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10 E 30966/96.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-11-27, 10 E 30966/96.A
10 E 30966/96.ATribunal Administrativo / Chamber 1027 de nov. de 2001
Einzelfall einer unzulässigen (Asyl-) Klage wegen Versäumung der Klagefr
Entscheidungsdatum: 2001-11-27
Aktenzeichen: 10 E 30966/96.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:1127.10E30966.96.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall einer unzulässigen (Asyl-) Klage wegen Versäumung der Klagefr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die 1962 geborene Klägerin ist kurdische Türkin und reiste nach ihren Angaben am 15.02.1994 aus der Türkei per Schiff aus und gegen Ende Februar 1994 in das Inland ein. Am 29.03.1994 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt). Zur Begründung gab sie an, dass sie sich politisch betätigt habe und für die DEP einsetzte durch das Verteilen von Zeitschriften und Flugblättern. Deshalb sei sie mehrmals zur Wache gebracht und auch gefoltert worden. Im Jahre 1992 sei sie für länger, d. h. für einen Monat festgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung des Bundesamtes vom 29.03.1994 (Blatt 19 bis 23) Bezug genommen.
2 Mit Bescheid vom 20.07.1994 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer politischen Aktivitäten sei zu vage und unsubstanziiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Begründung des Bescheides Bezug genommen (Blatt 27 bis 37 der Behördenakte). Der Bescheid wurde am 19.08.1994 zugestellt (Postzustellungsurkunde Blatt 41 Behördenakte).
3 Mit Schriftsatz vom 06.10.1994, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 06.10.1994 eingegangen, hat der Bevollmächtigte namens der Klägerin Klage erhoben. In dem Schriftsatz heißt es zur Begründung, die Klage werde auf Grund eines Telefonats vom heutigen Tage (06.10.1994) "nochmals" per Telefax zu den Gerichtsakten überreicht. Sie sei nach den in der Kanzlei vorliegenden Unterlagen am 19.08.1994 gefertigt und wie im Büro üblich, auch am gleichen Tage zur Post gegeben worden. Wegen der Versäumung der Klagefrist beantrage er "höchst vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er vermute, dass die Klageschrift sich in einem Umschlag mit weiteren Schriftstücken befunden habe und daher bei Gericht falsch zugeordnet worden sei. Dies sei jedenfalls früher bei Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geschehen. Mit dem per Telefax übersandten Schriftsatz befand sich ein Klageschriftsatz, datiert vom 19.08.1994 (Blatt 3 und 4 der Gerichtsakte). Die Klage wird mit mehreren weiteren Schriftsätzen begründet.
4 Die Klägerin beantragt,
5 die Beklagte unter Aufhebung des den Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 20.07.1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen.
6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid.
7 Mit Beschluss vom 23.05.1996 (Blatt 40 Gerichtsakte) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
8 Mit Beschluss vom 04.02.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Blatt 57 Gerichtsakte).
9 Die Behördenakten des Bundesamtes (Blatt 1 bis 41) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
10 Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist versäumt hat. Der Bescheid des Bundesamtes, der mit der Klage angegriffen worden ist, ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19.08.1994 zugestellt worden. Die Klage ist nach dem Eingangsstempel jedoch erst am 06.10.1994 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen. Sie wäre aber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erheben gewesen.
11 Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides unrichtig geworden ist. Die Klage wäre am 19.08.1994 nicht mehr beim Verwaltungsgericht Wiesbaden zu erheben gewesen, sondern bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, weil die Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.08.1994 (also zwei Tage zuvor) unter Berufung auf § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes der Stadt Frankfurt am Main zugewiesen wurde (Blatt 18 GA).
12 Dieser Fehler führt jedoch nicht dazu, dass die (verkürzte) Rechtsbehelfsfrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht zu laufen begann. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Behörde war bei Erlass des Bescheides (20.07.1994) und bei der Aufgabe zur Post (16.08.1994) richtig erteilt.
13 Die Versäumung der Frist beruht auch nicht darauf, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben ist und nicht beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, sondern dass die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten wurde.
14 Es bestand auch keine Veranlassung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Eine Wiedereinsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die verspätete übersendung des Klageschriftsatzes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist nicht unverschuldet. Wenn es so wäre, wie die Klägerin vorträgt, dass der Klägerbevollmächtigte bereits am Zustellungstage des Bescheides, dem 19.08.1994, die Klageschrift gefertigt und zur Post gegeben hätte, hätte es nahe gelegen, sich zu einem früheren Zeitpunkt als dem 06.10.1994 Gewissheit zu verschaffen, ob die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist. Wenn innerhalb der üblichen Fristen von einer Woche bzw. zehn Tagen, also ungefähr Anfang September 1994 keine Eingangsbestätigung seitens des Gerichts vorgelegen hätte, so hätte es die Sorgfalt erfordert, bereits zu diesem Zeitpunkt nachzufragen, ob die Postsendung das Gericht erreicht hat. Ein Zuwarten für eine solche Kontrollanfrage von über sechs Wochen nach Aufgabe des Schriftstückes zur Post, ist jedenfalls derart ungewöhnlich, dass hierfür substanziiert Gründe hätten vorgetragen werden müssen. Dass ist aber innerhalb der in § 60 genannten Fristen und auch bis zur mündlichen Verhandlung über die Klage nicht geschehen.
15 Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
16 Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO). nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO zu vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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