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3 E 4685/01•VG Frankfurt 3. Kammer, 2002-02-28, 3 E 4685/01
3 E 4685/01Tribunal Administrativo / Câmara 328 de fev. de 2002
Bei einer faktischen Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist es Sache des Hilfesuchenden, plausible Gründe darzutun, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen. Kann er dies nicht, ist dem Träger der Sozialhilfe der Schlusserlaubt, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft gemäss § 122 BSHG kennzeichnen.
Entscheidungsdatum: 2002-02-28
Aktenzeichen: 3 E 4685/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0228.3E4685.01.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 11 Abs 1 S 2 BSHG, § 122 S 1 BSHG
Bei einer faktischen Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist es Sache des Hilfesuchenden, plausible Gründe darzutun, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen.
Kann er dies nicht, ist dem Träger der Sozialhilfe der Schlusserlaubt, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft gemäss § 122 BSHG kennzeichnen.
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger bezieht von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
2 Der Kläger, der in der Vergangenheit bereits zeitweise mit Frau ...gemeinsam in deren Wohnung gewohnt hatte, zog nach einer vorübergehenden räumlichen Trennung am 02.10.2000 wieder in die Wohnung von Frau ...
3 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von anteiligen Unterkunftskosten, was die Beklagte ablehnte.
4 Der Kläger beantragt,
5 den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2000 in Form des Widerspruchsbescheides des ... vom 26. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt als Haushaltsvorstand zu gewähren.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.
10 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
11 Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 Dass dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden weder der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes - bzw. Alleinstehenden - noch die anteiligen Mietkosten bewilligt wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
13 Dies ergibt sich aus § 122 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Danach dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Hiernach sind entsprechend der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für nicht getrennt lebende Ehegatten getroffenen Regelungen auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft Einkommen und Vermögen des Partners des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Hilfe zum Lebensunterhalt ist demnach dann zu versagen, wenn das Einkommen des einen Partners der eheähnlichen Gemeinschaft geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit des anderen zu beseitigen (vgl. BVerwGE 39, 261 (267)).
14 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - FEVS 46, 1 (4)) setzt das Merkmal der "eheähnlichen Gemeinschaft" voraus, dass die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht.
15 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.04.1997 - VBlBV 1998, 31 ff), der das erkennende Gericht folgt, lässt sich das Vorliegen einer solchen Einstandsgemeinschaft naturgemäß nicht direkt feststellen. Darauf kann - wenn von den Partnern der Einstandsgemeinschaft diese nicht eingeräumt wird - nur auf Grund von äußeren Anhaltspunkten, also Indizien, geschlossen werden. Dabei muss die Anwendung des § 122 BSHG weitgehend sicherstellen, dass hier die Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. VGH BW a. a. O.). Es verbietet sich deshalb, die Maßstäbe zur Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, im Bereich des Unüberprüfbaren, weil der Darstellung und Disposition der Betroffenen überlassen, anzusiedeln. Denn ein solches Vorgehen würde dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechter gestellt würden, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
16 Da der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG davon ausgeht, dass nicht getrennt lebende Ehegatten einander den erforderlichen Beistand gewähren, muss das wichtigste äußere Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 2 BSHG die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, unter Umständen mit Kindern, sein. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt, so dass sich dieser Situation nur aussetzen wird, wer ein wenigstens freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat. Da der Träger der Sozialhilfe von den Motiven der Partner in der Wohngemeinschaft keine Kenntnis hat, ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzutun, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt, was dem Träger der Sozialhilfe den Schluss erlaubt, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg a. a. O.).
17 Im Sinne der obigen Darlegen plausible Gründe dafür, dass es sich bei dem Zusammenleben des Klägers mit Frau ... um eine reine Zweckgemeinschaft handeln könnte, sind nicht (mehr) ersichtlich. Zwar hatte Frau ... in einer Erklärung vom 03.10.2000 (Bl. 208 BA) erklärt, dass der Kläger am 02.10.2000 wieder bei ihr eingezogen sei, jedoch nicht mehr als Lebenspartner, das sie dem Kläger lediglich Unterkunft bis zur Regelung seiner Wohnverhältnisse gewähre, also bis er eine vernünftige Wohnung gefunden habe.
18 Auf der Grundlage dieser Erklärung wäre eine vorübergehende Unterkunftsgewährung durch Frau ... plausibel gewesen, jedenfalls für den Zeitraum, der benötigt wird, eine eigene Wohnung zu finden und anzumieten. Da der Kläger jedoch auch zur Zeit noch, also seit knapp 1 1/2 Jahren, bei Frau ... wohnt, ist ohne weiteres ersichtlich, dass die von Frau ... in ihrer Erklärung vom 03.10.2000 angegebenen Gründe die eingegangene Wohngemeinschaft nicht plausibel als reine Zweckgemeinschaft zu begründen vermögen.
19 Mangels sonstiger Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und Frau ... nicht nur eine Wohngemeinschaft, sondern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, die sowohl der Gewährung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes als auch der Übernahme der anteiligen Mietkosten entgegensteht.
20 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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