VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-01-13, 1 E 2138/02

1 E 2138/02Tribunal Administrativo / Câmara 113 de jan. de 2003

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2138/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-13

Aktenzeichen: 1 E 2138/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0113.1E2138.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß der Bleiberechtsregelung für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien.

2 Der Kläger reiste erstmals am 04.10.1989 als Werkvertragsarbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland ein und reiste am 02.01.1990 wieder zurück nach Jugoslawien. Am 18.06.1991 reiste der Kläger erneut als Werkvertragsarbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 29.06.1991 von der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main eine bis zum 17.04.1993 befristete Aufenthaltsbewilligung.

3 Nach Aufgabe seiner Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages stellte der Kläger am 23.01.1992 im Hinblick auf die Unruhen in Jugoslawien einen Antrag auf Erteilung einer Duldung. Der Kläger erhielt in der Folgezeit Duldungen bzw. Aufenthaltsbefugnisse im Hinblick auf den Bürgerkrieg in Jugoslawien. Am 27.11.1997 erhielt der Kläger eine bis zum 26.11.1998 befristete Duldung im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit, nach dem er eine entsprechende Erklärung bzgl. der Nutzung der Wiedereingliederungsunterstützung sowie der freiwilligen Ausreise der übrigen Familienmitglieder sowie ein Rechtsmittelverzicht unterschrieben hatte.

4 Die Duldung des Klägers wurde unter dem 16.03.1998 ungültig gestempelt, nachdem festgestellt worden war, dass der Kläger nicht mehr erwerbstätig war. Mit Verfügung vom 16.03.1998 lehnte die seinerzeit zuständige Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und forderte den Kläger auf, binnen 3 Monaten die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Der Kläger legte Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde dem Kläger eine bis zum 26.11.1998 befristete Duldung erteilt. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde die Duldung vergleichsweise bis zum 30.11.1999 verlängert. Am 09.08.2000 nahm der Kläger alle Anträge wieder bei den Behörden bzw. bei den Gerichten zurück und reiste am 10.08.2000 in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina zurück.

5 Am 04.10.2000 reiste der Kläger erneut als Werkvertragsarbeitnehmer ein.

6 Mit Schreiben vom 27.02.2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Berufung auf den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 13.06.2001. Mit Schreiben vom 05.04.2001 teilte der nunmehr zuständige Beklagte dem Kläger mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht in Betracht komme.

7 Mit Verfügung vom 20.11.2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG ab und lehnte einen vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als unzulässig ab. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Erlasses des Hessischen Innenministeriums vom 12.06.2001 sei, dass Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina sich seit mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet aufhielten und mehr als 2 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt seien und durch diese legale Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt gesichert sei. Die Anwendung des Erlasses auf den Kläger scheitere schon daran, dass der Kläger inzwischen ausgereist sei und sich seit 16.02.1995 nicht ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Kläger habe seinen Aufenthalt als Bürgerkriegsflüchtling durch die Ausreise am 10.08.2000 beendet. Der gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei unzulässig.

8 Der Kläger legte mit Schreiben vom 17.12.2001 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.05.2002 zurückgewiesen wurde. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung vom 12.06.2001 schon deshalb nicht, weil er sich seit dem 16.02.1995 nicht ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Seine letzte Einreise sei am 04.10.2000 zu einem anderen Aufenthaltszweck erfolgt. Der Kläger habe am 09.08.2000 alle Rechtsmittel zurückgenommen und erklärt und sei am 10.08.2000 nach Bosnien-Herzegowina dauerhaft zurückgekehrt. Die erneute Einreise sei nur für einen Werkvertrag gestattet und sei zeitlich befristet. Außerdem sei der Kläger nicht - wie es der Erlass verlange - seit mindestens 2 Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt. Der Kläger habe nach seiner Ausreise durch den neuen Werkvertrag einen neuen Arbeitgeber gefunden. Außerdem sei der Arbeitgeber nicht auf den Kläger angewiesen. Im übrigen hob das Regierungspräsidium Darmstadt die Abschiebungsandrohung auf.

9 Mit der am 16.06.2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

10 Die Klage wurde nicht begründet.

11 Der Kläger beantragt,

12 den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 10.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 02.05.2002 eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Er verweist auf den Inhalt der ergangenen Verfügungen und trägt ergänzend vor, dass inzwischen mit Verfügung vom 26.11.2002 ein Antrag des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden sei.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 10.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 02.05.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

18 Der Kläger hat nach § 30 i. V. m. § 32 AuslG und dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.06.2001 (Bleiberechtsregelung für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

19 Nach § 32 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und, dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Die oberste Landesbehörde kann in der Anordnung den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht. Neben der Festlegung der für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu verlangenden Voraussetzungen enthalten Anordnungen nach § 32 AuslG grundsätzlich die an die Ausländerbehörde gerichtete Weisung, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Dadurch wird das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis intern gebunden. Gegenüber dem Ausländer bleibt jedoch die von der Ausländerbehörde erlassene Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung. Hieraus ergibt sich, dass der Ausländer aus einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis herleiten kann. Der Ausländer hat lediglich aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 NVwZ 2001 S. 210 ).

20 Vorliegend hat der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zugunsten des Klägers zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht zu dem berechtigten Personenkreis gehört.

21 Nach Ziffer I A 1 erhalten Personen aus Bosnien-Herzegowina, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten, eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie sich seit dem 16.02.1995 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen, durch diese legale Erwerbstätigkeit am 15.12.2001 den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe sichern und der Arbeitgeber dringend auf sie angewiesen ist. Vorliegend scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis schon daran, dass sich der Kläger nicht seit dem 16.02.1995 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger hat am 09.08.2000 alle Rechtsmittel gegen anhängige Entscheidungen der Behörden zurückgenommen und erklärt, dauerhaft nach Bosnien-Herzegowina ausreisen zu wollen. Die Ausreise erfolgte am 10.08.2000 aus einem nicht vorübergehenden Grund. Zwar ist der Kläger am 04.10.2000 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise erfolgte jedoch als Werksvertragsarbeitnehmer und ist zeitlich befristet. Auch die Zielsetzung des Erlasses erfordert nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger. Zielsetzung des Erlasses ist es, Ausländern aus Bosnien-Herzegowina, die faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten, ein Aufenthaltsrecht zu vermitteln. Vorliegend wollte der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt über keine gesicherte Lebensgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland verfügte, dauerhaft nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren. Zielsetzung des Erlasses ist es gerade nicht, Personen, die noch nicht über eine dauerhafte und gesicherte Lebensgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, zu ermöglichen, eine solche Lebensgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen.

22 Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen.

23 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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