VG Frankfurt 5. Kammer, 2001-09-10, 5 E 927/99

5 E 927/99Tribunal Administrativo / Câmara 510 de set. de 2001

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Regest

Zur Haftung der Halterin eines Kfz für Kosten, die durch die erforderliche Beseitigung einer Ölspur angefallen

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VG Frankfurt 5. Kammer — 5 E 927/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-10

Aktenzeichen: 5 E 927/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0910.5E927.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Haftung der Halterin eines Kfz für Kosten, die durch die erforderliche Beseitigung einer Ölspur angefallen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wurde am … Oktober 1998 gegen … Uhr zur Beseitigung einer Ölspur in der A-Straße in B alarmiert. Anlässlich dieses Alarms haben die diensthabenden Polizeibeamten C und D festgestellt, dass eine Ölspur von E-Stadt-F kommend ab G-Straße in B mit einer Breite von teilweise bis zu 1/2 Meter über die A-Straße, H-Straße bis zu einer Baustelle in der I-Straße 18 reichte. Den Ermittlungen der Polizeibeamten zufolge endete die Ölspur in Höhe des Benzineinlaufstutzens eines dort geparkten J-K Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen …, der auf die Klägerin zugelassen war. Da die diensthabenden Polizisten im Bereich des Tankstutzens Kraftstoff festgestellt hatten, ließen sie vor Ort von dem Fahrzeugführer L eine Probefahrt durchführen. Dabei stellte ausweislich des Einsatzberichts der Polizeihauptmeister C fest, dass bei der Kurvenfahrt Dieselkraftstoff tropfenweise auf die Fahrbahn fiel (Bl. 8 der Beiakte). Für die technische Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sind der Klägerin mit Bescheid vom 17. November 1998 Kosten in Höhe von insgesamt DM 5181,50 zur Zahlung aufgegeben worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Gemeindevorstand der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999 zurück. In den angegriffenen Bescheiden wird ausgeführt, dass die Klägerin als Halterin des Fahrzeuges zum Tragen der Kosten für den Feuerwehreinsatz heranzuziehen sei, da aus dem Fahrzeug Kraftstoff ausgetreten war.

2 Am 18.03.1999 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, zu Unrecht zum Zahlen der durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten herangezogen zu werden. Sie treffe keine Verantwortlichkeit für die festgestellte Ölspur. Sie beruft sich hierbei sowohl auf die Aussage des Fahrers des J-K Diesel, des Herrn L, sowie auf eine Überprüfung des Fahrzeuges noch am Vorfallstage durch den sachverständigen Diplom-Ingenieur M.

3 Die Klägerin beantragt,

4 den Bescheid der Beklagten vom 17. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. März 1999 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

5 Die Beklagte beantragt,

6 die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen am Vorfallstag kein Zweifel an der Verantwortlichkeit der Klägerin für den eingetretenen Ölverlust bestehe und diese daher zum Tragen der Einsatzkosten der Feuerwehr der Beklagten verpflichtet sei.

8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

9 In der mündlichen Verhandlung am 12.03.2001 wurde eine Zeugenvernehmung durchgeführt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist verpflichtet, die durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am … Oktober 1998 angefallenen Kosten zu tragen. Die Rechtsgrundlage für die Kostenpflicht der Klägerin ergibt sich aus § 42 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Bandschutzhilfeleistungsgesetz-BrFHG) vom 05. Oktober 1970 (GVBl I S. 585) i.V.m. § 2 Nr. 1.2 der Gebührensatzung über entgeltliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde B vom 26. September 1997. Danach werden in Fällen der technischen Hilfeleistung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten Gebühren nach Maßgabe der Satzung erhoben.

12 Die Klägerin ist für den Einsatz der Feuerwehr am … Oktober 1998 kostenpflichtig. Der Feuerwehreinsatz wurde nämlich dadurch veranlasst, dass aus dem von der Klägerin gehaltenen Pkw J-K mit dem amtlichen Kennzeichen "…" größere Mengen Diesel während der Fahrt von E-Stadt-F nach B in die I-Straße ausgetreten sind. Dies steht für das erkennende Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2001 durchgeführten Beweisaufnahme fest. So hat der Polizeioberkommissar C angegeben, dass nach dem Aufmachen der Tankklappe des von dem Zeugen L gefahrenen K unterhalb des Tankstutzens eine Diesellache festgestellt worden sei und dass zudem unterhalb der Tankklappe abgeperlte Dieseltropfen zu sehen waren. Dies hat auch der gleichfalls vor Ort anwesende Polizeioberkommissar D in seiner Zeugenvernehmung bestätigt und aufgrund dieses Umstandes den Zeugen L aufgefordert, vor Ort eine kurze Probefahrt durchzuführen. Bei dieser Demonstrationsfahrt sei erneut Diesel aus dem Fahrzeug ausgetreten und das Fahrzeug habe eine wenn auch geringere Dieselspur gezogen. Insoweit verweist er auch auf die von ihm gefertigten Fotografien, auf denen beide Dieselspuren festgehalten worden sind. Der Zeuge D hat ausgeführt, dass die kleinere Dieselspur bei der Probefahrt entstanden sei. Das erkennende Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der beiden Zeugen C und D. Insbesondere wird deren Aussage nicht durch die Angaben der weiteren in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen widerlegt. So hat der Zeuge L selbst nicht bestritten, dass sich unter dem Tankstutzen Flüssigkeit befand. Nach seinen Angaben etwa die Menge von einem Schnapsglas. Nicht nachvollziehbar ist hingegen dessen Angabe, er könne sich nicht daran erinnern, an Ort und Stelle nochmals eine Probefahrt gemacht zu haben. Er wüsste dies aber auch zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung noch, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, wenn dabei eine Ölspur gezogen worden wäre. Dies steht im eindeutigen Widerspruch zur Aussage der Zeugen C und D, die sowohl in ihren einschlägigen Aktenvermerken als auch bei den gefertigten Fotografien angegeben haben, dass eine Probefahrt nochmals vor Ort durchgeführt worden ist, und dies auch in ihrer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht entsprechend bestätigt haben. Die Zeugen N und O konnten lediglich bestätigen, dass auf dem Betriebsgelände der Klägerin keine Ölspur festzustellen war. Insbesondere über die Situation vor Ort in der I-Straße 18 in B vermochten diese jedoch keine Angaben zu machen, da sie dort nicht ortsanwesend waren. Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Kfz-Sachverständigen M ist nicht geeignet, die Verantwortlichkeit der Klägerin für den Feuerwehreinsatz in Frage zu stellen. Zwar kommt dieses Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Kraftstofftankanschlüsse des Fahrzeuges der Klägerin keine Beschädigungen und Undichtigkeiten aufwiesen. Dieser Befund ist jedoch nicht geeignet, die Aussage des Zeugen D zu widerlegen, dass bei der Demonstrationsfahrt vor Ort in der I-Straße in B Diesel aus dem Fahrzeug ausgetreten war und dass aufgrund der gesamten Umstände des Falles davon auszugehen ist, dass die festgestellte Dieselspur von dem Fahrzeug der Klägerin herstammt.

13 Im Hinblick auf diese eindeutigen Feststellungen der Zeugen C und D vor Ort bedarf es auch keines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es technisch möglich ist, dass bei ordnungsgemäß verschlossenem Tankstutzen Dieselkraftstoff austreten kann, denn sowohl der Zeuge C als auch der Zeuge D haben überzeugend dargelegt, dass Dieselkraftstoff aus dem Tank ausgetreten war, dass die Dieselspur unmittelbar unterhalb der Tankklappe des Fahrzeuges endete und dass auch unterhalb der Tankklappe auf der Karosserie abgeperlte Dieseltropfen zu sehen waren.

14 Im Hinblick auf diese eindeutigen Feststellungen steht zur sicheren Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass aus dem Fahrzeug der Klägerin Dieselkraftstoff ausgetreten ist und dass durch dieses Austreten die festgestellte Ölspur entstanden ist. Somit ist die Klägerin als Halterin des Fahrzeuges für den Feuerwehreinsatz verantwortlich.

15 Einwendungen hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Gebühren sind nicht erhoben worden. An der Richtigkeit der Gebührenberechnung hat das Gericht keinen Zweifel.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17 Da die Klägerin unterliegt, bedarf es keinen Ausspruchs über den von ihr gestellten Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

18 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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