VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-09-07, 1 E 31666/97.A

1 E 31666/97.ATribunal Administrativo / Câmara 17 de set. de 2001

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Asylbewerberin aus Tadschikistan; Tadschikische Staatsangehörige; Jüdin; Fundamentalistische islamische Gr

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VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 31666/97.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-07

Aktenzeichen: 1 E 31666/97.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0907.1E31666.97.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Asylbewerberin aus Tadschikistan; Tadschikische Staatsangehörige; Jüdin; Fundamentalistische islamische Gr

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.10.1997 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Tadschikistan vorliegen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist tadschikische Staatsangehörige und Jüdin. Sie reiste nach eigenen Angaben Ende März 1997 auf dem Luftweg von Usbekistan kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 07.07.1997 stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie habe in Duschanbe bei ihrer Mutter gelebt. Der Bürgerkrieg in Tadschikistan habe dazu geführt, dass fasst die gesamte Bevölkerung bewaffnet sei. Religiöse und ethnische Minderheiten seien von aufgebrachten Moslems angegriffen worden. Dies gelte insbesondere für die Religionsgemeinschaft der Juden. Ein Entführungsversuch seitens militanter Moslems sei im Sommer 1996 gescheitert. Bereits zuvor sei die Familie der Klägerin von Moslems erpresst worden. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 31.07.1997 gab die Klägerin im Wesentlichen folgendes an: Das Leben in Tadschikistan als Jüdin sei die Hölle gewesen. Alle hätten sie belästigt und beleidigt. Dies sei im Jahre 1993 schlimmer geworden. Viele Juden hätten bereits das Land verlassen. Es habe dort auch keine Synagogen mehr gegeben. Auch Polizisten hätten sie auf der Straße beschimpft. Ihre Mutter habe ihre Ersparnisse Leuten gegeben, weil sie erpresst worden sei. Von einer Klage hiergegen hätten sie nichts mehr gehört.

2 Mit Bescheid vom 27.10.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Tadschikistan an. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.10.1997.

3 Mit Schriftsatz vom 13.11.1997, dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. zugegangen am 13.11.1997, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Mutter der Klägerin sei zwischenzeitlich wieder nach Tadschikistan zurückgelangt und habe dort Verfolgungsmaßnahmen erleiden müssen. Zwischenzeitlich sei die Mutter wieder in Deutschland.

4 Die Klägerin beantragt,

5 den Bescheid der Beklagten vom 27.10.1997 aufzuheben,

6 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,

7 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin vorliegen,

8 die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG für die Klägerin festzustellen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie die Erkenntnismittel, wie sie in der Asylfaktenliste der erkennenden Kammer nach dem Stand vom 21.03.2000 enthalten sind, Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes Tadschikistan vom 13.06.2000.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie hat ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Tadschikistan in ihrer Person vorliegen.

13 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341 (357)).

14 Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)).

15 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315 (327) ).

16 Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksals politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

17 Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich.

18 Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (361)).

19 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)).

20 Nach dem Maßstab dieser Ausführungen liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte in der Person der Klägerin vor. Aufgrund der persönlichen Angaben der Klägerin, des Inhalts der vorgelegten Behördenvorgänge sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente, insbesondere der eingeholten Auskünfte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Tadschikistan politisch verfolgt war und dass sie auch bei einer Rückkehr nach Tadschikistan zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung sicher ist.

21 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin vorgetragene Schicksal Geschehnisse aufgreift, die die Klägerin in ihrem Heimatland noch als Kind erlebt hat. Die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt geschilderten Vorkommnisse könnten zwar für sich genommen geeignet sein, Zweifel am Erreichen der Schwelle asylrechtsrelevanter Handlungen zu haben, doch muss der Vortrag der Klägerin vorliegend in die allgemeine politische Lage und die Geschehnisse in Tadschikistan eingebunden werden. So ist es offensichtlich, dass nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der Unabhängigkeit Tadschikistans ab dem September 1991 islamische fundamentalistische Gruppen massiv an Einfluss gewannen. Alle ethnischen Volksgruppen wurden zu Zielscheiben von Angriffen durch extremistisch gesinnte Gruppen von Muslimen. Staatliche Institutionen waren damals nicht in der Lage, irgendeine Volksgruppe vor solchen Übergriffen zu schützen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.04.2001). In diesem Zuge kam es zu einem zunehmenden Antisemitismus in Tadschikistan (vgl. Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 20.03.2001 und Auskunft des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen vom 03.08.2001). Dies führte dazu, dass bereits 1992 der größte Teil der in Tadschikistan lebenden Juden das Land verlassen hat. Nach Auskunft des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen kam es bereits im Jahre 1992 zu einer Evakuierung fast aller verbliebener Juden aus Tadschikistan nach Israel. Von vormals 20.000 geschätzten Juden hätten 1999 lediglich noch 1.200 in Tadschikistan gelebt. Hierbei handele es sich überwiegend um ältere und kranke Menschen sowie einige Angehörige, die ihre Eltern oder Großeltern nicht alleine zurücklassen wollten. Nach Auskunft des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen vom 03.08.2001 seien aber auch die wenigen Zurückgebliebenen in der Folgezeit - trotz ihrer verschwindenden Zahl - nicht vor Übergriffen verschont geblieben. So sei es im Jahre 1995 zu Plünderungen der Synagoge von Duschanbe und mehrerer jüdischer privater Haushalte gekommen. Die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle scheinen vor dem Hintergrund dieser Auskünfte also durchaus wahrscheinlich. Bezeichnend für die Situation in Tadschikistan ist auch ferner der Umstand, dass die Behörden jeden Dialog zu Menschenrechtsfragen kategorisch ablehnen und die Regierung trotz einer Zusage aus dem Jahr 1996 noch immer keinen Ombudsmann für Menschenrechtsfragen bestellt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes Tadschikistan vom 13.06.2000). Ausweislich dieses Lageberichts lassen sich kurzfristig auch keine positiven Prognosen für die weitere Entwicklung der Menschenrechtslage stellen.

22 Die der Klägerin widerfahrenden Maßnahmen sind darüber hinaus auch als politische Verfolgung zu qualifizieren, denn sie erfolgten nach ihrer Darstellung wegen ihrer Religionszugehörigkeit. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass die Repressalien immer wieder im Zusammenhang mit dem Vorwurf, Jüdin zu sein, erfolgt seien. Auch bei einer Rückkehr nach Tadschikistan ist die Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung sicher. Zwar geht das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 20.04.2001 davon aus, dass Personen jüdischen Glaubens oder jüdischer Volkszugehörigkeit keinen Repressalien seitens des tadschikischen Staates ausgesetzt seien und eine systematische Verfolgung bzw. Benachteiligung von Minderheiten nicht existiere, doch weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass durch die Machtausübung regionaler Clans bzw. im Zusammenwirken mehrerer Clans ein Umfeld geschaffen worden sei, in dem andere Bevölkerungsgruppen mit Nachteilen und Repressionen zu rechnen haben. Dies bestätigt letztlich auch die Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Auskunft vom 20.03.2001 wenn es dort heißt, dass die bewaffneten Gruppen aus der Zeit des Bürgerkriegs noch nicht entwaffnet seien oder in die friedliche tadschikische Gesellschaft eingegliedert worden seien. Es herrsche nach den Erkenntnissen des US-Staat Departments weitgehende Rechtlosigkeit und staatliche Willkür. Vor diesem Hintergrund ist wiederum die Auskunft des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen vom 03.08.2001 zu sehen, wonach die Regierung Tadschikistans zwar einen säkularen Kurs verfolge, sie jedoch bei dem Versuch, die fundamentalistischen Bewegungen in Schach zu halten, auf die Zusammenarbeit mit islamischen Gruppen, mit Clanchefs und nicht zuletzt auch mit mafiosen Organisationen angewiesen sei. Die Sicherheitsorgane und Milizen seien wiederum mit lokalen Clanchefs und organisierter Kriminalität verwoben. Am Schutz religiöser und ethnischer Minderheiten bestehe weder seitens der Regierung Tadschikistans noch seitens der geschilderten Strukturen keinerlei Interesse. In diesem Sinne dulde und fördere der tadschikische Staat Übergriffe gegen die jüdische Bevölkerung.

23 Bezüglich der Klägerin kommt hinzu, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan der gesellschaftlichen Gruppe alleinstehender Frauen angehören würde. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 13.06.2000 werden von Menschenrechtsorganisationen in den letzten Monaten vermehrt über Gewaltanwendungen paramilitärischer Verbände und der Regierungstruppen gegenüber Frauen berichtet. Nach diesen Berichten sollen insbesondere Milizangehörige nicht zuletzt wegen des fehlenden Risikos einer Strafverfolgung häufiger gezielt junge Frauen sexuell misshandeln. Solche Taten werden in der Praxis tatsächlich weder untersucht noch zur Aburteilung an die Gerichte verwiesen. Diese Situation würde sich spätestens bei Bekannt werden, dass es sich bei der Klägerin um eine Jüdin handelt, vor dem Hintergrund der oben dargelegten Ausführungen, erheblich verstärken.

24 Bezüglich der Klägerin ist weiterhin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

25 Von einer Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen kann abgesehen werden, § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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