern und der Arbeitgeber dringend auf sie angewiesen ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger unstreitig nicht. Zum maßgeblichen Stichtag waren die Kläger nicht berufstätig, sie haben vielmehr Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen.
16 Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 1 AuslG. § 30 Abs. 1 AuslG kann schon deshalb keinen Anspruch der Kläger begründen, weil diese Vorschrift nicht für Ausländer gilt, die sich wie die Kläger bereits im Bundesgebiet aufhalten (vgl.: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, DÖV 1999 S. 605 ).
17 Auch § 30 Abs. 2 AuslG kommt als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht in Betracht. Nach der zitierten Vorschrift kann einem Ausländer der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Vorliegend scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis schon daran, dass sich die Kläger sich nicht rechtmäßig i.S.d. Vorschrift im Bundesgebiet aufhalten. Wenn sich ein Ausländer, so wie die Kläger, lediglich im Rahmen einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, ist ein rechtmäßiger Voraufenthalt, d.h. ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, zu verneinen.
18 Im übrigen scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG nach § 30 Abs. 5 AuslG auch deshalb aus, weil nach der zitierten Vorschrift, einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 AuslG erteilt werden darf.
19 Die Kläger können ihr Begehren auch nicht auf § 30 Abs. 3 AuslG stützen. Danach kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
20 Die Kläger sind unanfechtbar ausreisepflichtig. Mit diesem Merkmal wird an einen die Ausreisepflicht selbstständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakt angeknüpft. Die Kläger sind aufgrund des bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar ausreisepflichtig.
21 § 30 Abs. 3 AuslG beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung auf § 55 Abs. 2 AuslG und setzt damit das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG voraus. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll.
22 Soweit die Kläger einen möglichen Duldungsanspruch daraus herleiten wollen, dass es in Jugoslawien an ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für die bescheinigten Erkrankungen fehlt bzw. ihnen als Angehörige der Volksgruppe der Roma, die über keine Verwandten und Wohnmöglichkeiten in Jugoslawien verfügen, der Zugang zu ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht möglich sein wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gem. § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren gebunden ist, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse kann ein erfolglos gebliebener Asylbewerber ausschließlich gegenüber dem Bundesamt geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, AuAS 2000, S. 14).
23 Allerdings kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seiner Heimat verschlimmert, weil dort die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Denn treten die befürchteten negativen gesundheitlichen Auswirkungen alleine durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, liegt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, dass von den Ausländerbehörden im Vollstreckungsverfahren zu beachten ist.
24 Ein derartiger Duldungsgrund ist aber nur dann anzunehmen, wenn aufgrund einer abgesicherten Einschätzung über die gesundheitlichen Gefahren davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung als solche die konkrete Gefahr bewirkt, den Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich zu verschlechtern. Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit der entsprechenden Gesundheitsverschlechterung, diese muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr für den jeweils betroffenen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten Gefahrensituation statuiert.
25 Ein derartiges Risiko einer Gesundheitsverschlechterung vermag das Gericht nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen. Zwar haben die Kläger durch Vorlage von ärztlichen Gutachten nachgewiesen, dass sie unter einer Vielzahl von Erkrankungen leiden und ständiger ärztlicher Betreuung bedürfen und eine Fülle von Medikamenten einnehmen müssen. So leidet die Klägerin seit einem im Jahre 1994 erlittenen Herzinfarkt, der einen Venenbypass erforderlich machte, an einer koronaren Herzerkrankung, die wiederum zu einer arteriellen Hypertonie sowie zu einer erhöhten Konzentration von Cholesterin führt. Des weiteren leidet die Klägerin an einem Lungenödem, wodurch bei körperlicher Belastung erhebliche Atemnot eintritt. Des weiteren leidet die Klägerin unter Neurodermitis und einer depressiven Symptomatik sowie einer Trommelfellperforation. Der Kläger seinerseits hat ebenfalls einen Vorwandinfarkt erlitten und leidet an einer Einengung von Hohlorganen und Gefäßen. Des weiteren leidet der Kläger unter einer Fettstoffwechselerkrankung und einer Fettleber. Darüber hinaus besteht bei ihm der Verdacht auf Angina Pectoris.
26 All diese Erkrankungen der Kläger sind - wie sich aus dem Bericht der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Stand vom 16.10.2002 ergibt, auch grundsätzlich in Jugoslawien behandelbar. Wie sich aus dem Lagebericht (vgl. insbesondere Seite 24) ergibt, besteht in Jugoslawien im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger und deren Familienangehörige sind ebenfalls versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge, werden also de facto kostenfrei behandelt. Dies trifft auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma zu. Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz umfasst insbesondere ärztliche Untersuchungen und sonstige medizinische Hilfe, Behandlung von Erkrankten und Verletzten, medizinische Rehabilitation, Medikamente, Hilfs- und Sanitätsmaterial.
27 Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Jugoslawien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Behandelbar sind insbesondere psychische Erkrankungen, Atemwegserkrankungen, Hepatitis, Nachsorge für Herzoperationen. Die Grundversorgung mit einfachen Medikamenten ist gewährleistet. Vor diesem Hintergrund, dass die Erkrankungen der Kläger, grundsätzlich auch in Jugoslawien behandelt werden können, und die Grundversorgung mit einfachen Medikamenten gewährleistet ist, eine konkrete Gefahrenlage für die Kläger allein aufgrund der Abschiebung nicht überwiegend wahrscheinlich.
28 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wird der Beklagte jedoch vor einer möglichen Abschiebung der Kläger zu prüfen haben, ob die Kläger reisefähig sind und wird bei dem Vollzug in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung von Amtswegen das Bestehen eines Abschiebungshindernisses zu beachten und ggf. durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen haben, um zu verhindern, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Kläger kommt. Hierzu gehört insbesondere, dass die Kläger nicht nur ärztlich begleitet werden, sondern auch bei der Ankunft in Jugoslawien eine Übergabe in ärztliche Obhut sichergestellt wird.
29 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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