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10 E 1052/99•VG Frankfurt 10. Kammer, 2001-10-23, 10 E 1052/99
10 E 1052/99Tribunal Administrativo / Chamber 1023 de out. de 2001
Entscheidungsdatum: 2001-10-23
Aktenzeichen: 10 E 1052/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:1023.10E1052.99.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit seiner Verpflichtungsklage gescheitert wäre.
3 Soweit er mit seiner Klage den Ersatz der Beerdigungskosten für seine Mutter geltend gemacht hat, wäre er voraussichtlich unterlegen, weil der größte Teil der Kosten (ca. 3.000,-- DM) von der Krankenkasse bzw. dem Sozialamt des Kreises übernommen und bezahlt worden ist. Ein evtl. Restbetrag betrüge nach dem Vortrag des Klägers bzw. den Erkenntnissen aus der Behördenakte ca. 500,-- DM. Dieser Betrag überschreitet nicht die Zumutbarkeitsschwelle des § 15 BSHG, so dass sie vom Kläger zu tragen wären.
4 Soweit er mit der Klage die übernahme von Renovierungskosten für die Wohnung seiner verstorbenen Mutter erstrebt, müsste die Klage ebenfalls scheitern, weil die Kosten jedenfalls nicht von dem Kläger zu tragen sind, da er nicht Rechtsnachfolger seiner Mutter ist. Der Kläger hat also kein sachliches Recht auf eine übernahmeerklärung. Deshalb kann die Frage der Klagebefugnis, die die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung verneint hat, dahinstehen.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
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