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1 E 1326/01•VG Frankfurt 1. Kammer, 2002-10-31, 1 E 1326/01
1 E 1326/01Tribunal Administrativo / Câmara 131 de out. de 2002
Art. 12a Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1164/89 - Vorortkontrolle
Entscheidungsdatum: 2002-10-31
Aktenzeichen: 1 E 1326/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1031.1E1326.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Art. 12a Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1164/89 - Vorortkontrolle
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin schloss im März 1998 mit der X einen Anbauvertrag über den Anbau von insgesamt 74 ha Flachs im Jahre 1998. In diesem Anbauvertrag verzichtete die X auf das Eigentum an dem Aufwuchs und die Klägerin gewährte der X im Gegenzug dafür einen Pauschalbetrag pro Hektar.
2 Mit Formularschreiben vom 28.05.1998 legte die Klägerin eine Anbauflächenerklärung für Flachs betreffend die Gemarkungen B. und S. im Bundesland Brandenburg mit einer Aussaatfläche von 73,32 ha betreffend ausgesäten Flachs der Sorte Ariane vor.
3 Mit Telefax vom 23.09.1998 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit:
4 "Sehr geehrte Damen und Herren,
5 aufgrund der inzwischen stark verminderten Qualität des vom 21.-24.07. gerauften Faserleinen (Flachs) auf unserer Fläche in Brandenburg (Flächen bei der Ortschaft S.) durch Überröstung sind wir nun eigentlich gezwungen einen Teil des Bestandes der weiteren natürlichen Verrottung auf dem Feld zu überlassen. Die Bergung des nutzbaren Erntegutes ist heute abgeschlossen worden.
6 Die Bergung der restlichen Mengen ist technisch zwar möglich, aber nicht sinnvoll, da die Faserausbeute unterhalb einer wirtschaftlich tragbaren Grenze - auf die Verarbeitungskosten und die zu erwartenden Produkte bezogen - gesunken ist. Wir bitten Sie um Information, wie in diesem Fall zu verfahren ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden, aber auch die Beihilfevoraussetzungen weiterhin zu erfüllen. Auch müssen in Kürze die Bodenverarbeitungsmaßnahmen für die Folgefrucht durchgeführt werden.
7 Wir möchten Sie bitten die Flächen und den Zustand des Materials kurzfristig zu besichtigen und mit uns eine Entscheidung zu fällen."
8 Am 24.09.1998 kam es dazu, dass die Fläche bei der Ortschaft Streckenthin seitens der SW-Markfrucht GmbH bearbeitet wurde.
9 Mit Prüfauftrag vom 25.09.1998 veranlasste die Beklagte die Prüfung "ob die Anwendung von Art. 12a Abs. 5 VO (EWG) 1164/89 möglich ist."
10 Mit Telefax vom 01.10.1998 teilte die Klägerin mit, dass die Fläche bei der Ortschaft S. leider durch die SW-M. GmbH bereits neu bearbeitet worden sei, so dass eine Prüfung der Situation vor Ort nicht mehr möglich sei. Trotzdem werde die nicht geerntete Fläche von ca. 7 ha gemeldet. Die auf dieser Fläche geborgene Flachsstrohmenge habe nicht den Beihilfevoraussetzungen entsprochen, wofür die Klägerin bestimmte Personen zwecks Bestätigung benannte. Zudem wies sie darauf hin, dass die zuletzt gepressten Flachsstrohballen als Referenz für die grenzwertige Qualität der Fläche dienen könnten.
11 Mit Formularantrag vom 12.11.1998 beantragt die Klägerin die Gewährung einer Flächenbeihilfe für Flachs/Ernte 1998 betreffend die Gemarkungen B. und S. für eine Fläche von 73,32 ha.
12 Mit Bescheid vom 21.06.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Beihilfe i.H.v. 89.244,30 DM für eine Flachsanbaufläche von 66,32 ha.
13 Mit Schreiben vom 05.07.2000 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 16.08.2000. Hierauf wird Bezug genommen.
14 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Flächenbeihilfe für den Anbau von Flachs sei, dass sämtliche auf der Gesamtanbaufläche erzeugte Flachsstrohmenge einer Verarbeitung zugeführt worden sei. Auf einer Teilfläche von 7 ha sei jedoch vorliegend kein erzeugtes Flachsstroh verarbeitet worden. Es reiche auch nicht aus, dass der in den einschlägigen Verordnungen vorgesehene Mindestertrag erreicht und einer Verarbeitung zugeführt worden sei. Die Gewährung der Beihilfe könne auch nicht auf der Ausnahmevorschrift des Art. 12a Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1164/89 erfolgen, wonach die gesamte Beihilfe auch dann gewährt werden könne, wenn ein Teil der Flachsstrohmengen, die auf von Verarbeitungsverpflichtungen betroffenen Flächen erzeugt worden sind, in Folge von außergewöhnlichen Witterungsbedingungen zur Verarbeitung ungeeignet geworden sind. Diese Vorschrift setze nämlich eine entsprechende Vorortkontrolle der zuständigen Behörde voraus, die vorliegend nicht habe durchgeführt werden können.
15 Mit Schriftsatz vom 27.03.2001, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 28.03.2001, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Beklagte verkenne, dass auch dann, wenn eine Vorortkontrolle nicht mehr durchgeführt werden könne, unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren sei. Dies gelte dann, wenn die Ungeeignetheit der Verarbeitung des Flachsstrohs der entsprechenden Fläche durch andere Umstände feststehe. Nur die Ungeeignetheit der Flachsstrohmengen zur Verarbeitung und nicht die Vorortkontrolle sei nämlich Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Beihilfeanspruches. Ungeeignetheit in diesem Sinne bedeute, dass die Flachsstrohmenge auf Grund außergewöhnlicher Witterungsbedingungen so geschädigt gewesen sei, dass eine Verarbeitung wirtschaftlich keinen Sinn ergeben habe. Diese Voraussetzung sei nun aber erfüllt gewesen. Selbst bei den abgeernteten und verarbeiteten Flachsstrohmengen sei aus den vorliegenden Produktionsbescheinigungen eine extrem niedrige Ausbeute zu entnehmen. Bereits hinsichtlich der geborgenen Flächen habe die Klägerin erhebliche Verluste erwirtschaftet. Der nicht mehr geborgene Teil des Flachsanbaus sei noch von einer schlechteren Qualität gewesen und hätte bei einer Bergung zu einem noch höheren Verlust geführt. Entsprechende Berechnungen der Klägerin wurden eingereicht. Auch ohne Vorortkontrolle habe also ohne weiteres die Nichtverarbeitungswürdigkeit der streitigen Flächen festgestellt werden können.
16 Im übrigen habe die Beklagte trotz des Umpflügens der maßgeblichen Flächen eine Prüfung durchführen können. Auch im umgepflügten Ackerboden sei eine sog. Überröstung des Flachsstrohs nachweisbar.
17 Im übrigen könne eine Vorortkontrolle die Verarbeitungswürdigkeit von Flachsstroh niemals korrekt einschätzen und ergebe nur eine höchst ungenaue Abschätzung der tatsächlichen Verhältnisse.
18 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
19 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe betreffend eine Anbaufläche von 7 ha in der Gemarkung Beveringen i.H.v. 4.816,18 € zu gewähren.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Ohne eine zuvor durchgeführte Vorortkontrolle könne die Beklagte eine Beihilfe nicht gewähren. Zu einer entsprechenden Kontrolle sei die Beklagte nach dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 12a Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1164/89 verpflichtet. Ein Ermessen, von dieser Ausnahmevorschrift abzuweichen stehe der Beklagten nicht zu. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, dass sich die zuständige Behörde an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Qualität und Quantität des betroffenen Flachsstrohs sowie über das Ausmaß und die Ursachen der Schäden machen könne, bevor sie über die ausnahmsweise Gewährung einer Beihilfe trotz Nichtverarbeitung der betreffenden Flachsstrohmenge entscheide. Die Unmöglichkeit der Vorortkontrolle habe sich die Klägerin auch selbst zuzurechnen. Sinn und Zweck dieser Norm lasse sich auch durch anderweitige Dokumente oder angebotene Zeugenaussagen nicht in gleichwertiger Weise erfüllen. Im übrigen könnten die vorgelegten Produktionsbescheinigungen betreffend die verarbeitbaren Flachsstrohmengen nicht zum Beleg dafür herangezogen werden, dass das Flachsstroh auf der Restfläche von 7 ha zur Verarbeitung ungeeignet gewesen sei.
23 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
24 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die noch streitgegenständliche Fläche von 7 ha.
25 Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf (Amtsblatt der EG v. 29.04.1989, Nr. L 121/4) wird die Beihilfe für Flächen gewährt, die
26 1. voll ausgesät und abgeerntet und für die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden,
27 2. Gegenstand einer Erklärung über die Aussaatflächen gem. Artikel 5 waren,
28 3. bei Flachs Gegenstand eines Vertrages und/oder einer Verarbeitungsverpflichtung gem. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 sind (vgl. Verordnung (EG) Nr. 624/97 vom 08. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 (Amtsblatt der EG v. 10.04.1997, Nr. L 95/8).
29 Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist Aberntung und Verarbeitung des Flachs. Was die Verarbeitung anbelangt müssen, was sich aus Artikel 12 a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 624/97 ergibt sämtliche Flachsstrohmengen, die auf den von Verträgen oder Verarbeitungsverpflichtungen betroffenen Flächen erzeugt wurden oder eine vergleichbare Menge tatsächlich verarbeitet werden.
30 Vorliegend ist unstreitig, dass sich die Anbauflächenerklärung vom 28.05.1998 (Bl. 47 d. Behördenakte) auf die Anbauflächen B. und S. im Bundesland Brandenburg mit einer Aussaatfläche von 73,32 ha bezog, im Bezug hierauf die Verarbeitungsverpflichtung vom 12.11.1998 (Bl. 41 d. Behördenakte) abgegeben wurde und hiervon 7 ha (Flächen bei der Ortschaft S.) weder geerntet noch verarbeitet worden sind. Die oben genannten Voraussetzungen für die Beihilfegewährung sind somit bezogen auf die Fläche von 7 ha nicht erfüllt.
31 Die Klägerin kann sich vorliegend jedoch auch nicht etwa auf Artikel 12 a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 624/97 beziehen, wo es heißt: "Wird ein Teil der Flachsstrohmengen, die auf von Verträgen oder Verarbeitungsverpflichtungen betroffenen Flächen erzeugt wurden, infolge außergewöhnlicher Witterungsbedingungen zur Verarbeitung ungeeignet, so gibt die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Kontrolle für die betreffenden Mengen die Sicherheit frei oder zahlt die Beihilfe im Falle der Anwendung von Abs. 4, sofern die Beschädigung des Flachsstrohs nicht von dem Erzeuger oder dem ersten Verarbeiter zu vertreten ist."
32 Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die entsprechenden Flächen nur "nach einer Vorortkontrolle". Eine derartige Vorortkontrolle ist nicht erfolgt. Dieser Umstand resultiert auch ausschließlich aus der Sphäre der Klägerin. Nachdem sie mit Fax vom 23.09.1998 gemeldet hatte, dass der Flachs auf der entsprechenden Fläche nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingebracht werden könne und bereits zwei Tage später ein entsprechender Prüfauftrag der Beklagten ergangen ist, teilte sie mit Fax vom 30.09.1998 mit, dass die Flächen durch ihren Vertragspartner SW M. GmbH bereits neu bearbeitet worden seien, so dass eine Prüfung der beschriebenen Situation Vor-Ort nicht mehr möglich sei.
33 Die von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens angebotenen Alternativen zum Zwecke des Nachweises der Verarbeitungsungeeignetheit der betroffenen Flachsstrohmengen können die gesetzlich vorgesehene Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen, da sie vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vorgesehen sind. Es oblag der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Verordnung als einzige Möglichkeit vorgesehene Vorortkontrolle möglich blieb, um hierdurch die Anwendungen der Ausnahmeregelung des Artikel 12 a Abs. 5 der VO (EG) Nr. 624/97 zu eröffnen. Ob eine Vor-Ort-Kontrolle unter Umständen auch noch sinnvoll gewesen wäre, obwohl das Flachsstroh bereits untergepflügt war kann dahinstehen, da auch eine derartige Vor-Ort-Kontrolle nicht erfolgt ist, was letztlich auf das Fax der Klägerin vom 30.09.1998 zurückzuführen ist.
34 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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